Value of forfeited vehicle must be considered in sentencing

BGH 5 StR 234/11Bgh / Criminal Chamber 520.07.2011Partially Granted

Zusammenfassung

The defendants were convicted by the Regional Court of Kiel of drug importation and trafficking. On revision, the Federal Court of Justice held that J. L.’s sentence could not stand because the lower court had failed to take account of the potentially significant value of the confiscated Audi A8 when determining the punishment. The confiscation order was also set aside because of its link to sentencing. J. L.’s case was remitted for a new decision, including costs. S. L.’s revision was rejected and he must bear the costs.

Regest

§ 46 StGB; § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB; sentencing must take account of the value of an ordered confiscation where the confiscated object has non-negligible value and the defendant’s economic circumstances are to be weighed. The confiscation of a valuable object may constitute a sentencing-relevant ancillary burden and therefore a determinative factor in the culpability-based assessment of punishment (consid. 2). If the sentencing assessment is defective on that ground, the sentence may be set aside together with a confiscation order sufficiently connected to it; the underlying findings may remain in place so far as they are unaffected and can be supplemented by non-contradictory findings on remand.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 234/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-20

Aktenzeichen: 5 StR 234/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB, § 74 Abs 2 Nr 1 StGB, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Kiel, 28. Januar 2011, Az: 10 KLs 27/10, Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Berücksichtigung eines eingezogenen Gegenstandes von nicht unbeträchtlichem Wert

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten J. L. wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Januar 2011 im Rechtsfolgenausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO gegen diesen Angeklagten aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten S. L. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (S. L. ) bzw. vier Jahren (J. L. ) verurteilt. Darüber hinaus hat es einen dem Angeklagten J. L. gehörenden Pkw Audi A8 eingezogen. Während die Revision des Angeklagten S. L. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, erzielt die Revision des Angeklagten J. L. den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2 1. Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten J. L. hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft den – bislang nicht festgestellten – Wert des eingezogenen Pkw Audi A8 unberücksichtigt gelassen. Eine entsprechende Berücksichtigung wäre aber hier – bei näherer Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten – zur Erzielung eines Schuldausgleichs geboten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1988 – 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, und Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 585/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1 jeweils mwN), weil die auf § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung als Nebenstrafe angesichts des möglicherweise nicht unbeträchtlichen Werts des Fahrzeugs einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt darstellt.

3 2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat hebt zudem die rechtsfehlerfrei begründete Einziehungsanordnung wegen ihres Zusammenhangs mit der Strafzumessung auf. Die Feststellungen zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung können jedoch bestehen bleiben; einer Aufhebung bedarf es nicht, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler unberührt bleiben. Die bisherigen Feststellungen können aber durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden und werden insbesondere zum Wert des Pkw und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten J. L. zu ergänzen sein.

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Schlagwörter

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