Limitation tolling requires negotiations over the damage claim

BGH IX ZR 100/08Bgh / Civil Chamber 907.07.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court rejected the complaint against denial of leave to appeal in a professional-liability dispute against tax advisers. It held that limitation is tolled only by negotiations concerning the asserted damages claim or its factual basis; discussions limited to correcting tax returns and avoiding or mitigating tax consequences do not suffice. The alleged hearing defect was immaterial because limitation had already expired by the time proceedings were initiated in December 2004. The forfeiture objection and the evidentiary complaint did not justify revision. Costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

Art. 203 Abs. 1 BGB; limitation tolling by negotiations requires that the parties discuss the asserted claim itself or at least its factual basis. Mere talks about remedying the consequences of earlier conduct, correcting declarations, or preventing further damage do not amount to negotiations over a damages claim unless the damage event and a possible breach of duty are made the subject of the exchange. A hearing complaint is immaterial where the decisive limitation periods had already expired on the court’s findings. A forfeiture objection must be substantiated; otherwise it does not preclude reliance on limitation. General-importance complaints under Section 296(2) ZPO require concrete substantiation of the legal question raised.

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 100/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-07

Aktenzeichen: IX ZR 100/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 203 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Nürnberg, 9. Mai 2008, Az: 2 U 1205/06vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 28. April 2006, Az: 8 O 6255/05

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

(Verjährungshemmung: Zum Begriff der verjährungshemmenden "Verhandlungen" und zum Verhandlungsgegenstand im Falle eines behaupteten Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 204.369 € festgesetzt.

Gründe

1 Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

2 1. Den Begriff von Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen ausgelegt. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (BGH; Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 180/04, WM 2007, 801 Rn. 32 mwN; vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 16 mwN). Dem entsprechen die Ausführungen des Berufungsgerichts, welche die Beschwerde zu Unrecht als Ausdruck eines abweichenden Obersatzes wertet.

3 Das Berufungsgericht hat Verhandlungen der Parteien Ende 2002 und danach nicht deshalb verneint, weil die Beklagten keine Zugeständnisse gemacht oder erörtert haben, sondern weil sie sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch bezogen, den die Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend macht. Die Klägerin hat aufgrund neuer Belege die Berichtigung bisheriger Erklärungen verlangt. Gegenstand der Verhandlungen war danach die Schadensverhinderung, Schadensbegrenzung, Folgenbeseitigung oder Nachbesserung bisheriger Steuererklärungen, jedenfalls eine Tätigkeit der Beklagten gegenüber dem Finanzamt, nicht jedoch Schadensersatzzahlungen der Beklagten für einen eingetretenen Steuernachteil an die Klägerin. Die Verjährungshemmung gemäß § 639 Abs. 2 BGB a.F. betraf gerade einen dem erstgenannten Rechtsverhältnis ähnlichen Anspruch auf Mangelbeseitigung. Der Verhandlungsgegenstand des § 639 Abs. 2 BGB a.F. ist aber nach § 203 BGB nicht maßgebend, sondern in seiner Verjährung gehemmt ist nach dieser Bestimmung der Anspruch, über den oder über dessen Grundlagen zwischen den Parteien verhandelt wird. Dazu hätte hier als Verhandlungsgegenstand mindestens ein eingetretener Steuernachteil als Schadensfall und eine mögliche Pflichtverletzung als Haftungsgrund gehört. Daran hat es nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gefehlt. Den Begriff der Fehlbuchungen im Schreiben der Klägerin vom 2. Dezember 2002 konnte das Berufungsgericht im Sinne objektiver Unrichtigkeit deuten. Eine für die Zulassungsprüfung erhebliche Abweichung der Obersätze des Berufungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt mithin hieraus nicht.

4 2. Der mögliche Gehörsverstoß des Berufungsgerichts, das die Behauptung der Klägerin nicht berücksichtigt hat, für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 sei eine belastende Steuerfestsetzung erst durch den Bescheid vom 27. Mai 1998 ergangen, ist nach diesem Ausgangspunkt für die Entscheidung nicht erheblich. Unbeschadet des späteren Verjährungsbeginns waren die Fristen der Primär- und Sekundärverjährung bei Einleitung der hemmenden Rechtsverfolgung im Dezember 2004 verstrichen.

5 3. Der Verwirkungseinwand der Klägerin gegen die Verjährungseinrede der Beklagten ist so substanzlos, dass ein gesondertes Eingehen des Berufungsgerichts hierauf in den Gründen seiner Entscheidung nicht erforderlich war. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit § 203 BGB lassen hinreichend erkennen, warum die Klägerin der Verjährungseinrede auf diesem Wege nicht begegnen konnte. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist in diesem Punkt nicht verletzt worden.

6 4. Die zur Auslegung von § 296 Abs. 2 ZPO aufgeworfene angebliche Grundsatzfrage, ob der neuerliche Beweisantrag der Klägerin wegen grober Nachlässigkeit zurückgewiesen werden durfte, nachdem sie sich zunächst geweigert hatte, den ihr auferlegten Auslagenvorschuss gemäß § 379 Satz 2 ZPO fristgerecht einzuzahlen, wenn der Umfang der Beweiserhebung nach relationstechnischer Prüfung fehlerhaft gewesen wäre, stellt sich nicht. Mit Recht weist die Beschwerdeerwiderung zudem darauf hin, dass die Grundsatzbedeutung dieser Rechtsfrage nicht ausgeführt ist und die Zulassungsrüge damit schon der gesetzlich notwendigen Begründung ermangelt.

7 Von weiterer Begründung der Entscheidung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Kayser Raebel Pape

Grupp Möhring

Schlagwörter

limitationnegotiationstollingprofessional liabilitytax adviserhearing rightsevidencerevision admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether talks between the parties in late 2002 tolled limitation under Section 203(1) BGB for the asserted damages claim.

Extrahierter Entscheid

No. Tolling requires negotiations about the asserted claim or at least its factual basis; here the talks concerned correction and mitigation of tax returns, not payment of damages for a tax disadvantage.

Extrahierte Begründung

The subject of negotiations must include the damage event and an alleged breach of duty. The prior correspondence could be understood as referring only to corrective work vis-à-vis the tax authorities, not to liability for damages.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged procedural hearing defect affected the outcome because a tax assessment for 1993/1994 was said to have been issued only later.

Extrahierter Entscheid

No. Even if later limitation commencement were assumed, the primary and secondary limitation periods had already expired when enforcement of the claim was initiated in December 2004.

Extrahierte Begründung

The asserted later assessment was immaterial to the dispositive limitation analysis.

Kernrechtsfrage

Whether the objection of forfeiture prevented reliance on limitation.

Extrahierter Entscheid

No. The objection was too unsubstantial to require separate reasoning and did not defeat the limitation defence.

Extrahierte Begründung

The court found the matter sufficiently addressed by its reasoning on Section 203 BGB; no denial of hearing occurred.

Kernrechtsfrage

Whether the new evidence request could be rejected under Section 296(2) ZPO after refusal to pay the ordered advance on expenses.

Extrahierter Entscheid

The asserted fundamental question was not decisive, and the complaint failed to substantiate any issue of general importance.

Extrahierte Begründung

Because the complaint did not properly develop the alleged legal question, the admissibility requirements for revision were not met.

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