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BGH I ZA 2/11 ΓÇó Non-admission complaint inadmissible below EUR 20,000 threshold
BGH I ZA 2/11Bgh / I. Zivilkammer17.08.2011Dismissed
The Federal Court of Justice rejected the plaintiff's request for legal aid and appointment of counsel for a contemplated non-admission complaint. The court held that the complaint was inadmissible because the value of the revision-related complaint was only EUR 20,000 and the plaintiff failed to show that the valuation was incorrect. It further found no admissible ground for allowing revision, in particular no violation of the right to be heard. The lower courts had dismissed the logo-based injunction and damages claim, and the appellate court had refused to allow revision.
§ 114 Satz 1 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO; Art. 103 Abs. 1 GG; legal aid for a contemplated non-admission complaint requires sufficient prospects of success. A complaint against denial of leave to appeal is inadmissible where the value of the complaint does not exceed the statutory threshold; the decisive factor is the appellant's interest in the requested condemnation. The burden lies on the applicant to substantiate that the lower courts' dispute valuation is incorrect. A mere assertion of legal error does not establish a ground for admission; in particular, the right to be heard is not infringed merely because the appellate court rejects the party's legal view or follows a different assessment of the evidence.
Entscheidungsdatum: 2011-08-17
Aktenzeichen: I ZA 2/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 Nr 8 ZPOEG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 28. Dezember 2010, Az: 14 U 1580/09, Urteilvorgehend LG Leipzig, 25. September 2009, Az: 5 O 4583/07
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungslast zur Beschwer; rechtliches Gehör
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. G. beizuordnen, wird abgelehnt.
1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
2 I. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung eines Logos auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit seiner beabsichtigten Beschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision erreichen. Mit der Revision will er seine Klageanträge weiterverfolgen. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert des Verfahrens übereinstimmend und von den Parteien unbeanstandet auf 20.000 € festgesetzt. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der erstrebten Verurteilung der Beklagten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Der Wert der Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil richtet sich daher gleichfalls nach seinem Interesse an einer Verurteilung der Beklagten. Er beträgt daher ebenfalls 20.000 €. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die - von ihm in den Vorinstanzen nicht beanstandete - Wertfestsetzung unzutreffend ist.
3 II. Im Übrigen ist kein Zulassungsgrund ersichtlich. Der Kläger stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts als rechtlich fehlerhaft dar, ohne dabei darzutun, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Insbesondere wird der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht seine Rechtsansichten nicht teilt und seiner Beweiswürdigung nicht folgt.
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