Unsuccessful price-change clause dispute in gas supply contract

BGH VIII ZR 25/11Bgh / Civil Chamber 807.09.2011Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court issued a procedural order stating that the admitted appeal was not to be allowed to proceed under section 552a ZPO because it had no prospect of success and no need for clarification. It upheld the lower courts' view that no unilateral gas price-change right arose from supplementary interpretation, that section 306(3) BGB did not render the contract wholly void, that the defendant could not invoke loss of enrichment because the customers paid under reservation, and that the claim was not forfeited. The note at the end states that the revision proceedings were ultimately concluded by withdrawal.

Omnilex-Regeste

§ 552a ZPO, § 306 Abs. 3 BGB, § 818 Abs. 3 BGB; price-change clauses in gas supply contracts with standard non-tariff customers; supplementary contract interpretation and enrichment defense. Supplementary interpretation of an ineffective price-adjustment clause is excluded where dispositive law fills the gap and the contract structure does not shift into an unreasonable one-sided burden; the supplier's ordinary termination right may preclude such a hardship (consid. 4-6). Total invalidity under section 306(3) BGB requires an unclosable gap and unreasonable hardship. Where consumers object to price increases and pay only under reservation, the supplier cannot invoke section 818(3) BGB; analogical application of section 820(1) sentence 1 BGB bars the enrichment defense (consid. 9). Forfeiture additionally requires special reliance-creating circumstances beyond mere lapse of time (consid. 11).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 25/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-07

Aktenzeichen: VIII ZR 25/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 306 Abs 3 BGB, § 818 Abs 3 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 15. Dezember 2010, Az: 5 S 91/10vorgehend AG Euskirchen, 9. März 2010, Az: 17 C 850/09

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Erdgaslieferungsvertrag mit Normsonderkunden: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel; ergänzende Vertragsauslegung; Gesamtnichtigkeit; Entreicherung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.

2 Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob einem Gasversorgungsunternehmen gegenüber einem Normsonderkunden ein einseitiges Preisänderungsrecht zusteht, sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Insbesondere ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen bei einem Normsonderkundenvertrag von einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung eines Preisänderungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen werden kann (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 26 ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 32 ff., 38 ff.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, NJW-RR 2010, 1202 Rn. 17; jeweils mwN), ob beim Fehlen einer wirksamen Vereinbarung eines Preisänderungsrechts ein solches aus der ergänzenden Auslegung des Versorgungsvertrages hergeleitet werden kann (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 38 f.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 49 ff.; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 26 ff.; jeweils mwN) und ob in einer vorbehaltlosen Zahlung der vom Gasversorgungsunternehmen einseitig erhöhten Gaspreise durch den Kunden eine stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis gesehen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57-59, 65 f.; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 40-42; jeweils mwN). Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.

3 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand.

4 a) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich ein einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 38; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, aaO Rn. 27; jeweils mwN).

5 Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagten steht gemäß § 5 der Vertragsbedingungen das Recht zu, sich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende des Abrechnungsjahres vom Vertrag zu lösen. In einem solchen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 39 mwN).

6 Die Kläger haben bereits am 14. Januar 2005 der ersten streitgegenständlichen Preiserhöhungen widersprochen und sodann auch gegen alle weiteren Preiserhöhungen Widerspruch erhoben. Für die Beklagte bestand deshalb Anlass, eine Kündigung des mit den Klägern bestehenden Vertrages - etwa mit dem Ziel der Rückkehr in ein Tarifkundenverhältnis - in Betracht zu ziehen, um auf diese Weise einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen. Soweit die Revision demgegenüber anführt, die Kläger hätten sich nur gegen die Billigkeit der Preiserhöhungen gewandt, rechtfertigt dies ebenfalls keine abweichende Bewertung. Auf die tatsächlichen oder von der Beklagten vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an.

7 Soweit die Beklagte geltend macht, bei Bestätigung des Berufungsurteils habe sie massenhaft Rückforderungsansprüche zu erwarten, die existenzbedrohende Verluste zur Folge hätten, kann dahinstehen, ob diesem Umstand für die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung im Hinblick auf ein einseitiges Preisänderungsrecht Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 37; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 54). Denn die Beklagte führt dazu keinen hinreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen an.

8 b) Entgegen der Ansicht der Revision liegen auch die Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB nicht vor. Eine Gesamtnichtigkeit nach § 306 Abs. 3 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn durch die unwirksame Klausel eine Lücke verbleibt, die weder durch dispositives Recht noch durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann, und das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellt (BGH, Urteile vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 155 f.; vom 8. Mai 2007 - KZR 14/04, NJW 2007, 3568 Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall (vgl. oben 2 b).

9 c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die von der Beklagten geltend gemachte Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB abgelehnt. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen steht § 818 Abs. 3 BGB dem Bereicherungsanspruch der Kläger nicht entgegen. Die Beklagte kann sich vorliegend schon deshalb nicht auf Entreicherung berufen, weil die Kläger seit ihrem Widerspruch vom 14. Januar 2005 Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt haben und die Beklagte dem nicht widersprochen hat. In diesem Fall hindert § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB analog die Anwendbarkeit des § 818 Abs. 3 BGB (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05, NJW 2006, 286 unter II 3; vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161 unter 2 e).

10 Die von der Revision angesprochene Frage der Verjährung stellt sich nicht, denn die Kläger haben insoweit die Teilabweisung der Klage durch das Amtsgericht hingenommen.

11 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger auch nicht als verwirkt angesehen. Die Verwirkung eines Rechts setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass zu dem Umstand des Zeitablaufs (Zeitmoment) besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253 Rn. 19; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290, 298). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision insoweit nicht auf. Schon aus dem Inhalt des ersten Widerspruchsschreibens ergibt sich vielmehr deutlich, dass die Kläger mit der Preiserhöhung nicht einverstanden waren und deshalb künftige Zahlungen nur unter Vorbehalt leisteten.

12 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Frellesen Dr. Schneider

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Schlagwörter

gas supplyprice change clausesupplementary contract interpretationtotal invalidityenrichmentreservation of rightsforfeiture

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an unilateral price-change right could be derived from supplementary contract interpretation

Extrahierter Entscheid

No. The gap left by the ineffective clause was fillable by dispositive law; continuing the contract was not an intolerable one-sided burden.

Extrahierte Begründung

Because the contract allowed termination on three months' notice and the customers had repeatedly objected, supplementary interpretation could not create a unilateral price-change right.

Kernrechtsfrage

Whether the contract became void in its entirety under section 306(3) BGB

Extrahierter Entscheid

No. The conditions for total invalidity were not met.

Extrahierte Begründung

Total invalidity requires a gap that cannot be closed by dispositive law or supplementary interpretation and an unreasonable hardship, which was absent here.

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiffs’ restitution claim was barred by loss of enrichment under section 818(3) BGB

Extrahierter Entscheid

No. The defendant could not rely on loss of enrichment.

Extrahierte Begründung

Payments were made under reservation after objection, and by analogy to section 820(1) sentence 1 BGB this excludes reliance on section 818(3) BGB.

Kernrechtsfrage

Whether the restitution claim was forfeited

Extrahierter Entscheid

No. Forfeiture was not established.

Extrahierte Begründung

No special circumstances creating justified reliance on non-enforcement were found; the customers had clearly objected from the outset.

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