Joint liability in forfeiture substitute claim; daily rate set at 1 euro

BGH 1 StR 42/11Bgh / I. Strafkammer13.07.2011Dismissed

Zusammenfassung

The BGH rejected the defendants’ revisions against the LG Kassel judgment. It held that the review showed no legal error. The court corrected the judgment by setting the daily rate for G.’s individual fine at the statutory minimum of 1 euro. It also clarified that the 2,341,383.32 euro payment claim subject to possible state acquisition under Section 111i(5) StPO is owed by G. and M. only as joint and several debtors. The defendants were ordered to bear the costs of their respective appeals.

Regest

§§ 111i Abs. 2, 111i Abs. 5 StPO; §§ 73 Abs. 1, 73a, 73c Abs. 1 StGB; § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB; joint and several liability in the context of possible state acquisition of a substitute payment claim. Where forfeiture of value is excluded because claims of injured persons exist, the court may determine that the corresponding payment claim remains subject to the mechanism of Section 111i StPO. If several offenders are liable for the relevant benefit, the claim under Section 111i Abs. 5 StPO is to be understood as joint and several, even if this need not necessarily be stated in the operative part. A daily rate for a fine must be fixed even where the fine is combined with imprisonment into a total sentence; if omitted, the appellate court may complete the judgment by setting the minimum daily rate under Section 40(2) sentence 3 StGB (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 42/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-13

Aktenzeichen: 1 StR 42/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 111i Abs 2 StPO, § 111i Abs 5 StPO, § 73 Abs 1 StGB, § 73a StGB, § 73c Abs 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kassel, 23. Juli 2010, Az: 3 KLs 5610 Js 17900/08, Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Verfall: Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Täter bei einem eventuellen Auffangrechtserwerb des Staates

Tenor

  1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juli 2010 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass

a) im Hinblick auf die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO klar gestellt wird, dass sich der unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO einem Auffangrechtserwerb unterliegende Zahlungsanspruch in Höhe von 2.341.383,32 € gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner richtet, und

b) die Tagessatzhöhe für die gegen den Angeklagten G. ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

  1. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten hat - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften - keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist das angefochtene Urteil dahin zu ergänzen, dass beim Angeklagten G. die Tagessatzhöhe für die ausgesprochene Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird (nachfolgend 1.). Zudem stellt der Senat klar, dass sich der unter den Voraussetzungen des § 111i Abs. 5 StPO einem Auffangrechtserwerb unterliegende Zahlungsanspruch in Höhe von 2.341.383,32 € gegen die Angeklagten G. und M. als Gesamtschuldner richtet (nachfolgend 2.).

2 1. Das Landgericht hat es versäumt, die Tagessatzhöhe für die gegen den Angeklagten G. verhängte Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen festzusetzen. Der Festsetzung der Tagessatzhöhe bedarf es auch dann, wenn - wie hier - aus einer Einzelgeldstrafe und einer Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet worden ist (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf den Mindestsatz (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) von einem Euro fest.

3 2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden kann, weil Ansprüche von Verletzten i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB bestehen (§ 111i Abs. 2 StPO). Dabei hält es auch rechtlicher Nachprüfung stand, dass das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 2.341.383,32 € die Voraussetzungen des § 73a StGB i.V.m. § 111i Abs. 2 Satz 3 StPO sowohl bei dem Angeklagten G. als auch bei dem Angeklagten M. als gegeben angesehen hat. Einer ausdrücklichen Erörterung der Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10) bedurfte es bei der hier vorliegenden Sachlage nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11). Allerdings würde der einem eventuellen Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch die Angeklagten insoweit nur als Gesamtschuldner treffen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10). Zwar musste das Landgericht dies nicht zwingend im Urteilstenor zum Ausdruck bringen (vgl. BGH aaO). Da jedoch auch die Gründe des angefochtenen Urteils diesen Umstand nicht erwähnen, besteht für den Senat Anlass, im Rahmen der Revisionsentscheidung klarzustellen, dass die Angeklagten im vorbezeichneten Umfang (lediglich) als Gesamtschuldner haften.

Nack Wahl Hebenstreit

Graf Jäger

Schlagwörter

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