Formal requirements of utility accounts for a semi-detached house

BGH VIII ZR 243/10Bgh / Civil Chamber 815.03.2011Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court considered a tenant's revision against judgments concerning utility charge statements for a semi-detached house. It held that the objection period under § 556(3) sentence 5 BGB is not triggered by a formally defective account, but found the landlords' accounts here formally sufficient. For separately invoiced items such as property tax, water/sewage charges, and chimney sweeping costs in a semi-detached house, it is not necessary to aggregate and then reallocate total costs; for insurance, a 50/50 allocation was adequately stated. Because substantive correctness was undisputed, the tenant had no unjust enrichment claim for repayment.

Omnilex-Regeste

§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB; Betriebskostenabrechnung für eine Doppelhaushälfte: Formelle Anforderungen und Beginn der Einwendungsfrist. Eine den formellen Anforderungen nicht genügende Betriebskostenabrechnung setzt die Einwendungsfrist nicht in Gang. Bei einer Doppelhaushälfte sind die für das einzelne Gebäude gesondert erhobenen Kosten - namentlich Grundsteuer sowie Wasser-, Entwässerungs- und Kehrkosten - nicht nach dem Maßstab einer Abrechnung über ein Mehrfamilienhaus zu behandeln; eine Addition und anschließende Umlage der Gesamtkosten wäre leere Förmelei. Genügt es, dass der Vermieter die auf die jeweilige Haushälfte entfallenden Beträge gesondert ausweist, liegt kein formeller Mangel vor; dies gilt auch dann, wenn der Gesamtbetrag nicht ausdrücklich genannt wird, sofern die hälftige Zuordnung erkennbar ist (vgl. consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 243/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-15

Aktenzeichen: VIII ZR 243/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 556 Abs 3 S 5 BGB, § 522a ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Waldshut-Tiengen, 9. September 2010, Az: 2 S 22/10vorgehend AG Waldshut-Tiengen, 27. Januar 2010, Az: 7 C 194/09

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete in einer Doppelhaushälfte: Beginn der Einwendungsfrist; formelle Anforderungen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

1 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, ob der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB auch gegenüber einer formell unwirksamen, aber materiell richtigen Abrechnung greift. Diese Frage hat der Senat mit Urteil vom 8. Dezember 2010 (VIII ZR 27/10, WuM 2011, 101 Rn. 14 ff.) dahin entschieden, dass der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenabrechnung die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB nicht in Gang setzt.

2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung der auf die Nebenkostenabrechnungen der Beklagten für die Jahre 2005 und 2006 geleisteten Beträge nicht zu. Anders als das Berufungsgericht meint, weisen die Abrechnungen der Beklagten keine formellen Mängel auf. Da die materielle Richtigkeit der Abrechnung zwischen den Parteien nicht in Streit steht, sind die vom Kläger erbrachten Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt und erweist sich das Berufungsurteil deshalb im Ergebnis als richtig.

3 a) Der Kläger hatte von den Beklagten eine Doppelhaushälfte gemietet. Auf die Abrechnung der von den Beklagten verauslagten Nebenkosten können die vom Senat für die Abrechnung einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung entwickelten Grundsätze nicht ohne weiteres übertragen werden. Denn für eine Doppelhaushälfte werden Kosten wie beispielsweise die Grundsteuer in der Regel - so auch hier - bereits von der Gemeinde gesondert ausgewiesen, so dass es eine leere Förmelei wäre, vom Vermieter zu verlangen, zunächst die Kosten der beiden Doppelhaushälften zu addieren, um die so ermittelten "Gesamtkosten" dann wiederum auf die beiden Doppelhaushälften "umzulegen". Vielmehr genügt der Vermieter in einem derartigen Fall seiner Abrechnungspflicht, wenn er die ihm für die Doppelhaushälfte gesondert in Rechnung gestellte Grundsteuer an den Mieter "weiterleitet", denn in einem solchen Fall ist eine Abrechnung - im üblichen Sinne der Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Mieter nach einem bestimmten Umlageschlüssel - nicht vorzunehmen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07, NJW 2008, 2105 Rn. 20). Das gleiche gilt für die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung, die vom städtischen Versorger anhand des in der gemieteten Doppelhaushälfte abgelesenen Verbrauchs ermittelt worden sind, sowie hinsichtlich der separat für die Doppelhaushälften angefallenen Kosten der Schornsteinreinigung. Allein die Kosten der Sachversicherung sind den Beklagten vom Versicherungsunternehmen für das "Zweifamilienhaus" in Rechnung gestellt worden. Insoweit haben die Beklagten die Kosten gleichmäßig auf beide Doppelhaushälften verteilt, wie sich aus der Angabe "0,5 Haus" in den Abrechnungen ergibt. Dass die Beklagten in der hier vorliegenden "Doppelhaussituation" nur den auf die Doppelhaushälfte des Klägers entfallenden Versicherungsbetrag beziffert angegeben haben, nicht aber zusätzlich den Gesamtbetrag, der sich offensichtlich auf das Doppelte dieses Betrages beläuft, führt nicht dazu, dass die Abrechnung aus formellen Gründen unwirksam wäre.

4 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Frellesen Dr. Milger

Dr. Achilles Dr. Bünger

Schlagwörter

utility chargessemi-detached houseformal requirementsobjection periodunjust enrichmentrentcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the objection period under § 556(3) BGB begins when a utility account for a semi-detached house is formally defective.

Extrahierter Entscheid

No; a formally non-compliant utility account does not trigger the objection period.

Extrahierte Begründung

That point had already been decided by the Senate in prior case law cited in the decision.

Kernrechtsfrage

Whether the landlords' accounts for the semi-detached house were formally invalid.

Extrahierter Entscheid

No; the accounts were formally sufficient despite not stating a total amount for the whole two-unit property.

Extrahierte Begründung

For separately invoiced items in a semi-detached house, it would be needless formalism to require aggregation and redistribution; for insurance, allocation by half was sufficiently shown.

Kernrechtsfrage

Whether the tenant had a restitution claim for the utility payments under unjust enrichment.

Extrahierter Entscheid

No restitution claim exists because the payments were not made without legal basis.

Extrahierte Begründung

Since the accounts were formally valid and their substantive correctness was undisputed, the payments were not unjustified.

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