Insolvency administrator fee base includes certain VAT refunds

BGH IX ZB 210/09Bgh / Civil Chamber 910.03.2011Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insolvency administrator challenged the fee calculation because the lower courts had excluded a foreseeable VAT refund generated by the tax on his own remuneration from the remuneration base. The Federal Court of Justice held that later estate inflows may be included in the fee base if they are already securely expected when the final account is filed and will actually be paid to the estate. Since the lower courts had rejected the deduction issue as a matter of principle, their decisions were set aside in the challenged part and the case was remitted for a factual finding on whether a refund was in fact certain.

Omnilex-Regeste

§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO; Berücksichtigung eines nach Einreichung der Schlussrechnung sicher zu erwartenden Umsatzsteuererstattungsanspruchs bei der Vergütung des Insolvenzverwalters. Für die Bemessungsgrundlage ist der Wert der Masse bei Beendigung des Verfahrens maßgebend; bereits bei der Schlussrechnung und der darauf beruhenden Vergütungsfestsetzung einzustellen sind jedoch spätere Massezuflüsse, wenn ihr Eintritt sicher feststeht. Dies gilt auch für aus der Verwaltervergütung resultierende Umsatzsteuererstattungsansprüche, sofern sie für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum tatsächlich entstehen und an die Masse ausbezahlt werden. Die Vorinstanzen haben daher zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch sicher zu erwarten ist; andernfalls bleibt es bei der bisherigen Berechnungsgrundlage.

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 210/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-10

Aktenzeichen: IX ZB 210/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 63 Abs 1 S 2 InsO, § 15 UStG

Vorinstanz: vorgehend LG Schwerin, 28. August 2009, Az: 5 T 313/07, Beschlussvorgehend AG Schwerin, 1. Juni 2007, Az: 582 IN 111/06, Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Vergütung des Insolvenzverwalters: Berücksichtigung der Steuererstattungsansprüche der Masse hinsichtlich der auf die Vergütung gezahlten Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 28. August 2009 insgesamt und der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin vom 1. Juni 2007 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Insolvenzverwalters bei der Berechnung seiner Vergütung die zu erwartende Umsatzsteuererstattung aus der Verwaltervergütung in Höhe von 7.157,33 € von der Berechnungsgrundlage abgezogen worden ist.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 655,83 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Verwalter begehrte mit seinem Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung, in die Berechnungsgrundlage die auf seine Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer erhöhend einzurechnen. Da der Schuldner vorsteuerabzugsberechtigt sei, könne er diesen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstattet verlangen.

2 Das Amtsgericht hat die Vergütung des Insolvenzverwalters einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf insgesamt 46.629,25 € festgesetzt. Es hat den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nicht berücksichtigt.

3 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Anliegen weiter.

II.

4 Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet.

5 1. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens. Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können grundsätzlich noch nicht Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Steht aber ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung schon mit Sicherheit fest, ist dieser bereits bei der Schlussrechnung und der hierauf gestützten Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Steuererstattungsansprüche der Masse, die nach Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit zu erwarten sind, werden deshalb in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 147/06, ZIP 2008, 81 Rn. 6 mwN; vom 17. Juli 2008 - IX ZB 150/07, juris Rn. 6; vom 1. Juli 2010 - IX ZB 66/09, ZInsO 2010, 1503 Rn. 5).

6 Amtsgericht und Landgericht haben die Berücksichtigung der für die Vergütung zu zahlenden Umsatzsteuer bei der Bemessungsgrundlage grundsätzlich abgelehnt. Dem kann nicht gefolgt werden. Dies hat der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 (aaO) entschieden. In den weiteren Entscheidungen vom 17. Juli 2008 (aaO) und vom 1. Juli 2010 (aaO) hat er an seiner Auffassung festgehalten. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

7 2. Die Masse schuldet auf die von ihr erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Hiervon kann die Vorsteuer der Vorumsätze gemäß § 15 UStG abgezogen werden. Ein Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse ergibt sich aber nach Einreichung der Schlussrechnung nur dann, wenn für den dann maßgeblichen Besteuerungszeitraum ein Überschuss der Vorsteuerbeträge festgestellt wird. Dann ist dieser vom Finanzamt zu erstatten und an die Masse auszubezahlen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007, aaO Rn. 9; vom 17. Juli 2008, aaO Rn. 8; vom 1. Juli 2010, aaO Rn. 7).

8 Das Amtsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob für die Zeit nach Einreichung der Schlussrechnung aufgrund der auf die Verwaltervergütung zu zahlenden Umsatzsteuer tatsächlich eine Umsatzsteuererstattung sicher zu erwarten ist. Diese ist sodann bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Kayser Gehrlein Fischer

Grupp Möhring

Schlagwörter

insolvency administrator remunerationfee baseVAT refundestate assetsfinal accounttax deduction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether expected VAT refund from the estate must be included in the fee base for insolvency administrator remuneration.

Extrahierter Entscheid

Yes, if after filing the final account a VAT refund is securely expected and will actually be paid to the estate, it must be included in the remuneration base.

Extrahierte Begründung

Under § 63(1) sentence 2 InsO the decisive value is the estate at the end of the proceedings. Certain later estate inflows may be taken into account already when they are securely foreseeable at the time of the final account; this also applies to tax refunds that will actually increase the estate.

Kernrechtsfrage

Whether the lower courts were entitled to exclude the expected VAT refund from the calculation base.

Extrahierter Entscheid

No. The lower courts had wrongly refused to consider the refund in principle; the case had to be remitted for factual clarification on whether a refund is securely expected.

Extrahierte Begründung

The court reaffirmed its prior case law that VAT refunds may increase the fee base, but only if the refund is actually due to and paid into the estate. The factual prerequisite had not yet been determined.

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