projekte
BGH X ZR 115/10 ΓÇó Patent nullity appeal: determination of the appeal value
BGH X ZR 115/10Bgh / Civil Chamber 1018.05.2011Dismissed
The Federal Court of Justice dealt with a patent nullity appeal that had been withdrawn by the appellant. Applying § 516(3) ZPO in conjunction with § 99(1) and § 121(2) sentence 2 PatG, it declared the appellant to have lost the appeal and ordered it to bear the costs caused by the remedy. It further set the value in dispute for the appeal proceedings at EUR 1,875,000, calculated from the aggregate value of the related infringement proceedings plus a 25% surcharge reflecting the patent’s residual economic value.
§ 516 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 S. 2 PatG; Rücknahme der Nichtigkeitsberufung und Streitwertbemessung. Bei Rücknahme der Berufung ist der Rechtsmittelführer für verlustig zu erklären; die durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten fallen ihm zur Last. Der Streitwert des Nichtigkeitsberufungsverfahrens bemisst sich nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich nach der Summe der Werte der auf das Streitpatent bezogenen Verletzungsprozesse; hinzuzurechnen ist regelmäßig ein pauschaler Zuschlag von 25 % zur Berücksichtigung des gemeinen Werts des Patents für die Restlaufzeit (consid. 1).
Entscheidungsdatum: 2011-05-18
Aktenzeichen: X ZR 115/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 99 Abs 1 PatG, § 121 Abs 2 S 2 PatG, § 516 Abs 3 ZPO
Vorinstanz: vorgehend BPatG München, 21. Juli 2010, Az: 5 Ni 116/09 (EU)
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Patentnichtigkeitsverfahren: Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren
Die Klägerin wird der eingelegten Berufung für verlustig erklärt. Sie hat die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.875.000 € festgesetzt.
1 Die ausgesprochenen Rechtsfolgen ergeben sich aus § 516 Abs. 3 ZPO i.V. mit § 99 Abs. 1, § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG; der Streitwert für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Summe der Streitwerte der in Bezug auf das Streitpatent geführten Verletzungsprozesse (hier: 1.500.000 €) zuzüglich eines Aufschlags von 25 % auf den sich daraus ergebenden Betrag, mit dem der gemeine Wert des Patents während der verbleibenden Laufzeit pauschal berücksichtigt wird.
Meier-Beck Mühlens Gröning
Grabinski Hoffmann