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BGH III ZB 33/10 ΓÇó Death of applicant ends foundation board appointment proceedings
BGH III ZB 33/10Bgh / III. Zivilkammer30.06.2011Inadmissible
The Federal Court held that the death of the applicant in a proceeding for judicial appointment of a foundation board member did not justify a stay under § 21(1) sentence 1 FamFG. The applicant's standing in this non-transferable proceeding ended upon death; the proceeding was thereby terminated and not continued by the heirs. As a result, the recourse had become inadmissible. The heirs were ordered to bear the costs.
§ 21 Abs. 1 S. 1 FamFG; Aussetzung nur bei wichtigem Grund; Tod eines Beteiligten rechtfertigt keine Aussetzung, wenn er nicht lediglich den Fortgang bis zur Klärung der Erbfolge hindert, sondern das Verfahren gegenstandslos macht. Im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines Stiftungsorgans erlischt die Antragsbefugnis mit dem Tod des Antragstellers; die Rechtsstellung des Vorstands ist unvererblich (§ 86 S. 1, § 29 BGB). Die Ermittlung der Erbfolge ist dann für den Verfahrensablauf ohne Bedeutung; das Verfahren ist erledigt und eine Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. auch § 84 FamFG).
Entscheidungsdatum: 2011-06-30
Aktenzeichen: III ZB 33/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 21 Abs 1 S 1 FamFG, § 29 BGB, § 86 S 1 BGB
Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 27. Mai 2010, Az: 20 W 175/10, Beschlussvorgehend AG Frankfurt, 13. April 2010, Az: 75 AR 1/10
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Verfahren zur gerichtlichen Bestellung von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung: Verfahrensaussetzung nach Tod des Antragstellers
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2010 - 20 W 175/10 - wird auf Kosten der Erben als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 3.000 €
1 1. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 FamFG - die vom Verfahrensbevollmächtigten des verstorbenen Antragstellers in seinem Aussetzungsantrag in Bezug genommene Bestimmung des § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO ist nicht einschlägig - kann das Verfahren nur aus wichtigem Grunde ausgesetzt werden. Der Tod eines Beteiligten (hier des Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers) kann zwar dann als wichtiger Grund für eine Aussetzung angesehen werden, wenn das Verfahren in der Sache mit den Erben des verstorbenen Beteiligten fortzusetzen ist; die Aussetzung ist dann notwendig, bis die Erbfolge geklärt wurde. Dagegen kommt eine Aussetzung nicht in Betracht, wenn der Tod eines Beteiligten das Ende des Verfahrens herbeiführt, dem Verfahren insoweit der Gegenstand entzogen und dieses in der Hauptsache erledigt ist (vgl. nur MünchKommZPO/Pabst, Bd. 4, § 21 FamFG Rn. 5). Letzteres ist hier der Fall. Mit dem Tod des Antragstellers und Rechtsbeschwerdeführers ist dessen Antragsbefugnis beziehungsweise Beteiligtenfähigkeit für das Notbestellungsverfahren (§ 86 Satz 1, § 29 BGB) erloschen. Sie ist nicht auf den oder die Erben übergegangen. Denn die Rechtsstellung der Stiftungsorgane wie die des Vorstands ist unvererblich (vgl. nur Staudinger/Marotzke, BGB, Neubearb. 2008, § 1922 Rn. 217 i.V.m. Rn. 156). Das Antragsverfahren ist damit mit dem Tode des Antragstellers erledigt. Die Ermittlung der Erbfolge ist für den weiteren Verfahrensablauf ohne Bedeutung. Demnach kommt auch eine Aussetzung aus wichtigem Grunde nicht in Betracht.
2 2. Aus den Gründen zu Ziffer 1 ist die Rechtsbeschwerde unzulässig geworden. Hierauf ist der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit Verfügung vom 26. Mai 2011 hingewiesen worden.
3 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters