Non-admission complaint dismissed for failure to show minimum value

BGH II ZR 22/10Bgh / II. Zivilkammer21.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the plaintiffs’ non-admission complaint against an OLG Hamm judgment in a corporate annulment/nullity dispute. The court held that the complaint value was not shown to exceed the statutory threshold. Applying the principles of Section 247(1) AktG and Section 3 ZPO, it assessed the matter at EUR 3,000 because the alleged harm from possible register filings was speculative and no concrete damage was substantiated. The court also noted that no ground for admitting revision existed under Section 543(2) ZPO. The plaintiffs were ordered to bear the costs of the complaint proceedings.

Omnilex-Regeste

§ 247 Abs. 1 AktG, § 3 ZPO; Streitwert und Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde in gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen. Für die Wertbemessung des Beschwerdegegenstands ist auf die Bedeutung der Sache für die Parteien abzustellen; maßgeblich sind die konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen des angegriffenen Beschlusses bzw. der begehrten Rechtsfolge. Bloße Lästigkeit oder nur abstrakte, spekulative Nachteile genügen nicht. Werden behauptete Schäden aus möglichen Registereintragungen oder aus einer nur denkbaren künftigen Entwicklung nicht substantiiert und glaubhaft gemacht, ist der Mindestwert des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nicht dargetan; die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig (consid. 1). Eine hilfsweise Revisionzulassung scheidet aus, wenn keiner der Gründe des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — II ZR 22/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-21

Aktenzeichen: II ZR 22/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 247 Abs 1 AktG, § 3 ZPO, § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 19. Januar 2010, Az: I-27 U 104/09, Urteilvorgehend LG Hagen (Westfalen), 18. März 2009, Az: 22 O 111/01

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Wertbemessung der Beschwer bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 2010 wird als unzulässig verworfen, weil ein die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO übersteigender Wert der Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen auch die Wertbemessung der Beschwer oder des Beschwerdegegenstandes nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG (BGH, Beschluss vom 28. September 1981 - II ZR 88/81, ZIP 1981, 1335 f.; Beschluss vom 15. März 1999 - II ZR 94/98, ZIP 1999, 840; Beschluss vom 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999; Beschluss vom 10. November 2009 - II ZR 196/08, NZG 2009, 1438 Rn. 3). Danach kommt es für die Wertbemessung auf die Bedeutung der Sache für die Parteien an.

Ziel der Klage ist es, die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer seit Jahren nicht mehr existierenden Kommanditgesellschaft festzustellen mit der Begründung, es könnten aufgrund der infolge des Beschlusses erteilten Vollmacht vor Erlöschen der Kommanditgesellschaft Handelsregisteranmeldungen vorgenommen worden sein, die sich nachteilig auf die vermögensrechtliche Situation der Kläger auswirken könnten; zudem bestehe die Gefahr, dass die Beklagte möglicherweise irgendwann wieder in eine Kommanditgesellschaft (rück)umgewandelt würde und dann die nach Ansicht der Kläger latent fortbestehende Vollmacht wieder aufleben würde und zu unrichtigen Handelsregistereintragungen führen könnte, für die die Kläger dann wiederum haftbar gemacht werden könnten. Darlegungen und insbesondere Glaubhaftmachungen zur Höhe der den Klägern angeblich drohenden Schäden aus angeblich unrichtigen Handelsregistereintragungen aus der Vergangenheit und möglicherweise erst in ungewisser Zukunft erfolgenden unrichtigen Handelsregisteranmeldungen fehlen. Im Hinblick hierauf und angesichts der Tatsache, dass eine Berührung der Gesellschaftsinteressen der Beklagten durch diese Klage - abgesehen von einem Lästigkeitswert - nicht ersichtlich ist, bewertet der Senat die Bedeutung der Sache für die Parteien gemäß § 247 Abs. 1 AktG, § 3 ZPO mit 3.000 €.

Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 3.000 €

Bergmann Strohn Caliebe

Reichart Sunder

Schlagwörter

complaint valuenon-admission complaintcorporate lawannulment actionnullity actionrevision admissibilityspeculative damagecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint was admissible despite the failure to show a value exceeding the statutory threshold.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the appellants did not sufficiently substantiate and make plausible a complaint value above the threshold.

Extrahierte Begründung

In corporate annulment and nullity actions, the complaint value is determined under the principles of Section 247(1) AktG, i.e. by the significance of the matter for the parties. The plaintiffs alleged only speculative future and past harm from possible incorrect commercial register filings and a latent power of attorney, without concrete proof of the amount of damage or a relevant impact on the defendant's corporate interests beyond nuisance value.

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted on the statutory grounds of fundamental importance, development of the law, or safeguarding uniform case law.

Extrahierter Entscheid

No ground for admission was present; the complaint would in any event have failed on the merits.

Extrahierte Begründung

The case did not raise fundamental questions and did not require a decision by the court of revision for the development of the law or the safeguarding of uniform case law; the procedural objections were examined and found unpersuasive.

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