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BGH IV ZR 102/09 ΓÇó Disinheritance for conduct of an insane person with natural intent
BGH IV ZR 102/09Bgh / IV. Zivilkammer13.04.2011Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the defendant's complaint against denial of leave to appeal in an inheritance dispute over compulsory share disinheritance. It held that no ground for revision existed under § 543(2) ZPO. The court noted that the will's reference to the incident of 13 January 1994 was sufficiently specific, but upheld the lower court's finding that the claimant had not acted with natural intent, even if he may have been insane. Because of that finding, the court did not need to resolve whether culpable conduct is also required for § 2333 No. 2 BGB a.F. or for unworthiness under §§ 2339, 2345 BGB.
§ 2333 Nr. 1 und 2, § 2336 Abs. 2, 3, § 2339 Abs. 1 Nr. 1, § 2345 Abs. 2 BGB a.F.; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; natürliche Vorsatzfähigkeit bei schuldunfähigem Handeln. Die Verweisung des Erblassers auf einen bestimmten Vorfall genügt zur Begründung des Entziehungsgrundes, wenn das Geschehen hinreichend individualisiert ist (consid. 2). Für die Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 BGB a.F. kann bei schuldunfähigem Verhalten natürlicher Vorsatz genügen; dessen Fehlen ist vom Tatrichter aufgrund freier Beweiswürdigung positiv festzustellen. Die strafgerichtliche Verurteilung bindet das Zivilgericht nicht. Sind die tatsächlichen Feststellungen zum fehlenden natürlichen Vorsatz tragfähig, stellen sich Fragen der Beweislast sowie der Schuldhaftigkeit bei § 2333 Nr. 2 BGB a.F. und bei der Pflichtteilsunwürdigkeit nicht mehr.
Entscheidungsdatum: 2011-04-13
Aktenzeichen: IV ZR 102/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2333 Nr 1 BGB vom 02.01.2002, § 2333 Nr 2 BGB vom 02.01.2002, § 2336 BGB vom 02.01.2002, § 2339 Abs 1 Nr 1 BGB, § 2345 Abs 2 BGB
Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 11. Mai 2009, Az: 2 U 77/05, Urteilvorgehend LG Köln, 8. Oktober 1998, Az: 15 O 411/95
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Pflichtteilsrecht: Entziehung des Pflichtteils bei Handeln eines Schuldunfähigen mit natürlichem Vorsatz
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
1 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2 Soweit das Berufungsgericht eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 und 2 BGB a.F. bereits daran hat scheitern lassen, dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 20. Januar 1994 den Grund der Entziehung nicht gemäß § 2336 Abs. 2 BGB a.F. angegeben hat, begegnet das allerdings Bedenken. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36, 40, 42 f.) hat die Erblasserin das in Betracht kommende Geschehen am 13. Januar 1994 hinreichend deutlich durch den Verweis auf Faustschläge auf den Kopf sowie das Inkaufnehmen eines plötzlichen Todes umschrieben. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 BGB a.F. lägen nicht vor, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. April 2005 (1 BvR 1644/00, ZEV 2005, 301 Rn. 90, 92) zwar schuldunfähig, aber in einem natürlichen Sinn vorsätzlich gehandelt hat. Weder hat das Berufungsgericht das - für das Zivilverfahren nicht bindende - Strafurteil gegen den Kläger nicht ausreichend in seine Würdigung einbezogen noch hat es den Begriff des natürlichen Vorsatzes verkannt. Auf die Beweislast nach § 2336 Abs. 3 BGB kommt es dagegen schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den fehlenden natürlichen Vorsatz des Klägers positiv festgestellt hat. Schließlich stellt sich auch nicht die vom Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage (aaO Rn. 95), ob beim Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Nr. 2 BGB a.F. sowie bei der Pflichtteilsunwürdigkeit nach §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2345 Abs. 2 BGB schuldhaftes Handeln des Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist oder ebenfalls natürlicher Vorsatz genügt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger gerade nicht mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat.
3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat ferner den gerügten Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
4 Streitwert: 24.353,11 €
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller