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BGH 2 ARs 120/11 ΓÇó Transfer of summary penalty proceedings not admissible
BGH 2 ARs 120/11Bgh / II. Strafkammer20.04.2011Annulled
The Bundesgerichtshof held that a summary penalty proceeding cannot be transferred to another locally competent court once it has begun, even if the accused has moved to another district. The Amtsgericht Zerbst had issued a penal order against a young adult, and after objection it transferred the case to Amtsgericht Tostedt because of the accused’s new residence. The BGH found this transfer inadmissible and annulled the transfer order. Zerbst therefore remained competent for further investigation and decision.
§ 42 Abs. 3 JGG, § 12 Abs. 2 StPO; Abgabe eines Strafbefehlsverfahrens an ein anderes örtlich zuständiges Gericht. Im Strafbefehlsverfahren ist eine Abgabe oder Übertragung nach diesen Vorschriften nach Verfahrensbeginn unzulässig. Die örtliche Zuständigkeit des ursprünglich befassten Gerichts bleibt bestehen; ein Wechsel des Wohnsitzes des Beschuldigten begründet für sich allein keine Abgabekompetenz. Die gegenteilige Abgabeverfügung ist aufzuheben (vgl. BGHSt 13, 186; consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2011-04-20
Aktenzeichen: 2 ARs 120/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 3 JGG, § 12 Abs 2 StPO
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Abgabe eines Strafbefehlsverfahrens an ein anderes örtlich zuständiges Gericht
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Zerbst vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Zerbst ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
1 Das Amtsgericht Zerbst hat gegen den heranwachsenden Angeklagten am 19. November 2010 einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach Erwachsenenstrafrecht erlassen, gegen den der Angeklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt hat. Durch Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat das Amtsgericht Zerbst die Sache an das Amtsgericht Tostedt abgegeben, da der Angeklagte im dortigen Bezirk bereits am 1. November 2010 seinen Wohnsitz genommen hatte.
2 Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - eine Abgabe des Verfahrens nach § 42 Abs. 3 JGG oder eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO begonnen hat (BGHSt 13, 186, 187; Senat, Beschluss vom 16. März 2011 - 2 ARs 41/11). Das Amtsgericht Zerbst ist daher weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Fischer Schmitt Berger
Krehl Eschelbach