No wage protection for savings used to build private retirement provision

BGH IX ZB 261/10Bgh / Civil Chamber 930.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the debtor’s Rechtsbeschwerde against the Lüneburg Regional Court. It held that the seizure protection of § 851c ZPO covers only the capital paid into a private retirement provision and the pension payments after the insured event, not wages retained to finance the continued build-up of such a policy. An analogous application of § 850f Abs. 1 lit. b ZPO was also refused. The debtor therefore had no protection for the attachable amounts he had not remitted to the trustee and instead used for a retirement insurance policy during the insolvency grace period. Costs were imposed on the debtor.

Omnilex-Regeste

§ 851c Abs. 1 und 2 ZPO; § 850f Abs. 1 lit. b ZPO: Der Pfändungsschutz bei privater Altersvorsorge erfasst nur das eingezahlte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls fällig werdenden Rentenleistungen; Mittel, die der Schuldner aus laufendem Einkommen erst zur weiteren Bildung von Altersvorsorgekapital verwendet, sind nicht geschützt. Eine direkte oder analoge Anwendung des § 850f Abs. 1 lit. b ZPO scheidet aus. Der Schutzzweck des § 851c ZPO betrifft die vollstreckungsrechtliche Gleichstellung privater und öffentlich-rechtlicher Altersversorgung, erweitert den Schutz aber nicht auf zur Einzahlung bestimmte laufende Bezüge (vgl. Erwägungen zum früheren Beschluss vom 12. Mai 2011).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 261/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-30

Aktenzeichen: IX ZB 261/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 850f Abs 1 Buchst b ZPO, § 851c Abs 1 ZPO, § 851c Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Lüneburg, 15. November 2010, Az: 3 T 15/10, Beschlussvorgehend AG Celle, 27. Januar 2010, Az: 33 IN 14/00

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Umfang des Pfändungsschutzes bei der privaten Altersvorsorge

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 15. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 4.531,41 € festgesetzt.

Gründe

1 Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (IX ZB 181/10, WM 2011, 1180) entschieden, dass § 851c Abs. 2 ZPO nur das für eine private Altersvorsorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO eingezahlte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Rentenbeträge vor der Pfändung schützt. Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO.

2 Gemäß diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht dem Schuldner Pfändungsschutz hinsichtlich der von ihm nicht an den Treuhänder abgeführten pfändbaren Beträge, die er zum Aufbau einer von ihm während der laufenden Wohlverhaltensphase abgeschlossenen Altersvorsorgeversicherung verwendet hat, versagt.

3 Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat veranlassen könnten, von seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 abzurücken. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, in einem Beschluss des VII. Zivilsenats werde betont, dass § 851c ZPO darauf abziele, durch den Schutz von Vermögenswerten, die der privaten Sicherung der Altersvorsorge dienten, eine vollstreckungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber öffentlich-rechtlichen Renten- oder Versorgungsleistungen zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 5/08, WM 2011, 128 Rn. 15), ist auch der beschließende Senat von einem entsprechenden Schutzzweck ausgegangen. Die Ausführungen stehen aber nicht im Zusammenhang mit dem Schutz der Mittel, die der Schuldner verdient, um sie zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge einzusetzen, sondern charakterisieren den Zweck der Vorschrift allgemein. Zu der Frage, ob auch die Teile seines Einkommens geschützt sind, die der Schuldner einsetzt, um eine private Altersvorsorge aufzubauen, verhält sich die genannte Entscheidung 2010 nicht. In ihr geht es vielmehr um die Frage, ob die Lebensgefährtin des Schuldners als Hinterbliebene im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO anzusehen ist.

Kayser Raebel Vill

Lohmann Pape

Schlagwörter

private retirement provisionseizure protectioninsolvencycover capitalwage attachmenttrusteeRechtsbeschwerde

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether § 851c ZPO protects income portions used to build a private retirement provision from seizure.

Extrahierter Entscheid

No. § 851c Abs. 2 ZPO protects only the contributed cover capital under § 851c Abs. 1 ZPO and the pension payments after the insured event, not income earmarked for further capital accumulation.

Extrahierte Begründung

The court adhered to its earlier decision of 12 May 2011 and held that the statutory protection does not extend to wages retained for the purpose of financing a private retirement insurance. A direct or analogous application of § 850f Abs. 1 lit. b ZPO is excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor was entitled to seizure protection for the non-remitted attachable amounts used to fund the private retirement insurance.

Extrahierter Entscheid

No. The appellate court correctly denied protection for these amounts.

Extrahierte Begründung

Those amounts were merely earnings used to build retirement capital; they were not already protected retirement assets within the meaning of the statute.

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