Recusal of BGH judge due to daughter’s prior participation

BGH 5 StR 165/11Bgh / Criminal Chamber 526.05.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice ruled on a recusal disclosure by the presiding judge, whose daughter had served as trial prosecutor in the Hamburg Regional Court proceedings. The defendant did not comment. The Senate held that this circumstance did not justify mistrust in the judge’s impartiality, because the revision concerned review of a judgment by independent judges and the identity of the lower-court prosecutor was normally irrelevant to the reviewing judge. The request was therefore rejected.

Regest

§ 24 Abs. 2, § 30 StPO; Befangenheit eines Revisionsrichters wegen Mitwirkung eines nahen Angehörigen als Sitzungsstaatsanwalt in der Vorinstanz: Die Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich zu verneinen, wenn sich die revisionsgerichtliche Prüfung auf ein von unabhängigen Richtern erlassenes Urteil richtet und die Person des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft für die Beurteilung des Revisionsrichters regelmäßig ohne Bedeutung ist; die bloße familiäre Beziehung zu einem im Ausgangsverfahren tätigen Staatsanwalt genügt dafür nicht (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 165/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-26

Aktenzeichen: 5 StR 165/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 Abs 2 StPO, § 30 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hamburg, 21. Dezember 2010, Az: 604 Ks 25/10, Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Befangenheitsablehnung eines Revisionsrichters: Besorgnis der Voreingenommenheit wegen Beteiligung einer Angehörigen als Sitzungsstaatsanwältin in der Vorinstanz

Tenor

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof B. zu rechtfertigen.

Gründe

1 Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof B. hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass seine Tochter im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tätig war.

2 Der Angeklagte hat sich zu dem angezeigten Umstand nicht geäußert. Mit dem Generalbundesanwalt erkennt der Senat keinen Grund anzunehmen, dass der Vorsitzende Richter wegen der Mitwirkung seiner Tochter eine Haltung einnehmen könnte, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung betrifft das von unabhängigen Richtern erlassene Urteil des Landgerichts. Welcher Sitzungsstaatsanwalt am Verfahren mitgewirkt hat, ist hierbei in der Regel ohne Bedeutung und vermag deshalb die Einstellung des das Urteil prüfenden Revisionsrichters nicht zu beeinflussen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 – 1 StR 171/98 zum ähnlichen Fall eines Bruders eines Senatsvorsitzenden, der als Nebenklägervertreter im Ausgangsverfahren tätig geworden war).

Raum Brause Schneider

König Bellay

Schlagwörter

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