Insolvency claim existed before opening of proceedings

BGH IX ZB 121/11Bgh / Civil Chamber 922.09.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice held that the creditor’s contribution claim qualified as an insolvency claim because the decisive contribution-triggering facts—the employment of the workers—had occurred before the opening of insolvency proceedings. It was irrelevant that the claim had only later been assessed by notice or that the creditor may only then have recognized its legal basis. Since the legal question was already settled, the Rechtsbeschwerde lacked the prerequisites for admissibility and was therefore dismissed. Costs were imposed on the creditor.

Omnilex-Regeste

§ 38 InsO; insolvency claim arises if the factual basis of the claim is completed before opening of proceedings; the creditor’s knowledge, later assessment or due date are irrelevant. For social-security contribution claims, it is sufficient that the statutory prerequisites for contribution liability have arisen before opening; issuance of a contribution notice after opening does not prevent classification as an insolvency claim. A Rechtsbeschwerde is inadmissible where the matter raises no question of fundamental importance and no need for development of the law or uniformity of case law exists (Art. 574 Abs. 2 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 121/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-22

Aktenzeichen: IX ZB 121/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 38 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Limburg, 23. März 2011, Az: 7 T 64/11, Beschlussvorgehend AG Wetzlar, 4. März 2011, Az: 3 IN 23/11

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzrecht: Voraussetzungen einer vor Verfahrenseröffnung begründeten Insolvenzforderung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 23. März 2011 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.334,65 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Über das Vermögen des Schuldners wurde am 22. April 2009 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, in dem er die Restschuldbefreiung beantragte. Am 29. April 2010 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf und kündigte dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung an. Wegen Forderungen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Zeit vom 1. August bis zum 30. November 2007 setzte die Gläubigerin mit Bescheid vom 30. März 2010 Beiträge einschließlich Nebenforderungen in Höhe von insgesamt mehr als 11.000 € gegen den Schuldner fest. Aufgrund dieser Beitragsforderung hat die Gläubigerin am 26. Januar 2011 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gestellt. Das Insolvenzgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 4. März 2011 als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr Ziel der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners weiter.

II.

2 Die gemäß §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3 1. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfene Frage, ob Voraussetzung für die Entstehung einer Insolvenzforderung die Kenntnis des Gläubigers von dem seinem Anspruch zugrunde liegenden Sachverhalt und die rechtliche Bewertung desselben ist und ob von einer Insolvenzforderung erst ausgegangen werden kann, wenn der Sozialversicherungsträger einen Beitragsbescheid erlassen hat, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben (BGH, Urteil vom 6. November 1978 - VIII ZR 179/77, BGHZ 72, 263, 265 f; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 129/03, ZInsO 2005, 537, 538; vom 7. April 2005 - IX ZB 195/03, NZI 2005, 403, 404; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand 8/06, § 38 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 38 Rn. 16; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 38 Rn. 26). Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist. Entsprechend geht auch der Bundesfinanzhof davon aus, dass für die Frage, ob Steuerforderungen Insolvenzforderungen sind, entscheidend ist, ob die Hauptforderung ihrem Kern nach bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Auf die Frage, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden ist, kommt es dagegen nicht an (BFH ZIP 2008, 1780 Rn. 17 mwN).

4 2. Gemäß diesen Grundsätzen sind beide Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. April 2009 entstanden ist. Dies entspricht der vom Beschwerdegericht zitierten Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, nach der Beitragsforderungen der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht war hier die Beschäftigung der polnischen Arbeitnehmer, die in dem Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2007 stattgefunden hat. Auf die Fälligkeit der von der Antragstellerin eingeforderten Beiträge kommt es nicht einmal sozialversicherungsrechtlich an (vgl. Segebrecht, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl., § 22 Rn. 20; Kreikebohm, SGB IV, § 22 Rn. 3). Maßgeblich ist allein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs eingetreten sind (Segebrecht, aaO Rn. 10). Zweifel, dass es sich bei den Ansprüchen der Antragstellerin um Insolvenzforderungen handelt, sind damit ausgeschlossen.

Kayser Raebel Lohmann

Pape Möhring

Schlagwörter

insolvency claimcontribution liabilitypre-opening debtadmissibilityrechtsbeschwerdesocial security contributions

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the creditor’s claim was an insolvency claim under Section 38 InsO because the underlying facts arose before opening of proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. A claim is an insolvency claim if the legal basis was completed before opening, even if the claim was quantified or became due only later.

Extrahierte Begründung

The decisive point is whether the claim’s factual basis existed before opening. Knowledge of the creditor or later issuance of an assessment notice is irrelevant. The employment of the Polish workers in 2007 had already created the contribution liability before 22 April 2009.

Kernrechtsfrage

Whether the creditor’s appeal by way of Rechtsbeschwerde was admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The case raised no question of fundamental importance and no need for legal development or uniformity review.

Extrahierte Begründung

The legal question was already settled by Federal Court precedent on Section 38 InsO; therefore the requirements of Section 574(2) ZPO were not met.

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