PKH for severed pension equalization in transitional cases

BGH XII ZB 287/10Bgh / Civil Chamber 1201.06.2011Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundesgerichtshof held that, in principle, PKH/VKH granted in a divorce proceedings also covers a severed pension equalization matter. This is different, however, in transitional cases where the original divorce case was filed before 1 September 2009 but the severed pension equalization must be continued as an independent family matter under the new law. In such cases, the earlier PKH does not extend to the resumed proceeding, so the applicant's request for Verfahrenskostenhilfe is not barred for lack of legal interest. The BGH set aside the OLG's contrary decision and remitted the matter for examination of the remaining requirements, including appointment of counsel.

Omnilex-Regeste

§ 624 Abs. 2 ZPO a.F.; § 137 Abs. 5 S. 1 FamFG; Art. 111 Abs. 4 FGG-RG; extension of legal aid to severed pension equalization proceedings in transitional cases: A severed Versorgungsausgleich remains, in principle, a Folgesache, so that legal aid granted in the divorce proceedings regularly extends to it. In transitional cases, however, where the divorce proceedings were initiated under former law but the severed Versorgungsausgleich must be continued as an independent family matter under the new law, the former Folgesache status ceases; with it, the statutory extension of earlier legal aid falls away. The application for VKH is then not precluded by lack of legal interest and must be examined anew (consid. 6 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 287/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-01

Aktenzeichen: XII ZB 287/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 VAÜG, § 50 VersAusglG, § 624 Abs 2 ZPO vom 16.12.1997, § 628 ZPO, § 137 Abs 5 S 1 FamFG, Art 111 Abs 4 FGG-RG

Vorinstanz: vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 12. Mai 2010, Az: 15 WF 119/10, Beschlussvorgehend AG Zossen, 22. März 2010, Az: 9 F 6/10

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Versorgungsausgleich: Auswirkung auf die Prozesskostenhilfe bei Abtrennung in Übergangsfällen

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Mai 2010 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten noch um den Versorgungsausgleich aus ihrer rechtskräftig geschiedenen Ehe und insoweit um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

2 Im Scheidungsverbundverfahren hatte das Amtsgericht dem Antragsgegner ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Mit Urteil vom 29. April 2009 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich wurde unter Hinweis auf § 2 VAÜG abgetrennt und ausgesetzt. Im November 2009 hat das Amtsgericht das Verfahren zum Versorgungsausgleich gemäß § 50 VersAusglG wieder aufgenommen. Auf Antrag des Antragsgegners hat es ihm für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Den Antrag auf Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten hat es zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluss "klarstellend" aufgehoben und die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden. Sie ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.

4 1. Das Oberlandesgericht hat dem Antragsgegner die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht unter Hinweis auf die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe versagt.

5 Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 (XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635) die Rechtsfrage, ob sich die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das abgetrennte, zunächst ausgesetzte und nach dem 1. September 2009 wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstreckt, entschieden.

6 a) Grundsätzlich bleibt ein vom Scheidungsverbundverfahren abgetrenntes Verfahren zum Versorgungsausgleich sowohl nach dem bis Ende August 2009 geltenden früheren Recht (§ 628 ZPO a.F.) als auch nach dem seit September 2009 geltenden neuen Recht (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG) Folgesache (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 5 ff.). Die im Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich regelmäßig also auch auf das abgetrennte Verfahren zum Versorgungsausgleich.

7 b) Dies gilt allerdings nicht für Übergangsfälle, in denen auf das vor dem 1. September 2009 eingeleitete Scheidungsverbundverfahren noch früheres Recht anwendbar war, die vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennte Folgesache über den Versorgungsausgleich aber gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG als selbständige Familiensache nach neuem Recht fortzuführen ist. In solchen Übergangsfällen entfällt mit dem Wegfall der Qualifikation als Folgesache auch die Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 624 Abs. 2 ZPO a.F. auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Die früher bewilligte Prozesskostenhilfe nimmt dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die selbständige Familiensache dann auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2011 - XII ZB 261/10 - FamRZ 2011, 635 Rn. 10 ff.).

8 2. Nach dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten prüfen kann. Insoweit weist der Senat auf seinen Beschluss vom 23. Juni 2010 hin (BGHZ 186, 70 = FamRZ 2010, 1427 Rn. 13 ff.).

Hahne Weber-Monecke Dose

Klinkhammer Günter

Schlagwörter

legal aidpension equalizationdivorce proceedingstransitional lawseverancefamily procedureremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Does PKH granted in the divorce proceedings extend to the separated and resumed pension equalization proceeding in a transitional case?

Extrahierter Entscheid

No. In transitional cases where the separated pension equalization must continue as an independent family matter under new law, the earlier PKH does not extend to this proceeding.

Extrahierte Begründung

The court held that the general rule of extension applies to severed pension equalization matters, but not where the proceeding lost its status as a Folgesache under the transitional regime; then the earlier PKH under former law no longer covers the new independent proceeding.

Kernrechtsfrage

Should the appellate court's decision denying Verfahrenskostenhilfe be set aside and the matter remitted?

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellate decision could not stand and had to be annulled and remitted for examination of the remaining VKH and appointment requirements.

Extrahierte Begründung

Because the OLG applied the wrong assumption about the scope of earlier PKH, it had to reconsider the substantive prerequisites itself.

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