Revision, indictment defects, and limitation interruption by search order

BGH 2 StR 524/10Bgh / II. Strafkammer04.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dealt with a revision against a discontinuance based on defects in the indictment. For counts 1-8, the Court held the revision admissible but unfounded because a timely search order had interrupted limitation; the search order's wording covered the accused's fraudulent conduct even where he acted through another company name. For counts 9-10, the revision was inadmissible because no valid indictment existed, so the accused lacked prejudice for the requested final termination. The appellant had to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB; interruption of limitation by search order; scope determined by prosecutorial will as expressed in the order. For the interruption effect, the decisive factor is the content of the search order and the description of the punishable conduct; it need not name every corporate vehicle used by the accused if the order, read as a whole, targets the person and the homogeneous course of offending. Prior discontinuances under § 170 Abs. 2 StPO do not create reliance or bind later proceedings. A defendant may attack a discontinuance for a curable procedural obstacle by revision where he asserts an additional, incurable obstacle such as limitation; absent a valid indictment, however, there is no actionable prejudice.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 524/10, Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-04

Aktenzeichen: 2 StR 524/10

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 200 Abs 1 S 1 StPO, § 260 Abs 3 StPO, § 296 StPO, § 78c Abs 1 S 1 Nr 4 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 5. Juli 2010, Az: 5/2 KLs 9/08, Urteil

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Angeklagten gegen Einstellung bei Verfahrenshindernis; Verjährungsunterbrechung durch richterliche Durchsuchungsanordnung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen, soweit es die Fälle 9) und 10) des Urteils betrifft.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 260 Abs. 3 StPO mit der Begründung eingestellt, die Anklageschrift genüge nicht den an sie gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er vor allem den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend macht.

2 1) In den Fällen 1) bis 8) der Anklageschrift ist die Revision zulässig, aber unbegründet.

3 a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Revision des Angeklagten insoweit nicht bereits mangels Beschwer unzulässig. Zwar ist der Angeklagte durch die Verfahrenseinstellung wegen eines Prozesshindernisses in der Regel nicht beschwert (BGHSt 23, 257, 259; BGH NJW 2007, 3010, 3011). Eine Beschwer des Angeklagten kann aber dann bestehen, wenn die Einstellung wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses erfolgt (Meyer-Goßner 53. Aufl. vor § 296 StPO Rdn. 14; BayObLG JR 1989, 487; OLG Stuttgart NJW 1963, 1417) und der Angeklagte behauptet, es liege ein weiteres, nicht behebbares Prozesshindernis vor. In einem solchen Fall kann der Angeklagte mit der Revision ein rechtliches Interesse daran geltend machen, dass das Verfahren endgültig eingestellt wird.

4 So verhält es sich hier. Die Einstellung durch das Landgericht erfolgte – insoweit rechtsfehlerhaft (siehe das auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Urteil des Senates vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10) - wegen Mängeln der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift. Dabei handelt es sich um ein Prozesshindernis, das grundsätzlich im weiteren Verfahren behoben werden kann. Es ist jederzeit möglich, eine neue, den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genügende Anklage zu erheben. Dagegen macht der Angeklagte geltend, die ihm vorgeworfenen Straftaten seien verjährt. Träfe dies zu, müsste das Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt werden, da es sich bei der Verjährung um ein nicht behebbares Verfahrenshindernis handelt.

5 b) Die Revision ist in den Fällen 1) - 8) jedoch unbegründet. Die Prüfung durch den Senat ergibt, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten nicht verjährt sind.

6 Die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 21. Juli 2008 legt dem Angeklagten Betrug in zehn Fällen in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2003 zur Last. In den Fällen 1) bis 8) wurde die fünfjährige Verjährungsfrist (§§ 78 Abs. 1 Nr. 4, 263 Abs. 1 StGB) durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2004 rechtzeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB). Dieser erfasst entgegen der Ansicht der Revision auch die Straftaten, die der Angeklagte in dem genannten Zeitraum im Sinne der Anklage als faktischer Geschäftsführer der Firma S. GmbH begangen haben soll.

7 Grundsätzlich bestimmt der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung (vgl. BGH NStZ 2004, 275 m.N.). Dabei kommt es in erster Linie auf den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses und vor allem auf die dort vorgenommene Beschreibung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten an.

