Refusal of bar admission after conviction to a fine

BGH AnwZ (Brfg) 14/10Bgh / Senat FüR Anwaltssachen27.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court rejected the applicant's request for leave to appeal against the dismissal of his action challenging the refusal of admission to the bar. The refusal was based on unworthiness after his final conviction for deceptive election-related signature collection, resulting in a 90-day-rate fine. The court held that the conduct seriously conflicted with the integrity expected of a lawyer, that the conviction remained relevant under the Federal Central Criminal Register Act, and that the lower court had correctly assessed the necessary period of good conduct. Costs were imposed on the applicant and the value in dispute was set at EUR 50,000.

Omnilex-Regeste

§ 7 Nr. 5 BRAO; unworthiness for admission to the bar may be inferred from a final criminal conviction and the underlying conduct where the applicant, over a prolonged period and through systematic deception, manifested a seriously disturbed relationship to law and order. A final conviction to a fine of up to 90 daily rates remains register-relevant; the Federal Bar Association obtains an unrestricted register extract under § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG, and the absence of an entry in a criminal record certificate is immaterial. In assessing the required period of good conduct, the seriousness of the offense and the penalty imposed are decisive; minor offenses are to be distinguished from conduct requiring a longer rehabilitation period.

Gesamter Gesetzestext

BGH — AnwZ (Brfg) 14/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-27

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 14/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Nr 5 BRAO, § 4 Nr 1 BZRG, § 41 Abs 1 Nr 11 BZRG, § 46 Abs 1 Nr 1a BZRG

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 23. April 2010, Az: 1 AGH 13/10, Urteil

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Nichtzulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verurteilung zu einer Geldstrafe

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der im Jahr 1973 geborene Kläger hat am 12. September 2006 die 2. juristische Staatsprüfung abgelegt. Die Beklagte hat seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 18. Januar 2010 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO) abgelehnt, weil er durch seit dem 10. Juli 2008 rechtskräftiges Urteil des Landgerichts D. vom 16. Mai 2007 wegen Wählertäuschung in 46 Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt worden ist. Der Kläger hatte vom 25. Mai 2004 bis zum 4. April 2005 in mehreren Wahlkreisen in N. Unterstützerunterschriften für die Partei R. gesammelt. Er gab sich dabei äußerlich nicht als Parteiangehöriger der R. zu erkennen. Weil er davon ausging, dass die Partei von weiten Kreisen der Bevölkerung als rechtsradikal angesehen wurde, kaschierte er vielmehr sein wahres Anliegen der Wahlunterstützung, indem er Passanten mit der Frage ansprach, ob sie sich nicht auch für eine härtere Bestrafung von Kinderschändern einsetzen würden. Gleichfalls versuchte er, ein näheres Studium des Formblattes für die Unterschrift zu verhindern, indem er es selbst mit Namen und Anschrift ausfüllte und die Passanten nur noch unterschreiben ließ, so dass ihnen der parteipolitische Hintergrund der Aktion verborgen blieb. Der Kläger hat die Feststellungen dieses Urteils nicht in Abrede gestellt.

2 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I.

3 Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

4 1. Das strafbare Verhalten des Klägers offenbart ein massiv gestörtes Verhältnis zu Recht und Gesetz. Er ist in zahlreichen Einzelfällen über einen längeren Zeitraum gegenüber der Öffentlichkeit täuschend tätig geworden, um die Vorschriften des Wahlgesetzes zu umgehen. Ein solches Verhalten lässt sich mit der von einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege erforderten Integrität nicht vereinbaren.

5 2. Die Höhe der Gesamtgeldstrafe lag zudem entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht unter der Eintragungsgrenze nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Nach § 4 Nr. 1 BZRG ist jede rechtskräftige Verurteilung zu Strafe durch ein deutsches Gericht in das Register einzutragen. Die Tilgungsfrist für Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 1a fünf Jahre; sie wird somit erst im Mai 2012 ablaufen (§§ 47 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG). Die Bundesrechtsanwaltskammer erhält im Zulassungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 BZRG eine unbeschränkte Auskunft, kein Führungszeugnis, in das nach § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG Geldstrafen bis 90 Tagessätze nicht eingetragen werden.

6 3. Auch die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs zur erforderlichen Länge des Wohlverhaltenszeitraums sind im Ergebnis zutreffend.

7 Zwar darf dem Kläger nicht angelastet werden, dass er gegen das Urteil des Landgerichts D. das Rechtsmittel der Revision eingelegt hat. Die Einlegung des Rechtsmittels als solche lässt - entgegen der anscheinend vom Anwaltsgerichtshof vertretenen Auffassung - nicht den Schluss zu, dass dem Kläger die Einsicht in das Unrecht seines Tuns gefehlt hat; ob etwa vom Kläger zu vertretende Ausführungen in der Revisionsbegründung eine andere Wertung rechtfertigen könnten, kann dahingestellt bleiben, weil der Anwaltsgerichtshof darauf nicht abgestellt hat.

8 Die Dauer der vom Anwaltsgerichtshof für erforderlich gehaltenen Wohlverhaltensphase erweist sich aber jedenfalls deswegen als angemessen, weil es sich - worauf der angefochtene Beschluss zutreffend hinweist - bei den Taten des Klägers angesichts der Tatumstände um keine leichteren Verfehlungen handelt, so dass eine Wohlverhaltensphase von vier bis fünf Jahren nach der Tat nicht ausreicht. Dies wird auch durch die Höhe der verhängten Strafe belegt, die sich mit 90 Tagessätzen deutlich von der unteren Strafrahmengrenze abhebt.

II.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf Roggenbuck Seiters

Stüer Martini

Schlagwörter

bar admissionunworthinesscriminal registerfinegood conduct perioddeceptioncostsvalue in dispute

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of admission to the bar for unworthiness was unlawful despite the prior conviction.

Extrahierter Entscheid

No. The applicant's repeated deception of the public over a lengthy period showed a seriously disturbed relationship to law and cannot be reconciled with the integrity required of a lawyer.

Extrahierte Begründung

The conduct was not a minor lapse but a sustained attempt to circumvent election-law rules by deceiving passers-by about the political purpose of the signature campaign.

Kernrechtsfrage

Whether the criminal conviction had already fallen below the register-entry threshold and could not be relied on.

Extrahierter Entscheid

No. A final conviction to a 90-day-rate fine is entered in the criminal register and remained relevant because the five-year erasure period had not yet expired.

Extrahierte Begründung

The court distinguished the criminal register from a criminal record certificate; the Federal Bar Association receives an unrestricted register extract under the BZRG, and the deletion period would expire only in May 2012.

Kernrechtsfrage

Whether the required period of good conduct was too long.

Extrahierter Entscheid

No. Given the seriousness of the offenses and the substantial fine, a good-conduct period of four to five years after the act was appropriate.

Extrahierte Begründung

The offenses were not minor, and the penalty placed the misconduct clearly above the lower end of the sentencing range.

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