Cost allocation after moot cartel appeal

BGH KVR 35/08Bgh / Kartellsenat18.10.2011Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice decided only the costs after the merger-control legal complaint became moot. The merger had been prohibited by the Federal Cartel Office, then the OLG Düsseldorf annulled the prohibition. During the legal complaint proceedings, the Federal Minister for Economic Affairs granted unconditional clearance, which became final, and the parties declared the matter resolved. Applying the summary review standard for costs after mootness, the court held that it would not clarify the disputed threshold issue under Section 35 GWB in the cost decision. Because the merits outcome remained open, costs were set off against each other.

Omnilex-Regeste

§ 78 GWB i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO; Kostenentscheidung nach Erledigung eines kartellrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahrens: Im Kostenverfahren findet nur eine summarische Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten statt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu entscheiden; eine Fortbildung des Rechts ist im Rahmen von § 91a ZPO ausgeschlossen. Bleibt der Verfahrensausgang offen, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Gesamter Gesetzestext

BGH — KVR 35/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-18

Aktenzeichen: KVR 35/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 35 Abs 1 S 1 Nr 1 GWB, § 78 GWB, § 91a Abs 1 S 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 7. Mai 2008, Az: VI-Kart 1/07 (V), Beschluss

Spruchkörper: Kartellsenat

Titelzeile

Kartellverwaltungssache: Prüfungsumfang im Kostenverfahren nach Erledigung des Rechtsstreits

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt bis zur übereinstimmenden Erklärung der Erledigung in der Hauptsache 5 Mio. Euro.

Gründe

1 I. Der Beteiligte zu 1, das Universitätsklinikum Greifswald, meldete beim Bundeskartellamt das Vorhaben an, von dem Beteiligten zu 5 die Mehrheit der Anteile an der Beteiligten zu 4, dem Kreiskrankenhaus W., zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben wurde vom Bundeskartellamt untersagt. Auf die Beschwerde des Universitätsklinikums hat das Beschwerdegericht die Untersagung aufgehoben, weil der in § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GWB vorgesehene Schwellenwert nicht überschritten sei. Dagegen hat sich das Bundeskartellamt mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt.

2 Am 17. April 2008 erlaubte der Bundeswirtschaftsminister den Zusammenschluss nach § 42 GWB uneingeschränkt. Diese Erlaubnis ist im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestandskräftig geworden. Daraufhin haben die Beschwerdeführerin und das Bundeskartellamt die Beschwerde übereinstimmend für erledigt erklärt.

3 II. Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die in beiden Instanzen entstandenen Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 1985 - KVR 4/83, WuW/E 2207, 2208 - Lufthansa/f.i.r.s.t. Reisebüro; Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 23/98, WuW/E DE-R 2161 Rn. 7). Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2006 - KVR 1/05, WuW/E DE-R 1783 Rn. 9 - Call-Option). Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (BGH, Beschluss vom 16. November 1999 - KVR 10/98, WuW/E DE-R 420 - Erledigte Beschwerde).

4 So liegt der Fall hier. Der Ausgang des Verfahrens hätte entscheidend davon abgehangen, ob für die Prüfung der Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB bei den Umsatzerlösen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind, die Umsätze der Landeslotteriegesellschaft nur unter Abzug der Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen sind. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist nicht veranlasst, diese Frage, der das Beschwerdegericht zu Recht grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, im Kostenverfahren nach § 91a ZPO zu klären. Denn es entspricht nicht dem Zweck der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219; Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666).

5 Bleibt somit offen, ob die für die Fusionskontrolle maßgeblichen Schwellenwerte erreicht sind, ist auch ungewiss, welchen Ausgang das Verfahren im Falle seiner Fortsetzung genommen hätte. Unter diesen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Tolksdorf Meier-Beck Kirchhoff

Löffler Bacher

Schlagwörter

cost allocationmootnesssummary reviewmerger controlturnover thresholdslegal complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How should costs be allocated after the merger-control dispute became moot?

Extrahierter Entscheid

Because the outcome remained uncertain on a summary review, the costs were to be set off against each other.

Extrahierte Begründung

Under Section 78 GWB in conjunction with Section 161(2) sentence 1 VwGO and Section 91a(1) sentence 1 ZPO, only a summary assessment of the prospects is required. The court will not decide unresolved questions of principle in a cost decision after mootness. Since it stayed open whether the relevant turnover thresholds were met, the likely outcome could not be determined.

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