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BGH IX ZA 77/11 ΓÇó No legal remedy against refusal of legal aid for complaint
BGH IX ZA 77/11Bgh / Civil Chamber 913.07.2011Dismissed
The Federal Court of Justice denied legal aid to the applicant for an immediate complaint and a non-admission complaint against an OLG Nürnberg order. It held that no admissible remedy existed against the OLG’s order refusing legal aid and rejecting reinstatement. An immediate complaint is unavailable against an OLG decision rendered as a complaint court; a non-admission complaint under § 544 ZPO lies only against appellate judgments, not orders. The remedies were also inadmissible because the applicant acted without a lawyer admitted to the Federal Court of Justice. The remedies were therefore dismissed with costs.
§ 114 ZPO, § 567 Abs. 1 ZPO, § 574 Abs. 1 ZPO, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; admissibility of legal remedies against an OLG order refusing legal aid. Legal aid is to be denied where the intended legal pursuit has no prospect of success because no statutory remedy is available. The immediate complaint under § 567 ZPO is confined to first-instance decisions of the Amts- and Landgerichte and does not lie against orders of the Oberlandesgerichte acting as complaint courts. A Rechtsbeschwerde is only admissible under the conditions of § 574 ZPO; in particular, there is no statutory complaint against the non-admission of the Rechtsbeschwerde, and § 544 ZPO applies only to Berufungsurteile. Filing before the Bundesgerichtshof requires representation by a BGH-admitted lawyer.
Entscheidungsdatum: 2011-07-13
Aktenzeichen: IX ZA 77/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 127 Abs 2 ZPO, § 544 Abs 1 S 1 ZPO, § 574 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Nürnberg, 18. April 2011, Az: 5 W 566/11, Beschlussvorgehend LG Nürnberg-Fürth, 20. Januar 2011, Az: 4 O 10762/10
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Ablehnung von Prozesskostenhilfe: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und der Nichtzulassungsbeschwerde
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwerde und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. April 2011 (5 W 566/11) wird abgelehnt.
Die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. April 2011 (5 W 566/11) werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
1 1. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. April 2011 ist kein Rechtsmittel statthaft. Durch diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 18. Dezember 2010 als unzulässig verworfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zurückgewiesen worden.
2 Die vom Antragsteller gegen diesen Beschluss eingelegte (weitere) sofortige Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, nicht aber gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die diese als Beschwerdegerichte erlassen haben. Auch eine Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) scheidet aus, weil § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Rechtsmittel gegen einen Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe versagt wird, nur die an das nächst höhere Gericht zu richtende sofortige Beschwerde vorsieht. Über diese hat das Oberlandesgericht durch den nunmehr angegriffenen Beschluss bereits entschieden. Ebenso wenig ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Oberlandesgericht sie nicht zugelassen hat. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Zivilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich gegen Berufungsurteile eröffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschluss vom 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Das Prozesskostenhilfegesuch ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. April 2011 vielmehr endgültig abgelehnt worden.
3 2. Die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsmittel beruht auf den vorstehenden Gründen. Sie sind überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Antragsteller selbst eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape