Unfallversicherung: hearing violation from refusing further expert evidence

BGH IV ZR 36/10Bgh / IV. Zivilkammer13.04.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff sought accident-insurance benefits after a 2004 fall with head injury, claiming a much higher invalidity degree than the insurer accepted. The trial and appellate courts dismissed the action, relying on the available expert evidence and rejecting late submissions on additional impairments. The Federal Court held that the appellate court violated the plaintiff's right to be heard by not pursuing the expert's own suggestion that a more accurate psychiatric assessment might be possible through inpatient longitudinal observation. It also clarified that causation between the accident and continuing impairments is subject to the relaxed proof standard of § 287 ZPO, while the initial injury and the lasting impairment must be proved under § 286 ZPO. The judgment was set aside and remanded.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; § 286 ZPO, § 287 ZPO, § 412 ZPO; accident insurance and further expert evidence: A court infringes the right to be heard if, despite a substantiated request for additional expert evidence, it disregards an expert indication that a more precise assessment of permanent impairments is possible by means of further specialized observation, without making findings that such examination remains impossible or refused. In accident insurance, the first accidental health damage and the enduring impairment giving rise to invalidity must be proved under § 286 ZPO; the causal nexus between both elements is governed by § 287 ZPO and requires predominant probability, not mere possibility (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IV ZR 36/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-13

Aktenzeichen: IV ZR 36/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 286 ZPO, § 287 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 14. Januar 2010, Az: 7 U 120/09, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 22. Mai 2009, Az: 16 O 291/07, Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Unfallversicherung: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Absehen von einer weiteren Begutachtung; Beweismaßstab für die Unfallbedingtheit einer dauernden Beeinträchtigung

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Januar 2010 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 105.688 €

Gründe

1 I. Die Klägerin begehrt Leistungen (Unfallrente und Erstattung ärztlicher Gebühren) aus einer bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung, der die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen in der Fassung vom 1. Januar 2002 (AUB 2002), die Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente mit Rentengarantie bei einem Invaliditätsgrad ab 50% und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit Zuwachs von Leistung und Beitrag zugrunde liegen. Versichert war ein Anspruch auf Zahlung einer Unfallrente von zunächst monatlich 580 € ab einer Invalidität von 50% und von zunächst monatlich 1.160 € ab einer Invalidität von 90%.

2 Am 5. Juni 2004 stürzte die Klägerin und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Boden auf. Hierbei erlitt sie Schädelhirnverletzungen, unter anderem eine frontale Hirnschädigung und jedenfalls den Verlust des Geruchssinns.

3 Sie macht Leistungsansprüche - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von mehr als 90% - geltend. Sie behauptet, neben dem Geruchs- auch den Geschmackssinn vollständig verloren zu haben, was nach der Gliedertaxe in Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2002 einen Invaliditätsgrad von 10% und 5% ausmache. Zusätzlich sei aufgrund der Folgen der erlittenen Kopfverletzungen (unter anderem Wesensveränderung, Kopfschmerzen, Schwindel) eine Invalidität von weiteren 80% anzunehmen. Die Beklagte hat eine Leistungsverpflichtung abgelehnt, weil bei der Klägerin ein Invaliditätsgrad von 50% nicht erreicht sei.

4 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

5 II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Klägerin zwar durch den unstreitigen Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutungen frontobasal rechts und etwas weniger auch links sowie eine Geruchssinnstörung und eine Geschmackssinnstörung erlitten habe, das Landgericht aber auf dieser Grundlage zutreffend zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine durch den Unfall bedingte Invalidität von mindestens 50% nicht nachgewiesen sei.

6 Soweit die Klägerin zusätzlich - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - eine Innenohrschwerhörigkeit und eine Minderung der Sehkraft geltend gemacht habe, habe das Landgericht diesen Vortrag zu Recht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

7 Weiter sei dem Landgericht darin zu folgen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur ein hälftiger Verlust des Geschmackssinns vorliege und die zusätzliche Invalidität außerhalb der Beeinträchtigung von Geruchssinn (10%) und Geschmackssinn (2,5%) allenfalls 30% betrage. Das folge aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. . Die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO sei nicht erforderlich. Nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen sei die Behauptung der Klägerin, dass auch Kopfschmerzen und Schwindel durch den Unfall verursacht worden seien.

8 III. Die Abweisung der Klage mit dieser Begründung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil deren Behauptung, dass die dauernden Beeinträchtigungen aufgrund der Hirnverletzungen zu einem höheren Invaliditätsgrad als von 30% führten, vom Berufungsgericht nicht hinreichend aufgeklärt worden ist.

9 1. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten darauf hingewiesen, dass angesichts der bei der Klägerin vorhandenen ausgeprägten Aggravation von Beschwerden eine objektive Einschätzung des körperlich bedingten Teils schwierig erscheine. Er könne aber nicht ausschließen, dass die Wesensveränderung mit ihren Folgen einen erheblicheren Umfang besitze, und eine subtilere Einschätzung "im Rahmen einer umfassenden Längsschnittbeobachtung über einige Wochen hinweg im Rahmen eines stationären psychiatrischen Settings" möglich sei. Dieser weiteren Aufklärungsmöglichkeit hat das Berufungsgericht keine Beachtung geschenkt, obwohl die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf diese Textstelle des Gutachtens hingewiesen und "aus diesem Grunde eine unzureichende und fehlerhafte Begutachtung und damit eine Verletzung von § 412 ZPO" gerügt hat.

10 Zwar hat der Sachverständige im schriftlichen Gutachten auch ausgeführt, dass es an einer erkennbaren Bereitschaft der Klägerin zu einem solchen psychiatrischen Setting fehle. Eine entsprechende Feststellung hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Ohne eine solche Feststellung durfte es von der Anordnung einer weiteren Beweiserhebung auf psychiatrischem Gebiet, die weitergehende Erkenntnismöglichkeiten versprach, nicht absehen, nachdem die Klägerin die fehlende psychiatrische Fachkompetenz des Sachverständigen beanstandet und ein weiteres Gutachten angeregt hatte. Selbst wenn zuvor die Bereitschaft der Klägerin zu einer derartigen Untersuchung gefehlt haben sollte, so wiesen dieser Antrag und die entsprechende Rüge in der Berufungsbegründung darauf hin, dass dies möglicherweise überholt war.

11 Ob der diesbezügliche Berufungsangriff der Klägerin damit verspätet war (§ 531 Abs. 2 ZPO), weil sie schon bei der Anhörung des Sachverständigen vor dem Landgericht hätte geltend machen können, dieser sei in seinem Gutachten zu Unrecht von einer fehlenden Bereitschaft zur Untersuchung ausgegangen, hat der Senat nicht zu entscheiden, nachdem das Berufungsgericht von einer etwaigen Zurückweisungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

12 2. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung weiter zu berücksichtigen haben, dass für die Frage, ob Kopfschmerzen und Schwindel, die bei der Klägerin als etwaiger Dauerschaden bestehen, auf den Unfall zurückzuführen sind, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind nur ein unfallbedingter erster Gesundheitsschaden und die eine Invalidität begründende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung nach § 286 ZPO zu beweisen, während der Maßstab des § 287 ZPO für die kausale Verknüpfung dieser beiden Umstände gilt (Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 368 f.; vom 13. Mai 2009 - IV ZR 211/05, VersR 2009, 1213 Rn. 19; vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03, VersR 2004, 1449 unter 3; vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547 unter II 1 und 2 a; jeweils m.w.N.); d.h. die Unfallbedingtheit der dauernden Beeinträchtigung kann nach § 287 ZPO bewiesen werden, wenn diese Beeinträchtigung als solche und eine erste Unfallverletzung feststehen.

13 Allerdings genügt auch nach diesem erleichterten Beweismaßstab die bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs von Unfallereignis einerseits und fortdauernder Krankheit oder Invalidität andererseits nicht, sondern es ist jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich (Senatsurteil vom 17. Oktober 2001 unter II 1, und ständig).

14 3. Nicht zu beanstanden sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ausmaß der Beeinträchtigung des Geruchssinns der Klägerin, dessen Feststellung sich nach § 286 ZPO richtet, und zur Nichtberücksichtigung der behaupteten Innenohrschwerhörigkeit gemäß § 531 Abs. 1 i.V.m. § 296 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat die insoweit gerügten Grundrechtsverstöße geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Lehmann Dr. Brockmöller

Schlagwörter

accident insuranceright to be heardexpert evidencecausationinvalidityburden of proofremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court violated the plaintiff's right to be heard by refusing further psychiatric expert evidence on the extent of permanent impairments.

Extrahierter Entscheid

Yes. The court failed to address the expert's indication that a more precise assessment might be possible through inpatient longitudinal psychiatric observation, although the plaintiff had specifically requested further expert evidence.

Extrahierte Begründung

The appellate court ignored a concrete avenue for additional clarification and made no finding that the plaintiff still refused such examination. In these circumstances it could not dispense with further evidence on psychiatric issues.

Kernrechtsfrage

Which standard of proof applies to the causal link between the accident and continuing impairments such as headaches and dizziness in accident insurance.

Extrahierter Entscheid

The accident itself and the permanent impairment causing invalidity must be proved under Art. 286 ZPO; the causal link between them is subject to the less strict Art. 287 ZPO standard, requiring at least predominant probability.

Extrahierte Begründung

The court reaffirmed settled case law distinguishing proof of the initial injury and lasting impairment from proof of causation between them. Mere possibility is insufficient even under the relaxed standard.

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