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BGH 3 StR 267/11 ΓÇó Sentencing after child sexual abuse: no mitigation under § 46a StGB
BGH 3 StR 267/11Bgh / III. Strafkammer03.11.2011Dismissed
The Federal Court rejected the defendant's revision against a Regional Court judgment convicting him of aggravated sexual abuse of a child in concurrence with rape and sentencing him to three years' imprisonment. The court held that the sentencing judge did not err by declining to examine a sentence reduction under § 46a Nr. 1 StGB. In a serious sexual offense, the mere acceptance of a compensation offer does not usually show the victim's willingness to enter a genuine communicative reconciliation process; here, the promised EUR 5,000 was modest and no payment had yet been made.
§ 46a Nr. 1 StGB; serious sexual offences and sentence mitigation through victim-offender mediation: Mere apology, regret, or promise to pay compensation does not as such establish the communicative, peace-making process required for victim-offender reconciliation. In grave sexual offenses, acceptance of a compensation offer is ordinarily insufficient absent further concrete indications that the victim is willing to engage in comprehensive settlement of the consequences of the offense (consid. 2). The sentencing court may therefore refrain from applying § 46a StGB without legal error where the factual basis does not make its requirements appear likely.
Entscheidungsdatum: 2011-11-03
Aktenzeichen: 3 StR 267/11
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 46a Nr 1 StGB, § 176a StGB, § 177 Abs 2 S 2 Nr 1 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Mönchengladbach, 7. April 2011, Az: 32 KLs - 604 Js 178/10 - 20/10, Urteil
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Strafzumessung nach schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes: Annahme eines Schmerzensgeldangebotes als Indiz für einen Täter-Opfer-Ausgleich
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. April 2011 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
2 Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat der Strafausspruch Bestand. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, er habe der 1996 geborenen Nebenklägerin durch ein reumütiges Geständnis die Aussage in der Hauptverhandlung erspart, sich bei deren Mutter für die Tat entschuldigt und sich freiwillig und ungeachtet seiner finanziellen Schwierigkeiten zur Zahlung eines Schmerzensgelds verpflichtet. Dass das Landgericht von der weitergehenden Prüfung abgesehen hat, ob aus diesen Gründen der anzuwendende Strafrahmen nach § 46a Nr. 1 StGB zu mildern ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht nahe. So weist auch der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass bei einem - wie hier - schwerwiegenden Sexualdelikt allein die Annahme eines Schmerzensgeldangebots regelmäßig noch kein ausreichendes Indiz dafür ist, das Opfer wolle sich damit auch auf den nach § 46a Nr. 1 StGB erforderlichen kommunikativen, auf umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der Tatfolgen angelegten Prozess mit dem Täter einlassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2008 - 2 StR 561/07, NStZ 2008, 452), das zugesagte Schmerzensgeld von 5.000 € zudem an der unteren Grenze des Vertretbaren liegt und der nach den Feststellungen mit ca. 21.000 € verschuldete Angeklagte zum Urteilszeitpunkt noch keine Zahlungen geleistet hatte.
3 Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Schäfer Pfister von Lienen
Mayer Menges