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BGH X ZR 106/10 ΓÇó File inspection for non-parties in patent nullity proceedings
BGH X ZR 106/10Bgh / Civil Chamber 1027.10.2011Granted
A patent attorney applied for inspection of the file in a patent nullity appeal without naming a client. The defendant argued that the attorney should disclose the represented party so that possible opposing interests could be assessed. The Federal Court of Justice granted access, holding that for non-parties to nullity proceedings, § 99(3) PatG refers to § 31 PatG by analogy and therefore requires only a formal application, not proof of a legitimate interest. The defendant had not substantiated any protected counter-interest.
§ 99 Abs. 3 PatG i.V.m. § 31 PatG; Akteneinsicht durch Nichtverfahrensbeteiligte im Patentnichtigkeitsverfahren: Für die Einsicht in die Akten genügt der förmliche Antrag; ein berechtigtes Interesse ist nicht darzulegen. Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Patentinhabers vermag die Einsicht nur zu hindern, wenn es substantiiert vorgetragen wird (vgl. auch st. Rspr., Beschl. v. 17.10.2000 – X ZR 4/00; Beschl. v. 27.5.2009 – Xa ZR 162/07).
Entscheidungsdatum: 2011-10-27
Aktenzeichen: X ZR 106/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 99 Abs 3 PatG, § 31 PatG
Vorinstanz: vorgehend BPatG München, 16. Juni 2010, Az: 5 Ni 28/09 (EU)
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Patentnichtigkeitsverfahren: Voraussetzungen der Akteneinsicht für Nichtverfahrensbeteiligte
Herrn Patentanwalt J. E. , Kanzlei Ei. in H. , wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 106/10 gewährt.
1 I. Patentanwalt E. hat - ohne Nennung eines Auftraggebers - Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens begehrt, die sich nach Einlegung der Berufung bei dem beschließenden Senat befinden. Die Klägerin hat gegenüber dem Antrag keine Bedenken erhoben; die Beklagte hat angemerkt, der Antragsteller möge aufgefordert werden, seinen Auftraggeber zu nennen, damit der Patentinhaber prüfen könne, ob er ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse habe.
2 II. Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft. Danach ist die Einsicht in diese Akten lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch auch von der Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies hat der Senat bereits im Jahr 2000 entschieden (Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143) und hieran hat er in ständiger Rechtsprechung festgehalten (zuletzt Beschluss vom 27. Mai 2009 - Xa ZR 162/07).
3 Demnach ist dem Antragsteller Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens zu gewähren. Ein schutzwürdiges Gegeninteresse hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat sich nur pauschal darauf bezogen, dass sie ohne Kenntnis der vom Antragsteller vertretenen Partei nicht beurteilen könne, ob aus ihrer Sicht Gründe der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstünden. Das genügt zur Darlegung eines Gegeninteresses auch vor dem Hintergrund dessen nicht, dass ihre Darlegungen mangels näherer Ausführungen der Antragsteller notwendig pauschal bleiben müssen.
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