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BVerwG 2 A 5/09 ΓÇó Necessity of counsel in disciplinary proceedings
BVerwG 2 A 5/09Bverwg / 2. Abteilung28.04.2011Granted
The Federal Administrative Court held that the defendant may recover statutory attorney's fees incurred in the administrative disciplinary stage, because such costs are generally reimbursable under the BDG and VwGO framework when the court declares the retention of counsel necessary. Relying on the earlier cost apportionment in the main disciplinary judgment, the court confirmed that the defendant is entitled to reimbursement of half of the costs of both the administrative and judicial disciplinary proceedings, including legal fees. The necessity of counsel was justified by the importance of the matter and the procedural difficulties caused by the claimant.
§ 37 Abs. 4 BDG; § 77 Satz 2 BDG; § 162 Abs. 1, 2 VwGO; necessity of retaining counsel in administrative disciplinary proceedings and reimbursement of legal fees: Costs incurred in administrative disciplinary proceedings are in principle recoverable, including attorney's fees, if the court declares the retention of counsel necessary. Where judicial disciplinary proceedings follow, the cost decision extends to both the administrative and judicial stages. Necessity is assessed in light of the significance of the matter and the complexity or procedural difficulties of the case; if counsel could reasonably be considered necessary, statutory fees are reimbursable in full legal amount (consid. 1-3).
Entscheidungsdatum: 2011-04-28
Aktenzeichen: 2 A 5/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 77 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO, § 37 Abs 4 BDG
Spruchkörper: 2. Senat
Behördliches Disziplinarverfahren; Kosten des Beamten; Rechtsanwaltskosten
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Beklagten für das behördliche Disziplinarverfahren wird für notwendig erklärt.
1 Die Kosten, die einem Beamten durch ein gegen ihn geführtes behördliches Disziplinarverfahren entstehen, sind grundsätzlich erstattungsfähig. Dies gilt auch für die Kosten eines Rechtsanwalts, den der Beamte mit der Wahrnehmung seiner Interessen im behördlichen Disziplinarverfahren beauftragt hat (vgl. § 37 Abs. 4 BDG).
2 Der Beamte kann die Erstattung dieser Kosten verlangen, wenn und soweit sie der Dienstherr zu tragen hat. Folgt dem behördlichen Disziplinarverfahren ein gerichtliches Disziplinarverfahren nach, so erfasst die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts gleichermaßen die Kosten des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (§ 77 Satz 2 BDG, § 162 Abs. 1 VwGO). Die dem Beamten im behördlichen Disziplinarverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten sind in gesetzlicher Höhe erstattungsfähig, wenn das Verwaltungsgericht die Hinzuziehung des Rechtsanwalts für notwendig erklärt (§ 77 Satz 2 BDG, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
3 Nach der Kostenentscheidung des Senats in dem Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 - tragen die Klägerin und die Beklagte die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Danach steht fest, dass der Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung der Hälfte der ihr entstandenen Kosten des behördlichen und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zusteht. Zu diesen Kosten gehören auch die Rechtsanwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Die Rechtsanwaltskosten des behördlichen Disziplinarverfahrens dienten der Rechtsverfolgung der Beklagten, weil die Beklagte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bereits im behördlichen Disziplinarverfahren als notwendig ansehen durfte. Anwaltlicher Beistand bereits in diesem Verfahren war zum einen wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte, zum anderen wegen der Schwierigkeiten geboten, die sich aus der Verfahrensweise der Klägerin für die Beklagte ergaben. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. unter Rn. 41 verwiesen.