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BGH 4 StR 175/11 ΓÇó Erpresserischer kidnapping requires proof of enrichment intent
BGH 4 StR 175/11Bgh / Criminal Chamber 424.05.2011Annulled
The BGH overturned the LG Koblenz judgment convicting the defendant of aggravated kidnapping in conjunction with violent attack on a driver and remanded the case. The court held that the findings did not establish the required intent to obtain an unlawful pecuniary advantage. The defendant’s plan was directed at harming the city and the municipal company by forcing a transfer, not at securing an economic benefit for himself or a third party. Because this legal defect affected the conviction as a whole, a new trial before another chamber was necessary.
§§ 239a, 255 StGB; enrichment intent: The intent to enrich oneself or a third party is not established where the offender merely foresees an asset advantage as a necessary or possible consequence of conduct whose purpose is exclusively to damage or penalize the victim. Enrichment intent requires a targeted pursuit of an economic improvement of the asset position; a merely collateral benefit is insufficient (consid. 2). The defect taints the conviction under § 239a StGB and any concurrent conviction premised on the same factual findings, requiring annulment and remand.
Entscheidungsdatum: 2011-05-24
Aktenzeichen: 4 StR 175/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 239a StGB, § 255 StGB, § 316a StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 15. Dezember 2010, Az: 2080 Js 22213/10 - 1 KLs, Urteil
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Erpresserischer Menschenraub: Erforderlichkeit einer Bereicherungsabsicht
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der geschäftlich mehrfach gescheiterte Angeklagte die finanzielle Schädigung der Stadt N. , da er die Vertreter dieser Stadt für seinen beruflichen Misserfolg verantwortlich machte. Nachdem er herausgefunden hatte, dass die mit der Stadt verbundene gemeindliche Siedlungs-Gesellschaft N. mbH (GSG) über große liquide Geldmittel verfügte, wollte er der GSG diese Mittel durch eine Überweisung entziehen und damit mittelbar die Zahlungsunfähigkeit der Stadt N. herbeiführen. Um dieses Ziel zu erreichen, wollte er die Leiterin des Rechnungswesens der GSG, die Geschädigte L. , in seine Gewalt bringen und dazu zwingen, eine Überweisung vom Konto der GSG auf ein Spendenkonto zu Gunsten der Opfer der Erdbebenkatastrophe in Haiti im Januar 2010 vorzunehmen, wobei er sich vorstellte, dass die betreffende Geldsumme durch die Überweisung für die GSG und die Stadt N. endgültig verloren sein würde. Als sich die Geschädigte am frühen Morgen des 9. April 2010 in ihrem Fahrzeug auf dem Weg zur Arbeit befand und an einer Baustelle verkehrsbedingt halten musste, stieg der Angeklagte, der sie an diesem Tag wie auch an anderen mit seinem Pkw verfolgt hatte, überraschend auf der Beifahrerseite ihres Pkw ein und zwang sie unter Vorhalt einer von ihr als echt eingeschätzten Pistole, auf einen nahe gelegenen Parkplatz zu fahren. Von dort aus transportierte der Angeklagte die Geschädigte, die er inzwischen an Händen und Füßen gefesselt hatte, in deren Pkw auf der Rücksitzbank liegend zu seinem Wohnhaus. In dieser Liegeposition musste die Geschädigte mehr als eine Stunde verharren, bis sie vom Angeklagten, der ihr in der Folgezeit auch noch die Augen mit Klebeband verklebte, zu einer von ihm früher betriebenen Gaststätte verbracht wurde. Dort befragte der Angeklagte die Geschädigte L. zu den bei der GSG vorhandenen Geldmitteln; die Geschädigte bestätigte, dass diese in Höhe von mehreren Millionen vorhanden seien. Als von dem Ehemann der Geschädigten alarmierte Polizeibeamte vor der Gaststätte erschienen, leugnete der Angeklagte zunächst den Aufenthalt der Geschädigten in den Räumlichkeiten, gab jedoch dann weiteren Widerstand auf, da sich die Beamten nur noch wenige Schritte von der gefesselt auf einem Stuhl sitzenden Geschädigten befanden, die daraufhin befreit werden konnte.
3 2. Mit diesen Feststellungen ist die Bereicherungsabsicht des Angeklagten i.S.d. § 316a Abs. 1, §§ 239a, 255 StGB nicht hinreichend belegt.
4 a) Die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, deckt sich inhaltlich voll mit der beim Betrug vorausgesetzten Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (BGH, Urteil vom 3. Mai 1988 - 1 StR 148/88, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 3). Es muss eine Bereicherung als Vermögensvorteil, d.h. eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens erstrebt werden (SSW-StGB/Kudlich, § 253 Rn. 27 mwN). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Täter den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens voraussieht, etwa dann, wenn er dem Opfer nur einen Denkzettel verpassen (OLG Jena, Beschluss vom 27. September 2005 - 1 Ss 259/05, NStZ 2006, 450) oder „ein Zeichen setzen“ will (vgl. Senat, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, StV 2011, 412).
5 b) Gemessen daran ergeben die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht, dass der - umfassend geständige - Angeklagte einen Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten erstrebte. Sein Tatplan war nach den Urteilsfeststellungen vielmehr darauf gerichtet, der GSG die Geldmittel durch eine - erzwungene - Überweisung zu entziehen, die Stadt N. auf diesem Wege erheblich zu schädigen und ihren Verantwortlichen dadurch zu demonstrieren, "wie es ist, kein Geld mehr zu haben".
6 3. Der Rechtsfehler betrifft den Schuldspruch wegen erpresserischen Menschenraubes ebenso wie die tateinheitliche Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Ernemann Cierniak Mutzbauer
Franke Quentin