Challenge to appellate value assessment dismissed

BGH XII ZB 113/11Bgh / Civil Chamber 1229.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged the BGH's earlier fixation of the value of the Rechtsbeschwerde proceedings, seeking a reduction to EUR 15,508, matching the OLG's value in the appeal proceedings. The BGH held the objection admissible if filed within the statutory time limit, but it lacked merit. Because the defendant had not filed appeal requests before seeking reinstatement after missing the appeal deadline, the value was determined by her first-instance detriment in the maintenance dispute. The later formulation of appellate submissions did not affect the value of the already filed Rechtsbeschwerde. The value therefore remained up to EUR 40,000.

Omnilex-Regeste

§§ 40, 47 Abs. 1 S. 2, 63 Abs. 3 S. 2, 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG; Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bei Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung und bei Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsfrist: Eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung des Senats ist nicht statthaft; eine fristgerechte Gegenvorstellung ist jedoch zulässig. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsbeschwerdeführers an der begehrten Entscheidung; bei einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist grundsätzlich der Wert des Berufungsverfahrens maßgebend. Hat der Rechtsmittelführer vor Einlegung des Rechtsbehelfs keine Berufungsanträge gestellt, richtet sich die Beschwer nach der erstinstanzlichen Beschwer. Nach Eingang des Rechtsmittels eintretende Änderungen der Antragstellung sind für die Wertfestsetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ohne Bedeutung (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 113/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-29

Aktenzeichen: XII ZB 113/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 GKG, § 47 Abs 1 S 2 GKG, § 63 Abs 3 S 2 GKG, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 4. Mai 2011, Az: XII ZB 113/11, Beschlussvorgehend OLG München, 3. Februar 2011, Az: 16 UF 1885/10, Beschlussvorgehend AG München, 5. Mai 2010, Az: 541 F 2988/07, Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des BGH; Beschwer nach Versagung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist

Tenor

Die Gegenvorstellung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 4. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2011 den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis zu 40.000 € festgesetzt, nachdem die Beklagte die Rechtsbeschwerde gegen den die Versagung der Wiedereinsetzung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hatte. Mit ihrer persönlich eingelegten und am 19. Mai 2011 eingegangenen Gegenvorstellung bittet die Beklagte um Überprüfung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Herabsetzung auf 15.508 €. Dies entspricht der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren.

II.

2 Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

3 1. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht der Beklagten in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird. Jedenfalls in entsprechender Anwendung von §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 3 ZPO bedarf die Beklagte hierzu auch keiner anwaltlichen Vertretung (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07 - zitiert nach juris).

4 2. In der Sache hat es jedoch bei dem festgesetzten Streitwert zu verbleiben.

5 a) Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht mit im März 2007 eingegangener Klage Abänderung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts von 3.635,95 € auf 0 € ab April 2007 begehrt. Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt, indem es den Unterhalt ab April 2007 auf 685 € herabsetzte. Im Übrigen wies es die Klage ab. Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Anträge enthielt die Berufungsschrift der Beklagten nicht. Nach Hinweis des Oberlandesgerichts auf die verspätete Berufungseinlegung beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; der Antrag wurde mit Beschluss vom 3. Februar 2011 zurückgewiesen. Die am 14. März 2011 eingegangene Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nahm die Beklagte am 7. April 2011 zurück. Mit Schriftsatz vom 21. März 2011 begründete die Beklagte ihre Berufung, die sie nunmehr als Anschlussberufung verstanden haben wollte. Als solche bezeichnete Anträge enthielt auch dieser Schriftsatz nicht. Mit weiterem Schriftsatz vom 21. März 2011 beantragte sie beim Oberlandesgericht in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte ab dem 1. Mai 2007 zumindest 959 € monatlichen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen und teilte im Schriftsatz vom 26. März 2011 "klarstellend" mit: "Die Widerklage bleibt aufrecht erhalten."

6 b) Der Streitwert im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach dem Interesse des Rechtsbeschwerdeführers an der begehrten Entscheidung (vgl. Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Beschwerde"). Bei der begehrten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Berufung ist demnach der Streitwert des Berufungsverfahrens maßgebend. Da die Beklagte vor Einlegung der Rechtsbeschwerde keine Berufungsanträge gestellt hat, bestimmt sich der Streitwert nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG aus der Höhe der Beschwer der Beklagten. Ob der Antrag vom 21. März 2011 auf Verurteilung des Klägers zu Unterhaltszahlungen von 959 € monatlich eine Beschränkung der Berufung darstellt, kann offen bleiben. Für den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist eine solche Änderung nach Eingang der Rechtsbeschwerde gemäß § 40 GKG unerheblich, da sich der Antrag der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geändert hat (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/​Petzold/Zimmermann Gerichtskostengesetz 2. Aufl. § 40 Rn. 1).

7 Die Beschwer bemisst sich nach dem Unterliegen der Beklagten in erster Instanz und damit nach § 42 Abs 1 Satz 1 GKG aF. Der Streitwert errechnet sich daher anhand der Höhe des Unterliegens der Beklagten für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage und beträgt 12 x (3.635,95 € - 685 €) = 35.411,40 €. Er war auf bis zu 40.000 € festzusetzen, Gebührensprünge bestehen zwischen Streitwerten von 35.000 € und 40.000 € nicht, vgl. Anlage 2 zu § 34 GKG.

Hahne Weber-Monecke Klinkhammer

Schilling Nedden-Boeger

Schlagwörter

value in disputemaintenancereinstatementappeal deadlineobjectionlegal feesappeal interest

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the challenge against the BGH's value assessment was admissible and timely.

Extrahierter Entscheid

The challenge was admissible as a prompt objection to the value assessment, but no separate appeal against the value decision was available.

Extrahierte Begründung

Under the GKG, an appeal against the Senate's value assessment was not statutorily provided; however, a timely objection was permissible, and no lawyer was required by analogy to the cited rules.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate value should be reduced from up to EUR 40,000 to EUR 15,508.

Extrahierter Entscheid

The value remained unchanged at up to EUR 40,000.

Extrahierte Begründung

For the request for reinstatement into the missed appeal period, the value depended on the defendant's interest in the requested decision. Because no appeal submissions had been filed before the reversal request, the value was determined by the defendant's first-instance detriment. Later changes in the appellate submissions were irrelevant to the value of the already pending Rechtsbeschwerde proceedings.

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