Bereicherungsrückforderung aus fehlerhafter Nebenkostenabrechnung

BGH VIII ZR 139/10Bgh / Civil Chamber 803.05.2011Withdrawn

Zusammenfassung

The Federal Court indicated that it intended to reject the revision under § 552a ZPO. It held that, after expiry of the annual accounting period under § 556(3) BGB, a landlord may not correct a settlement to the tenant’s detriment and cannot bypass that preclusion by asserting an unjust enrichment claim for a mistakenly stated credit. The landlord therefore had no restitution claim for CHF/EUR 124.51 and could not set off such a claim against the tenant’s demand for partial return of the security deposit. The note states that the revision proceedings were later concluded by withdrawal.

Regest

§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB; Bereicherungsrechtliche Rückforderung eines in der Nebenkostenabrechnung versehentlich ausgewiesenen Guthabens nach Ablauf der Abrechnungsfrist. Die Ausschlusswirkung der Jahresabrechnungsfrist erfasst nicht nur Nachforderungen, sondern auch die Korrektur der Abrechnung zum Nachteil des Mieters; ein auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gestützter Rückforderungsanspruch kann zur Umgehung der gesetzlichen Präklusion nicht herangezogen werden. Maßgeblich ist, dass der Saldo der Abrechnung nach Fristablauf grundsätzlich endgültig wird und nur ausnahmsweise unter besonderen, hier nicht gegebenen Treu-und-Glauben-Gesichtspunkten eine Bindung an die fehlerhafte Abrechnung unzulässig sein kann (consid. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 139/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-03

Aktenzeichen: VIII ZR 139/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 556 Abs 3 S 3 BGB, § 812 Abs 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bremen, 21. April 2010, Az: 1 S 304/09vorgehend AG Bremen, 14. Oktober 2009, Az: 17 C 217/09

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnraummiete: Bereicherungsansprüche des Vermieters aus einem fehlerhaften Nebenkostenguthaben nach Ablauf der Abrechnungsfrist

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (mehr). Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage zugelassen, ob der Ausschluss von Nachforderungen aus einer mietvertraglichen Nebenkostenabrechnung nach Fristablauf gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auch einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch wegen eines versehentlich zu hoch angesetzten Vorauszahlungsbetrags in der Nebenkostenabrechnung erfasst. Der Senat hat mit Urteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 133/10 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist Nachforderungen auch dann nicht mehr stellen darf, wenn in der ursprünglichen, inhaltlich fehlerhaften Nebenkostenabrechnung zugunsten des Mieters ein Guthaben ausgewiesen wurde. Für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nichts anderes. Auch insoweit kann der Vermieter auf Grund der Präklusionswirkung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB einen irrtümlich errechneten Guthabenbetrag aus einer Nebenkostenabrechnung nicht zurückfordern.

2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagten steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung des Guthabensbetrags von 124,51 € gegen den Kläger nicht zu. Nach Ablauf der Jahresfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist der Saldo der Nebenkostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 keiner Korrektur zum Nachteil des Mieters mehr zugänglich. Anders als in der vorgenannten Senatsentscheidung bietet der vorliegende Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger hier nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, die Beklagte an ihrer Nebenkostenabrechnung festzuhalten. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Aufrechnung der Beklagten mit einem bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Anspruch des Klägers auf teilweise Kautionsrückzahlung zurückgewiesen.

3 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Milger Dr. Hessel

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Schlagwörter

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