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BGH 5 StR 396/11 ΓÇó Victim’s parents may not appeal for aggravated assault
BGH 5 StR 396/11Bgh / Criminal Chamber 511.10.2011Dismissed
The Federal Court of Justice rejected as inadmissible the mother of a homicide victim’s revision seeking an additional conviction for dangerous bodily harm. The court held that the accessory prosecution right under § 395(2) no. 1 StPO for parents of a person killed by an unlawful act does not extend to § 224 StGB, because only completed life offenses and death-qualified offenses are covered. Costs were imposed on the complainant.
§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 400 Abs. 1 StPO; Anschlussberechtigung der Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten und Reichweite der zulässigen Nebenklageanfechtung. Die Anschlussbefugnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO erfasst nur Delikte gegen das Leben sowie durch den Tötungserfolg qualifizierte Taten; sie erstreckt sich nicht auf andere Delikte, insbesondere nicht auf gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Ein Nebenkläger kann das Urteil nach § 400 Abs. 1 StPO nicht mit dem Ziel angreifen, eine Verurteilung wegen einer nicht anschlussberechtigenden Gesetzesverletzung zu erreichen (vgl. BGHSt 44, 97, 99; consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2011-10-11
Aktenzeichen: 5 StR 396/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 395 Abs 2 Nr 1 StPO, § 400 Abs 1 StPO, § 224 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Bremen, 16. Juni 2011, Az: 210 Js 5776/11 - 42 KLs
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Nebenklage: Anschlussberechtigung von Eltern bezüglich der gefährlichen Körperverletzung des durch eine rechtswidrige Tat Getöteten
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin - die Mutter der Getöteten - mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) erstrebt.
2 Die Revision ist unzulässig.
3 Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Die Anschlussberechtigung der Nebenklägerin ergibt sich aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wonach sich die Eltern eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen können. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind vollendete Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 - 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99, und vom 10. Januar 2006 - 4 StR 490/05, NStZ 2006, 351; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 7), nicht aber rechtswidrige Taten nach § 224 StGB.
4 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.
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