Lawyer must disclose expected fees before retainer

BGH IX ZR 49/09Bgh / Civil Chamber 903.11.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the plaintiff’s complaint against denial of leave to appeal in a legal malpractice case. It held that the lawyer’s duty to inform the clients about expected fees arose before the retainer was concluded, because the clients had expressly made prior cost information a condition. The argument that causation depended on a post-contract breach was therefore irrelevant. The court also rejected any arbitrariness objection regarding the appellate court’s review of the assigned claim and setoff after remittal. The plaintiff was ordered to bear the costs; the dispute value was set at EUR 94,921.74.

Regest

§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 611 BGB; vorvertragliche Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts über die voraussichtlichen Kosten: Erkennt der Rechtsanwalt, dass der Mandant vor Abschluss eines verbindlichen Anwaltsvertrags Aufschluss über die zu erwartenden Gebühren verlangt, hat er die Auskunft vor Mandatsannahme zu erteilen. Die Zurückstellung der Information auf die Zeit nach Vertragsschluss vereitelt den Zweck der begehrten Aufklärung. Für die Zulassung der Revision genügt es nicht, Fragen einer erst nach Vertragsschluss eintretenden Pflichtverletzung aufzuwerfen, wenn nach den Feststellungen bereits eine vorvertragliche Pflichtverletzung gegeben ist (consid. 3). Ein Willkürverstoß liegt nicht vor, wenn das Berufungsgericht nach Zurückverweisung den abgetretenen Anspruch und die Aufrechnung umfassend zu prüfen hatte (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 49/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-03

Aktenzeichen: IX ZR 49/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 Nr 1 BGB, § 611 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 11. Februar 2009, Az: 3 U 3253/04vorgehend LG München I, 28. April 2004, Az: 26 O 21806/03

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Haftung des Rechtsanwalts: Pflicht zur vorvertraglichen Aufklärung über die voraussichtlichen Kosten

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.921,74 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.

2 1. Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Schadensursächlichkeit einer nach Vertragsschluss begangenen Pflichtverletzung des Anwalts, der trotz Nachfrage der Mandanten diese nicht über die Höhe der voraussichtlichen Gebühren aufklärt, kommt es nicht an.

3 Aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt F. seine Hinweispflichten schon vor Vertragsschluss verletzt hat. Für ihn war erkennbar, dass die Beklagten Wert darauf legten, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Anwaltsvertrages über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert zu werden. Sofern - wie das Berufungsgericht annimmt - ein rechtsverbindlicher Anwaltsvertrag trotz Fehlens der von den Beklagten gewünschten Einigung über die Höhe des Honorars überhaupt zustande gekommen ist, hätte Rechtsanwalt F. vor Übernahme des Mandats den Beklagten die von diesen gewünschte Auskunft über die Höhe des Honorars - sei es als Kostenvoranschlag, sei es in anderer Form - erteilen müssen, weil er deren vorheriges Aufklärungsbedürfnis erkannt hatte (BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390 Rn. 8, 10). Er durfte die erforderliche Auskunftserteilung nicht auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss verschieben, weil er damit den Zweck der gewünschten Auskunft vereitelte.

4 2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hatte den an den Kläger abgetretenen Anspruch und die Aufrechnung nach der Zurückverweisung umfassend zu prüfen.

5 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Schlagwörter

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