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BGH IX ZR 80/11 ΓÇó No legal standing for insolvency avoidance against debtor
BGH IX ZR 80/11Bgh / Civil Chamber 913.10.2011Dismissed
The insolvency administrator sought legal aid to pursue a revision against the debtor after the lower courts had rejected his claim to recover the surrender value of an insurance contract converted shortly before insolvency into a protected annuity. The Federal Court of Justice refused legal aid. It held that the contemplated avoidance claim lacked any prospect of success because the debtor cannot render an unentgeltliche performance to himself and, in any event, the debtor is not a proper defendant for an insolvency avoidance claim where § 143(1) InsO requires a disposition out of the debtor's assets.
§ 114 Satz 1 ZPO; insolvenzrechtliche Anfechtung gegen den Schuldner selbst nach Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersrente; fehlende Erfolgsaussicht. Der Schuldner kann an sich selbst keine unentgeltliche Leistung i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO erbringen. Zwar kann die Umwandlung eines Vermögensgegenstands in einen nach § 851c ZPO geschützten Anspruch unter Umständen den Tatbestand des § 132 Abs. 1 InsO berühren; der Insolvenzschuldner ist jedoch nicht tauglicher Anfechtungsgegner, weil § 143 Abs. 1 InsO eine aus dem Vermögen des Schuldners veräußerte, weggegebene oder aufgegebene Position voraussetzt. Damit scheidet ein gegen den Schuldner gerichteter Anspruch auf Zustimmung zur Vertragsauflösung und Auszahlung des Rückkaufswerts aus.
Entscheidungsdatum: 2011-10-13
Aktenzeichen: IX ZR 80/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 132 Abs 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 851c ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Kempten, 6. Mai 2011, Az: 53 S 2063/10, Urteilvorgehend AG Lindau, 29. September 2010, Az: 2 C 50/10
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Insolvenzanfechtung gegenüber Insolvenzschuldner bei Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Altersrentenversicherung
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. Mai 2011 wird abgelehnt.
I.
1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 13. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Der Beklagte unterhielt seit dem 1. März 2005 eine Rentenversicherung bei der S. . Am 15. Oktober 2008 veranlasste der Beklagte die Umwandlung des Vertrages in eine Altersrentenversicherung, die Pfändungsschutz genießt.
2 Der Kläger beabsichtigt, den bei Eröffnung vorhandenen Rückkaufswert von 2.059,03 € zur Masse zu ziehen. Er hält die Umwandlung des Vertrages für gemäß § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO anfechtbar. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Versicherer das Einverständnis mit der Auflösung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes an ihn zu erklären. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht (Einzelrichter) zugelassene Revision.
II.
3 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Schuldner gemäß oder entsprechend §§ 129 ff, 143 InsO sind offensichtlich nicht erfüllt. Der (künftige) Insolvenzschuldner kann keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an sich selbst erbringen. In Betracht kommt der Anfechtungstatbestand des § 132 Abs. 1 InsO, weil den (künftigen) Insolvenzgläubigern durch die Umwandlung der Lebensversicherung in eine Alterslebensversicherung (§ 851c ZPO) deren Rückkaufswert entzogen worden ist. Der Insolvenzschuldner ist - wie sich insbesondere aus § 143 Abs. 1 InsO ergibt, der voraussetzt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist - nicht tauglicher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape