Gegenvorstellung after revision dismissal rejected

BGH 4 StR 637/10Bgh / Criminal Chamber 424.03.2011Dismissed

Zusammenfassung

The BGH rejected the defendant’s Gegenvorstellung against its earlier order dismissing the revision under § 349(2) StPO. It held that such an extraordinary submission is not admissible against a § 349(2) order, which is generally not open to amendment or supplementation. The court left open whether a violation of the right to the lawful judge can be asserted by analogy to § 356a StPO, because the objection was unfounded in any event: due to the co-defendant’s conviction for negligent endangerment of road traffic, the case fell within the 4th Criminal Senate’s traffic-crime jurisdiction under the business allocation plan.

Regest

§ 349 Abs. 2 StPO; Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluss ist grundsätzlich unstatthaft; ein solcher Beschluss ist weder aufhebbar noch abänderbar oder ergänzbar. Ob eine Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in entsprechender Anwendung des § 356a StPO zulässig ist, bleibt offen, wenn die Beanstandung jedenfalls unbegründet ist. Eine Zuständigkeit des erkennenden Senats kann sich aus der Geschäftsverteilung ergeben, wenn die mitrevidierende Mitangeklagte wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt wurde und die Sache insgesamt als Verkehrsstrafsache einzuordnen ist (vgl. consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 637/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-24

Aktenzeichen: 4 StR 637/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 8. Februar 2011, Az: 4 StR 637/10, Beschlussvorgehend LG Dresden, 4. Juni 2010, Az: 3 KLs 424 Js 17649/09, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Leitsatz

(Gegenvorstellung nach Revisionsverwerfung durch den Bundesgerichtshof: Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters in Ansehung einer Spezialzuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofes)

Tenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Februar 2011 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Juni 2010 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16. März 2011 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht und die Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).

3 Ob eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, MDR 2008, 1175 zu § 321a ZPO), kann der Senat offen lassen. Denn die vom Angeklagten erhobene Beanstandung ist jedenfalls unbegründet. Der Senat war zur Entscheidung über die Revisionssache des Angeklagten berufen, weil der ebenfalls revidierende Mitangeklagte B. durch das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Juni 2010 u.a. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden war und es sich daher insgesamt um eine Verkehrsstrafsache im Sinne der Nr. 2 der Regelungen über die Zuständigkeit des 4. Strafsenats im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs handelte.

Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck

Franke Bender

Schlagwörter

revision dismissalGegenvorstellunglawful judgebusiness allocation planadmissibilitytraffic crime