Requirements for reasons in post-sentence aggregate sentencing

BGH 4 StR 249/11Bgh / Criminal Chamber 408.06.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly upheld the defendant’s revision. It quashed only the aggregate-sentence part of the Detmold Regional Court judgment because the reasons failed to state when the earlier convictions were based on offenses and what the execution status was, so a Zäsur under § 55 StGB could not be excluded. The remainder of the revision was rejected. The question of the new aggregate sentence, as well as costs and the private plaintiff’s necessary expenses, was delegated to the competent court in the post-proceedings under §§ 460, 462 StPO.

Omnilex-Regeste

§ 55 Abs. 1 StGB, § 267 StPO; requirements for reasons when forming a subsequent aggregate sentence: the judgment must contain findings on the execution status of prior convictions and on the dates of the earlier offenses so that a possible Zäsur effect can be reviewed. If such findings are lacking, it cannot be excluded that only the first unresolved conviction is available for aggregation. In that event, the aggregate-sentence portion is set aside and the determination of the sentence may be left to post-proceedings under §§ 460, 462 StPO pursuant to § 354 Abs. 1b sentence 1 StPO (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 249/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-08

Aktenzeichen: 4 StR 249/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 Abs 1 StGB, § 267 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Detmold, 12. Januar 2011, Az: 4 KLs 22 Js 110/10 - 57/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anforderungen an die Urteilsgründe

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Januar 2011 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

  2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Detmold vom 3. November 2009 und vom 6. September 2010 und unter Auflösung der im letztgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3 Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte nach den hier abgeurteilten Taten und vor Erlass der einbezogenen Entscheidungen zwei weitere Male durch das Amtsgericht Detmold verurteilt, nämlich am 13. Juli 2004 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und am 21. September 2005 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung. Feststellungen zum Vollstreckungsstand - bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - fehlen völlig; auch werden die den Vorverurteilungen zugrunde liegenden Tatzeiten nicht mitgeteilt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass bereits dem Urteil vom 13. Juli 2004 Zäsurwirkung zukommt. Denn auszugehen ist von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet, so dass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29; zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10 und vom 3. Mai 2011 - 3 StR 110/11).

4 Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass lediglich die am 13. Juli 2004 verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten gemäß § 55 Abs. 1 StGB einzubeziehen ist.

5 Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben.

6 2. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung von zur Bewährung ausgesetzter Strafen gegebenenfalls auch über die Anrechnung im Rahmen der Bewährung erbrachter Leistungen zu entscheiden ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 StGB).

Ernemann Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

Schlagwörter

aggregate sentencingZäsur effectrevisionreasons for judgmentpost-proceedingssexual offenses

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the aggregate sentence could stand despite missing findings on execution status and prior offense dates for earlier convictions relevant to § 55 StGB.

Extrahierter Entscheid

The aggregate sentence could not stand because the judgment lacked the findings needed to exclude a possible Zäsur effect of the earlier 2004 conviction.

Extrahierte Begründung

For post-sentencing aggregation, the court must establish the execution status and the dates of the earlier offenses. Without this, it cannot be ruled out that the first unresolved conviction already created a Zäsur, limiting aggregation to offenses committed before that point.

Kernrechtsfrage

Whether the remainder of the revision had merit.

Extrahierter Entscheid

The further revision was unfounded.

Extrahierte Begründung

Apart from the aggregate-sentence issue, no reversible error was shown.

Kernrechtsfrage

Which court must decide the aggregate sentence and related costs after remittal.

Extrahierter Entscheid

A subsequent judicial decision under §§ 460, 462 StPO must be made by the competent court in the post-proceedings; that court will also decide costs and necessary defense-side expenses of the private plaintiff.

Extrahierte Begründung

The Senate used § 354 Abs. 1b sentence 1 StPO to leave sentencing to the specialized post-proceedings court.

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