PKH for insolvency administrator denied due to creditor's ability to advance costs

BGH II ZA 1/11Bgh / II. Zivilkammer07.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the insolvency administrator’s application for legal aid in the non-admission complaint proceedings. It held that § 116 sentence 1 no. 1 ZPO was not satisfied because the only insolvency creditor, H. bank, could reasonably be expected to advance the litigation costs. On the court’s calculation, a successful action would still leave the creditor with a large net surplus, far exceeding the expected costs of the appellate proceedings, even when a substantial process and enforcement risk was assumed.

Omnilex-Regeste

§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO; Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter setzt voraus, dass den am Streitgegenstand wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Prozesskosten unzumutbar ist. Unzumutbar ist ein Kostenvorschuss nur dann nicht, wenn der Beteiligte die Mittel unschwer aufbringen kann und der bei vernünftiger Betrachtung zu erwartende Nutzen eines Obsiegens den Vorschuss deutlich übersteigt. Maßgeblich ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls; dabei genügt es, dass dem wirtschaftlich Beteiligten auch unter Berücksichtigung eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos ein erheblicher Überschuss verbleibt (vgl. consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — II ZA 1/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-07

Aktenzeichen: II ZA 1/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 116 S 1 Nr 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 16. Dezember 2010, Az: 23 U 3425/10vorgehend LG Landshut, 14. Mai 2010, Az: 72 O 6/10

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Titelzeile

Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Kostenübernahme für eine Bank

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.

2 Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO). Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 188/07, DStR 2007, 2338 Rn. 2; Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490).

3 Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15) ist es der H. bank zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der auf Zahlung von 219.119,84 € zuzüglich Zinsen gerichteten Klage erhielte sie als die einzige Insolvenzgläubigerin nach Abzug der Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber der Berechnung des Klägers wegen der Vergrößerung der Insolvenzmasse auf zusammen rund 30.000 € erhöhten, einen Betrag von ca. 187.000 € und damit mehr als das Zehnfache der in der Revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden Kosten von rund 16.800 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % erhielte sie mit rund 87.000 € immer noch mehr als das Fünffache der Kosten.

4 Vorschüsse auf die Prozesskosten sind der Gläubigerin nicht etwa deshalb unzumutbar, weil sie die Beklagten zu 1 bis 4 gegen Zahlung eines Betrages von 50.000 € aus deren Bürgenhaftung entlassen hat. Im vorliegenden Verfahren geht es zwar um einen Anspruch der Gesellschaft gegen die Beklagten als ihre Gesellschafter, den der Kläger als Insolvenzverwalter - vor allem - aufgrund der Forderungsanmeldung der Gläubigerin geltend zu machen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 InsO). Im Erfolgsfalle führt der Prozess aber gleichwohl wirtschaftlich zur weitgehenden Befriedigung der Gläubigerin. Angesichts dessen ist es nicht zu rechtfertigen, den Prozess nur deshalb auf Staatskosten zu führen, weil die Gläubigerin auf die unmittelbare Haftung der Beklagten zu 1 bis 4 ihr gegenüber weitestgehend verzichtet hat.

Bergmann Caliebe Drescher

Born Sunder

Schlagwörter

legal aidinsolvency administratorcost advanceeconomic interestcreditornon-admission complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the insolvency administrator was entitled to legal aid for the non-admission complaint under § 116 sentence 1 no. 1 ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. The statutory prerequisite was not met because it was reasonable to expect the economically interested creditor to advance the litigation costs.

Extrahierte Begründung

A creditor must advance costs if it can readily raise the funds and if, from a rational perspective, the expected benefit of success clearly outweighs the advance. Here the sole creditor would receive a substantial surplus even after costs; the expected gain was far greater than the likely appellate costs.

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