8 Im Durchsuchungsbeschluss vom 15. Oktober 2004 ist der Angeklagte nur als faktischer Geschäftsführer der Firma M. genannt; ein Hinweis auf seine Tätigkeit für die Firma S. findet sich nicht. Aus dem Durchsuchungsbeschluss ergibt sich jedoch, dass der Verfolgungswille der Ermittlungsbehörden umfassend auf alle betrügerischen Aktivitäten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Versendung von Informationsbriefen gerichtet war. Die Durchsuchungsanordnung wird mit einer Darstellung des „Geschäftsmodells“ des Angeklagten begründet, mit dem er die Abnehmer seiner Informationen betrügerisch geschädigt haben soll. Diese Beschreibung erfasste alle gleichartigen Handlungen des Angeklagten unabhängig davon, unter welchem Firmennamen er aufgetreten war. Der Durchsuchungsbeschluss war darüber hinaus nicht auf die Geschäftsräume der Firma M. beschränkt, sondern erstreckte sich auf die Person des Angeklagten und auf seine Wohnanschrift. Auch dieser Umstand macht den umfassenden, auf die im Durchsuchungsbeschluss geschilderte Begehungsweise gerichteten Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft deutlich. Bei jeweils identischer deliktischer Vorgehensweise kommt es auf das Handeln des Beschuldigten als Person an, nicht darauf, welcher Firmennamen er sich, möglicherweise zur Verschleierung seiner Verantwortlichkeit, im Einzelnen bediente.

9 Für die Bestimmung des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft ist im Übrigen allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses am 15. Oktober 2004 abzustellen. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Belang, dass die Staatsanwaltschaft in den Jahren zuvor einzelne, die Verantwortlichen der Firma S. GmbH betreffende Ermittlungsverfahren aus Rechtsgründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beiziehung der entsprechenden Ermittlungsakten ist nicht veranlasst. Die Einstellungsverfügungen begründeten ohnehin keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Angeklagten und entfalteten keine wie auch immer geartete Rechtskraftwirkung; das Verfahren konnte vielmehr jederzeit – formlos - wieder aufgenommen werden, wenn aus Sicht der Ermittlungsbehörden Anlass dazu bestand (Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 170 Rdn. 9; KK-Schmid StPO 6. Aufl. § 170 Rdn. 23; SK-StPO Wohlers 4. Aufl. § 170 Rdn. 61; HK-StPO Zöller 4. Aufl. § 170 Rdn. 6). Hierzu - und für den Eintritt der Unterbrechungswirkung nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB - genügte es, dass sich der Durchsuchungsbeschluss vom 15. Oktober 2004 auch gegen den Angeklagten als Person richtete und der darin enthaltene Tatvorwurf in gleicher Weise sein Vorgehen als Geschäftsführer der Firma S. erfasste. Im Übrigen hat auch die Bestätigung der Durchsuchungsanordnung durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2005, in der der Angeklagte ausdrücklich als faktischer Geschäftsführer der Firma S. bezeichnet ist (Bd. II 181), die Verjährung zumindest bezüglich der Taten unterbrochen, die der Angeklagte nach dem 28. September 2000 begangen haben soll.

10 2) In den Fällen 9) und 10) ist die Revision dagegen bereits unzulässig. Insofern ist der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert, weil es bereits an der Prozessvoraussetzung einer wirksamen Anklage fehlt, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer sein Prozessziel - die Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung - erreichen könnte. In den genannten Fällen liegt keine den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechende Anklage vor, da sie ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt (siehe im Einzelnen das auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Urteil des Senates vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10).

Fischer Schmitt Berger

Krehl Eschelbach

Schlagwörter

revisionstatute of limitationssearch warrantindictment defectscriminal procedureadmissibilityprejudiceinterruptionfraud

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the accused's revision was admissible despite a discontinuance for a curable procedural obstacle

Extrahierter Entscheid

Admissible for counts 1-8 because the accused could claim a legal interest in a final dismissal if limitation had already expired.

Extrahierte Begründung

A defendant is usually not prejudiced by a discontinuance for a procedural obstacle, but prejudice exists where the obstacle is curable and the defendant alleges an uncurable obstacle such as limitation.

Kernrechtsfrage

Whether the prosecution of counts 1-8 was time-barred

Extrahierter Entscheid

No; the limitation period had been interrupted in time.

Extrahierte Begründung

The search order of 15 October 2004 sufficiently reflected the prosecutorial will to investigate all fraudulent activities connected with the accused's information letters, including conduct carried out under the name of S. GmbH.

Kernrechtsfrage

Whether the revision was admissible as to counts 9-10

Extrahierter Entscheid

No; the accused was not prejudiced because there was no valid indictment meeting the requirements of § 200(1) sentence 1 StPO.

Extrahierte Begründung

Without a valid indictment, the accused could not obtain the procedural aim of a dismissal for limitation.

Kernrechtsfrage

Costs of the appeal

Extrahierter Entscheid

The accused must bear the costs of his remedy.

Extrahierte Begründung

The revision failed overall.

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