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BGH IX ZB 30/10 ΓÇó Insolvency plan rejection and inadmissible appeal
BGH IX ZB 30/10Bgh / Civil Chamber 930.06.2011Dismissed
The Federal Court dismissed the debtor's legal complaint as inadmissible. It held that the questions raised about the rejection of an insolvency plan were already settled: in assessing obvious lack of prospects for acceptance, the court may consider earlier creditor statements as well as the insolvency administrator's and creditors committee's views, albeit cautiously. The debtor also failed to show any reviewable issue arising from the disputed validity of the committee's consent to a going-concern sale. The amount in dispute for the complaint proceedings was set at EUR 20,000.
§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO; § 574 Abs. 2 ZPO: Zur Zurückweisung eines vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplans kann das Insolvenzgericht auf die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Annahme durch die Gläubiger abstellen. Für die Prognose ist zwar in erster Linie der Planinhalt maßgeblich; bereits vorliegende Stellungnahmen der Gläubiger sowie Äußerungen des Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses dürfen jedoch berücksichtigt werden, wenn auch mit Zurückhaltung, da sich die Stimmungsbildung bis zur Abstimmung noch ändern kann. Ein Verwertungsverbot besteht insoweit nicht. Handlungen des Insolvenzverwalters bleiben im Außenverhältnis nach § 164 InsO wirksam, auch wenn interne Zustimmungsmängel behauptet werden; eine andere Beurteilung setzt substanziiert einen insolvenzzweckwidrigen, ausnahmsweise nichtigen Verwertungsvorgang voraus.
Entscheidungsdatum: 2011-06-30
Aktenzeichen: IX ZB 30/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 231 Abs 1 Nr 2 InsO
Vorinstanz: vorgehend LG Magdeburg, 25. Januar 2010, Az: 3 T 688/09 (544), Beschlussvorgehend AG Magdeburg, 24. September 2009, Az: 340 IN 1178/08 (351)
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 25. Januar 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 231 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2 1. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob das Insolvenzgericht einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan noch zurückweisen kann, nachdem es den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses hierzu angehört hat, ist nicht klärungsbedürftig. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 16. Dezember 2010 entschieden, dass es keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, wenn das Beschwerdegericht den vom Schuldner vorgelegte Insolvenzplan mit einer auch auf die im Verfahren bereits erfolgten Stellungnahmen der Gläubiger gestützten Begründung zurückweist, dieser habe offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Zwar sei bei der anzustellenden Prognose in erster Linie der Inhalt des Planes selbst zu berücksichtigen. In die Beurteilung könnten aber die schon vorliegenden Stellungnahmen der Gläubiger einbezogen werden. Diese seien allerdings mit Vorsicht zu bewerten, weil sich die Meinung der Gläubiger bis zur Abstimmung über den Plan noch ändern könne. Die Ansicht der Rechtsbeschwerde, Äußerungen von Gläubigern dürften in keinem Fall berücksichtigt werden, weil sonst dem Erörterungstermin vorgegriffen werde, treffe offensichtlich nicht zu. Sie stehe im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes und zu seiner Begründung (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 21/09, ZIP 2011, 340 Rn. 3).
3 Deshalb war das Beschwerdegericht als zweites Tatsachengericht nicht gehindert, bereits vorliegende Stellungnahmen der Gläubiger sowie Äußerungen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses bei seiner Entscheidung nach § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot besteht insoweit eindeutig nicht. Hat der Ausschuss schon die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen durch den Insolvenzverwalter genehmigt, kann auch bei vorsichtiger Bewertung offensichtlich sein, dass der vom Schuldner vorgelegte Plan keine Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger hat.
4 2. Keine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsfrage, ob es an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vom Schuldner vorgelegten Plans wegen anderweitiger Veräußerung des Unternehmens im Ganzen etwas ändern kann, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Veräußerung bestreitet. Handlungen des Insolvenzverwalters sind nach § 164 InsO im Außenverhältnis selbst dann wirksam, wenn ein Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 InsO vorliegt. Dies gilt auch für die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, sofern diese ohne die Einholung der Zustimmung der Gläubigerversammlung erfolgt. Warum dies anders sein sollte, wenn die Wirksamkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses in Streit steht, legt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht dar. Dass Abweichendes von der Rechtslage, wie sie sich nach dem Gesetz darstellt, überhaupt vertreten wird, bringt die Rechtsbeschwerde nicht zum Ausdruck. Die Insolvenzzweckwidrigkeit der beabsichtigten Unternehmensveräußerung, die ausnahmsweise zur Nichtigkeit der Verwertungshandlung führen kann (vgl. Onusseit in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 164 Rn. 2), wird nicht geltend gemacht.
5 3. Ebenfalls keine Zulässigkeitsrelevanz wird für den von der Rechtsbeschwerde benannten Mangel aufgezeigt, wonach das Beschwerdegericht sich gehörswidrig nicht mit der von der Schuldnerin eingewandten Unwirksamkeit des Beschlusses des Ausschusses befasst und das Zustandekommen des Beschlusses für nicht nachprüfbar gehalten habe. Welche Handhabe das Gericht haben soll, Beschlüsse des Gläubigerausschusses zu korrigieren, und ob etwa § 78 InsO entsprechend anzuwenden sei (vgl. Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 16 Rn. 59), führt die Rechtsbeschwerde nicht aus. Allein der Hinweis, dass es möglicherweise Aufsichtmaßnahmen des Insolvenzgerichts geben kann, wenn der Insolvenzverwalter im Innenverhältnis die §§ 160 bis 163 InsO missachtet, genügt nicht, um Vortrag zu der Frage zu ersetzen, ob und wie das Gericht die im Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit haben soll, Entscheidungen des Gläubigerausschusses zu überprüfen.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape