Hearing complaint dismissed in translator remuneration case

BGH I ZR 19/09Bgh / I. Zivilkammer07.04.2011Dismissed

Zusammenfassung

The defendant's hearing complaint against the BGH judgment of 20 January 2011 in the translator remuneration case was rejected. The Court held that it had considered the defendant's submissions on customary versus reasonable page fees and that a fee of EUR 19 was not shown to be unreasonably high. It also held that the alleged omission regarding the publisher's and agent's share of secondary-rights revenue was irrelevant to the dispositive order, because the judgment had already established that the translator was to receive one fifth of the author's share from such revenues. Costs were imposed on the defendant.

Regest

§ 321a ZPO; hearing complaint and right to be heard in a prior judgment on translator remuneration: A hearing complaint is unfounded where the court has in fact considered the essential submissions, even if it rejects the party's legal view. There is no procedural violation where the court distinguishes between the average fee and the legally relevant reasonable fee and treats the latter as a range rather than a single amount. An omitted argument is immaterial if it does not affect the operative reasoning supporting the challenged disposition. In the context of participation in secondary-rights revenues, the decisive point is the Court's abstract determination of the translator's appropriate share, not ancillary allocations within the author's own revenue stream.

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZR 19/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-07

Aktenzeichen: I ZR 19/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 32 Abs 1 S 1 UrhG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 20. Januar 2011, Az: I ZR 19/09, Urteilvorgehend OLG München, 27. November 2008, Az: 29 U 5320/07vorgehend LG München I, 11. Oktober 2007, Az: 7 O 23652/06nachgehend BVerfG, 23. Oktober 2013, Az: 1 BvR 1842/11, Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Urheberrecht: Angemessene Vergütung für Übersetzer

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2 1. Der Beklagte rügt ohne Erfolg, das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 (I ZR 19/09, GRUR 2011, 328 = WRP 2011, 470 - Destructive Emotions) berücksichtige nicht hinreichend seinen Vortrag, das im Streitfall vereinbarte Nettoseitenhonorar von 19 € habe für sich genommen erheblich über dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages üblichen und angemessenen Seitenhonorar gelegen, so dass die im Streitfall vereinbarte Absatzvergütung - die unterhalb der nach Ansicht des Senats normalerweise angemessenen Absatzvergütung liegt - angemessen erscheine.

3 Der Senat hat den Vortrag des Beklagten berücksichtigt, dass die von ihm herangezogenen Empfehlungen, Gutachten und Umfragen für durchschnittliche oder mittelschwere Übersetzungen Normseitenvergütungen von 15,50 € bis 17,90 € nennen (GRUR 2011, 328 Rn. 49). Dabei mag es sich um das übliche oder durchschnittliche Seitenhonorar handeln. Dieses ist nach Auffassung des Senats aber nicht mit dem angemessenen Seitenhonorar gleichzusetzen.

4 Der Senat hat ausgeführt, dass es nicht nur ein einziges angemessenes Seitenhonorar gibt, sondern eine ganze Bandbreite von Seitenhonoraren, die im Einzelfall als angemessen anzusehen sein können. Nur ein Seitenhonorar, das außerhalb dieser Bandbreite liegt, weil es vom durchschnittlichen Seitenhonorar außergewöhnlich weit abweicht, kann eine Erhöhung oder eine Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen. Eine Veränderung der Absatzvergütung ist dagegen nicht veranlasst, wenn das vereinbarte Normseitenhonorar zwar vom durchschnittlichen Normseitenhonorar abweicht, aber noch angemessen ist (GRUR 2011, 328 Rn. 31).

5 Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die vereinbarte Normseitenvergütung von 19 € mit Blick auf die von den Empfehlungen, Gutachten und Umfragen genannten Normseitenvergütungen von 15,50 € bis 17,90 € zwar möglicherweise als überdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden kann (GRUR 2011, 328 Rn. 50). Er hat eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung deshalb nicht für gerechtfertigt gehalten.

6 Es verletzt nicht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör, dass der Senat seine Rechtsansicht nicht geteilt, sondern zwischen dem üblichen und einem angemessenen Seitenhonorar unterschieden hat.

7 2. Der Beklagte macht vergeblich geltend, es verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der Senat ihn gemäß Ziffer II 5 des Urteilstenors verurteilt habe, dahingehend in eine Abänderung des mit dem Kläger geschlossenen Übersetzervertrages einzuwilligen, dass der Übersetzer an den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt sei. Der Senat habe seinen Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Anteil von 60% bzw. 70% des Erlöses aus der Verwertung von Nebenrechten nicht vollständig dem Originalautor zufließe, sondern auch seinem Verlag bzw. seiner Agentur, die in der Regel 30% bzw. 15% vom Autorenanteil erhielten.

8 Das vom Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich für seine Verurteilung gemäß Ziffer II 5 des Urteilstenors. Der Senat hat deutlich gemacht, dass die Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten mit dem Grundsatz im Einklang stehen muss, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden (GRUR 2011, 328 Rn. 41). Er hat deshalb entschieden, dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt (GRUR 2011, 328 Rn. 42). Er hat den Beklagten dementsprechend verurteilt, in die Abänderung des Übersetzungsvertrages dahingehend einzuwilligen, dass der Kläger an den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt ist (Ziffer II 5 des Urteilstenors).

9 3. Soweit der Beklagte die Beispielsrechnung in Randnummer 40 des Senatsurteils in Frage stellt, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

Bornkamm Pokrant Schaffert

Kirchhoff Koch

Schlagwörter

hearing complaintright to be heardtranslator remunerationsecondary rightscontract amendmentpage feecosts