Revisional stay of enforcement requires prior § 712 motion

BGH XII ZR 111/10Bgh / Civil Chamber 1206.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the applicant’s request to temporarily stay enforcement of the Stuttgart Higher Regional Court judgment in a marital property equalization case. The Court held that a stay under § 719(2) ZPO is not available where the debtor failed to seek enforcement protection under § 712 ZPO in the appeal instance, even though such a request was possible and reasonable. The applicant could already foresee the risk of enforcement into his co-ownership share, so the omission was fatal to the request.

Omnilex-Regeste

§ 719 Abs. 2 ZPO; vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht setzt voraus, dass dem Schuldner die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Gläubigerinteresse entgegensteht. Die Einstellung scheidet jedoch aus, wenn der Schuldner im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO beantragt hat, obwohl dies möglich und zumutbar war. Dies gilt unabhängig davon, ob er mit der Revisionszulassung rechnen musste; maßgeblich ist, dass der Vollstreckungsschaden bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug erkennbar war (vgl. consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZR 111/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-06

Aktenzeichen: XII ZR 111/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 712 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 29. Juli 2010, Az: 11 UF 243/09, Urteilvorgehend AG Böblingen, 30. Oktober 2009, Az: 16 F 1390/06

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Voraussetzung einer Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2010 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich aus ihrer durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 30. Oktober 2009 - insoweit rechtskräftig - geschiedenen Ehe. Auf Antrag der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller vom Familiengericht u.a. zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 16.337,04 € nebst Zinsen verurteilt. Gegen das Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und den Antragsteller vorläufig vollstreckbar zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 71.890,43 € nebst Zinsen verurteilt und die Revision insoweit zugelassen.

2 Nach Einlegung der Revision und Beantragung von Prozesskostenhilfe beantragt der Antragsteller, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt er vor, durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Vollstreckung in einen 1/2 Miteigentumsanteil an einem im Grundbuch von O. eingetragenen Grundbesitz würde ihm ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen, weil die Antragsgegnerin mittellos und es daher zu befürchten sei, dass ein etwaiger Erlös aus der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes von ihr nicht mehr zurückgefordert werden könne.

II.

3 Der Einstellungsantrag des Antragstellers ist nicht begründet.

4 Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine solche Einstellung nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). Zumutbar ist ein solcher Antrag unabhängig davon, ob die Partei damit rechnet, dass das Berufungsgericht die Revision zulassen werde. Dass im Falle seiner Verurteilung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs eine Zwangsvollstreckung, auch in das Miteigentum, in Betracht käme, war für den Antragsteller im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ebenso bereits erkennbar wie die sich daraus ergebenden Nachteile. Gleichwohl hat der Antragsteller einen solchen Antrag im Berufungsverfahren nicht gestellt.

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Schilling Nedden-Boeger

Schlagwörter

enforcement stayrevisionequalization of accrued gainsprior remedyirreparable disadvantageprovisional enforceability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether enforcement of the appellate judgment should be provisionally stayed under § 719(2) ZPO.

Extrahierter Entscheid

The application was denied because the applicant had not sought enforcement protection under § 712 ZPO in the appellate proceedings despite having been able and expected to do so.

Extrahierte Begründung

A stay by the court of revision is unavailable when the debtor omitted a prior, feasible and reasonable request for protection against enforcement in the appeal instance; this applies regardless of whether revision was expected to be admitted. The risk of enforcement into the co-ownership share was foreseeable at the time of the appellate hearing.

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