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BGH I ZB 12/11 ΓÇó Legal aid for appeal on appeal inadmissible without prospects
BGH I ZB 12/11Bgh / I. Zivilkammer17.03.2011Dismissed
The Federal Court of Justice rejected the defendant’s request for legal aid for the intended Rechtsbeschwerde. It held that a challenge to the refusal of legal aid by the appellate court was not admissible without express leave, and that the intended challenge to the dismissal of the appeal lacked any ground under § 574 Abs. 2 ZPO. The defendant had not shown a question of fundamental importance or any need for legal development or uniformity. Since the appeal had been dismissed for lack of lawyer representation, the underlying appellate ruling did not justify legal aid.
§ 114 Satz 1 ZPO; § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; § 567 Abs. 1 ZPO; § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO; § 574 Abs. 2 ZPO; legal aid for a Rechtsbeschwerde against refusal of legal aid and dismissal of an appeal. A challenge to an appellate court’s refusal of legal aid is not opened by the immediate complaint under § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, because that remedy under § 567 Abs. 1 ZPO is confined to first-instance decisions; appellate refusal is only attackable if Rechtsbeschwerde has been expressly admitted. A Rechtsbeschwerde against a dismissal under § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO is in principle statutorily available, but admissibility further requires a ground under § 574 Abs. 2 ZPO. Absent substantiated fundamental importance, need for legal development, or safeguarding uniform case law, legal aid must be refused for lack of sufficient prospects of success.
Entscheidungsdatum: 2011-03-17
Aktenzeichen: I ZB 12/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 127 Abs 2 S 2 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG München I, 3. November 2010, Az: 6 S 17314/10vorgehend AG München, 18. August 2010, Az: 163 C 14319/10
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.
1 I. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Verletzung seines Namensrechts in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das ihm am 20. August 2010 zugestellte Urteil mit am 26. August und 10. September 2010 beim Berufungsgericht eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt und für das Berufungsverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und die Berufung mit Beschluss vom 3. November 2010 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Beklagte beim Berufungsgericht Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Rechtsbeschwerde durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof einzulegen sei, hat der Beklagte mit einem Schreiben an das Berufungsgericht, eingegangen am 17. Januar 2011, erklärt, dass ihm die Beauftragung eines Rechtsanwalts aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich sei.
2 II. Der Hinweis des Beklagten auf seine unzureichenden wirtschaftlichen Verhältnisse lässt erkennen, dass er für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe anstrebt. Dieser Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
3 1. Soweit die beabsichtigte Rechtsbeschwerde sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist sie nicht statthaft. Soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft dies - wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt - allein erstinstanzliche Entscheidungen. Hat das Berufungsgericht die Bewilligung abgelehnt, kommt eine Anfechtung nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat.
4 2. Soweit sich die beabsichtigte Rechtsbeschwerde dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, ist sie zwar nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber dennoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).
5 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderte (§ 574 Abs. 2 ZPO). Dass diese Voraussetzung im Streitfall gegeben wäre, hat der Beklagte nicht dargetan noch ist es sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Beklagte nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Die Notwendigkeit, sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 78 Abs. 1 ZPO).
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