Sentencing must reflect fair relation between co-defendants

BGH 5 StR 237/11Bgh / Criminal Chamber 516.08.2011Partially Granted

Zusammenfassung

The Federal Court partially admitted P.'s revision in a narcotics trafficking case. The conviction was left intact, but the prison sentence was quashed because the trial court had not sufficiently justified the almost identical punishment imposed on P. and the more heavily burdened co-defendant W. Despite P.'s clean record, credible confession, special prison sensitivity, and a possibly lesser role in the offense, the sentencing reasons did not explain the parity of sentences. W.'s revision was dismissed, and he had to bear his appeal costs. The case was remanded for a new sentencing decision on P.

Regest

§ 46 StGB; fair relation of sentences among co-defendants: when several defendants are tried together, each sentence must be determined by an individualized assessment of culpability. If the trial court imposes nearly equal sentences despite substantial differences in prior record, personal burden, confession, or degree of participation, it must expressly justify the parity; otherwise the sentence is vulnerable on cassation review (consid. 2). Pure valuation errors do not require setting aside the factual findings, which may be supplemented insofar as they do not conflict with the retained findings (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 237/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-16

Aktenzeichen: 5 StR 237/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Lübeck, 14. März 2011, Az: 3 KLs 2/11, Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Gerechtes Verhältnis der gegen Mittäter verhängten Strafen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. März 2011, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

  2. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. und die Revision des Angeklagten W. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. Der Angeklagte W. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten P. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von vier Jahren sechs Monaten (W. ) und vier Jahren drei Monaten (P. ) verurteilt sowie das sichergestellte Rauschgift eingezogen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten W. bleibt insgesamt, diejenige des Angeklagten P. , soweit sie den Schuldspruch betrifft, aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen erfolglos. Dagegen hält der Strafausspruch gegen den Angeklagten P. sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.

2 Das Landgericht hat im Rahmen seiner sehr knappen Strafzumessungserwägungen nicht ausreichend den Gesichtspunkt beachtet, dass gegen Mittäter verhängte Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 – 4 StR 708/93 mwN, insoweit in BGHSt 40, 73 nicht abgedruckt; Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 282/11 Rn. 4 und 6 mwN, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, ist für jeden von ihnen die Strafe in individueller Würdigung des Maßes der eigenen Schuld zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2009 – 5 StR 8/09, NStZ 2009, 382). Dem Urteil kann kein hinreichender Grund für die nahezu gleichen Strafaussprüche entnommen werden: Im Verhältnis zum vielfach vorbestraften, zur Tatzeit unter Bewährung stehenden Angeklagten W. sprechen erhebliche Umstände deutlich zugunsten des Angeklagten P. , namentlich das Fehlen von Vorstrafen, seine besondere Haftempfindlichkeit sowie sein voll umfänglich glaubhaftes Geständnis. Darüber hinaus ergeben sich aus den Feststellungen auch Hinweise auf einen geringeren Tatbeitrag des Angeklagten P. gegenüber dem Angeklagten W. ; letzterer war es nämlich, der in der Zeit zwischen der Bestellung der Rauschmittel und deren Lieferung den Kontakt zu dem Lieferanten hielt. Erkennt das Tatgericht trotz dieser erheblichen Unterschiede gegen Mittäter auf nahezu gleich hohe Strafen, so bedarf dies jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung, die dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Strafzumessung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht (vgl. BGH aaO).

3 Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um Wertungsfehler handelt. Die aufrecht erhaltenen Feststellungen dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Raum Brause Schaal

Schneider König

Schlagwörter

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