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BGH 2 StR 139/11 ΓÇó Invalid limitation of appeal against omitted § 64 measure
BGH 2 StR 139/11Bgh / II. Strafkammer22.06.2011Partially Granted
The Federal Court held that the defendants M. and R. had no successful grounds of revision. As to F., his attempt to exclude the refusal of a § 64 StGB measure from the appeal was ineffective because the sentencing and measure questions were inseparable. The sentencing disposition therefore had to be set aside and remitted for a new decision, including the omitted assessment of a lesser case, diminished capacity, and possible placement in an addiction treatment facility. The forfeiture of EUR 500 was also annulled because the findings only supported receipt of 10 grams of amphetamine as consideration. Cost orders were made separately for M. and R.; F.'s costs were left to the lower court on remand.
§ 344 Abs. 1 StPO; § 64 StGB; limits of an appeal waiver concerning omitted measure orders: A revision cannot validly exclude review of the failure to order placement in an addiction treatment facility where the conviction, sentencing and measure questions are inseparably connected. If the trial court found drug dependency but failed to consider a lesser case, diminished responsibility under § 21 StGB and possible § 64 StGB placement, the sentencing judgment cannot stand. Forfeiture requires factual findings supporting the amount ordered; mere receipt of narcotics as consideration does not justify a monetary forfeiture. Where the challenged legal consequences are intertwined, the waiver is ineffective and the matter must be remitted for a new decision (consid. 3-5).
Entscheidungsdatum: 2011-06-22
Aktenzeichen: 2 StR 139/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 64 StGB, § 344 Abs 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Meiningen, 10. Dezember 2010, Az: 840 Js 1264/10 - 2 KLs jug
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Revision in Strafsachen: Wirksamkeit der Herausnahme der Nichtanordnung einer Maßregel aus dem Revisionsangriff
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten F. wird als unbegründet verworfen.
Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels auf den Angeklagten M. wird abgesehen. Der Angeklagte R. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat gegen den Angeklagten M. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in drei Fällen zugleich in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung eines früheren Urteils eine Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Es hat ferner den Angeklagten F. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neu Monaten verurteilt und einen Geldbetrag in Höhe von 500 Euro für verfallen erklärt. Schließlich hat es den Angeklagten R. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten.
2 Die Rechtsmittel der Angeklagten M. und R. sind insgesamt, die Revision des Angeklagten F. ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 6. April 2011 Bezug genommen.
3 Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch zum Nachteil des Angeklagten F. keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dessen Drogenabhängigkeit festgestellt. Es hat aber versäumt, diesen Aspekt unter dem Blickwinkel eines minderschweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG beziehungsweise § 30 Abs. 2 BtMG oder unter dem Gesichtspunkt einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit im Sinne von § 21 StGB sowie auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu erörtern. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass diese Prüfung eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung im Straf- und Maßregelausspruch ergeben hätte.
4 Der Angeklagte hat zwar mit Verteidigerschriftsatz vom 30. April 2011 erklärt, er nehme die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff aus. Diese Revisionsbeschränkung ist jedoch unwirksam, weil zugleich der Schuldspruch mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde angegriffen wurde, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann (BGH NStZ-RR 2010, 171 f.), ferner weil die Entscheidung über den Straf- und den Maßregelausspruch untrennbar erscheint.
5 Nicht begründet ist die Anordnung des Verfalls eines Geldbetrages gegen den Angeklagten F. , da die Urteilsfeststellungen nur ergeben, dass dieser als Gegenleistung für seine Tatbeiträge zehn Gramm Amphetamin erhalten hat.
Fischer Appl Berger
Eschelbach Ott