Unlawful use of vehicle requires criminal complaint

BGH 3 StR 477/10Bgh / III. Strafkammer17.02.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant was convicted by the LG Kleve for several theft offenses, including one count of attempted theft in conjunction with unauthorized use of a vehicle. On revision, the BGH granted reinstatement after the missed filing deadline. It held that the vehicle-use conviction could not stand because no criminal complaint by the injured owner had been filed; a police report was insufficient. The conviction on that count was removed for both the defendant and, via § 357 StPO, the non-appealing co-defendant. The remaining convictions and the five-year total sentence were left unchanged, and the defendant was ordered to bear the costs of the remedy.

Omnilex-Regeste

§ 248b Abs. 3 StGB; Erfordernis eines Strafantrags als Verfahrensvoraussetzung für den unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; fehlt der Antrag, ist die Verurteilung wegen tateinheitlicher Begehung aufzuheben. Das Fehlen des Strafantrags stellt eine nicht nachholbare Verfahrensvoraussetzung dar; eine Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO scheidet dann aus. Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt, wenn die tatrichterlichen Strafzumessungsgründe den entfallenen Tatbestand nicht berücksichtigen (vgl. Erwägungen zu 2.). Nach § 357 StPO ist die Rechtsfolge auf den nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken, wenn die Gesetzesverletzung auch in der fehlerhaften Beurteilung einer Verfahrensvoraussetzung liegt.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 477/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-17

Aktenzeichen: 3 StR 477/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 77 StGB, § 242 StGB, § 248b Abs 1 StGB, § 248b Abs 3 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kleve, 19. Juli 2010, Az: 110 KLs - 101 Js 363/09 - 5/10, Urteil

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Unbefugter Gebrauch eines Kraftfahrzeugs: Erforderlichkeit eines Strafantrags

Tenor

  1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Juli 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 3. November 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

  1. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II. 4. der Urteilsgründe - auch soweit es den Mitangeklagten C. C. betrifft - der Schuldspruch wegen tateinheitlichen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs entfällt.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten T. C.wegen Diebstahls in drei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen den mitangeklagten Nichtrevidenten C. C. hat es wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.

2 Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3 1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 4. wegen tateinheitlich begangenen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges gemäß § 248b Abs. 1 StGB hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

4 Entgegen der Darstellung in den Urteilsgründen (UA S. 29) wurde der für die Strafverfolgung dieses am 13. August 2009 begangenen Delikts gemäß § 248b Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag (§§ 77 f. StGB) des Verletzten N. als Eigentümer des Lkw nicht gestellt; vielmehr liegt insoweit lediglich eine Strafanzeige vom 14. August 2009 vor (Fallakte 36, Bl. 15 f.). Der für die Firma H. gestellte Strafantrag (Fallakte 36, Bl. 2, 7) bezieht sich auf den im Anschluss unter Verwendung des Lkw versuchten Diebstahl auf deren Firmengelände. Da es somit bereits an einer nicht mehr nachholbaren Verfahrensvoraussetzung fehlt, war für eine Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 und 2 StPO - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - kein Raum. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. Eine teilweise Einstellung des Verfahrens kommt bei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten nicht in Betracht (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., Einl. Rn. 154 und § 260 Rn. 43).

5 2. Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts der Nichterwähnung der zur Verurteilung nach § 248b Abs. 1 StGB führenden Umstände in den Strafzumessungserwägungen des landgerichtlichen Urteils ausschließen, dass der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zu einer milderen Strafe geführt hätte.

6 3. Nach § 357 StPO war die Entscheidung auf den Mitangeklagten C. C. zu erstrecken, der gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat. Denn Gesetzesverletzung im Sinne des § 357 StPO ist auch die fehlerhafte Beurteilung von Verfahrensvoraussetzungen (Meyer-Goßner aaO § 357 Rn. 10 mwN). Aus den Gründen zu 2. schließt der Senat auch insoweit aus, dass der Rechtsfolgenausspruch von der Schuldspruchänderung berührt wird.

7 Anlass für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO besteht nicht.

Becker von Lienen Hubert

Schäfer Mayer

Schlagwörter

unauthorized use of vehiclecriminal complaintprocedural prerequisiterevisionreinstatementco-defendant extensionsentence maintenancecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant should be granted reinstatement after missing the deadline to substantiate the revision.

Extrahierter Entscheid

Reinstatement in the previous state was granted.

Extrahierte Begründung

The defendant had missed the deadline to file the revision reasons, but the request for reinstatement was allowed.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for unauthorized use of a vehicle in count II.4 could stand without a criminal complaint by the injured owner.

Extrahierter Entscheid

The conviction for unauthorized use of a vehicle had to be removed because the required criminal complaint was not filed.

Extrahierte Begründung

For the offense under § 248b Abs. 1 StGB, the criminal complaint required by § 248b Abs. 3 StGB was missing; a mere police report did not suffice. Since the missing complaint is an irremediable procedural prerequisite, the conviction on that count could not stand.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence had to be reduced after the conviction on the vehicle-use count was removed.

Extrahierter Entscheid

The sentence remained unchanged.

Extrahierte Begründung

The regional court’s sentencing reasons did not rely on the circumstances underlying the vehicle-use count, so the chamber could exclude a milder sentence.

Kernrechtsfrage

Whether the decision had to be extended to the non-appealing co-defendant.

Extrahierter Entscheid

The correction of the judgment was extended to the co-defendant C. C. under § 357 StPO.

Extrahierte Begründung

A legal error within the meaning of § 357 StPO also includes an incorrect assessment of procedural prerequisites; the court could likewise exclude any impact on the sentence.

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