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BGH IX ZR 132/10 ΓÇó Landlord's lien and acquisition in leased business premises
BGH IX ZR 132/10Bgh / Civil Chamber 903.02.2011Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the defendant's complaint against non-admission of revision in a case concerning a landlord's lien over a UPS system in leased business premises. The court found no violation of the right to be heard because the omitted witness evidence was immaterial from the appellate court's legal view. It further held that there was no need to admit revision for reasons of uniformity of case law. The appellate court's treatment of the defendant's post-insolvency duties and the limitation defense was not arbitrary, nor was its assessment of the purchaser's conduct legally unsupportable. Costs were imposed on the defendant.
Art. 103 Abs. 1 GG, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; a refusal of evidence does not violate the right to be heard if the offered proof is immaterial under the appellate court's legal assessment. Revision is not to be admitted for securing uniformity of case law where the challenged reasoning concerns only case-specific subsumption. Arbitrariness under Art. 3 Abs. 1 GG requires a grossly untenable misapplication of law; a merely doubtful or even erroneous legal view is insufficient if the court has engaged with the legal issue and its reasoning is still defensible (consid. 2-7).
Entscheidungsdatum: 2011-02-03
Aktenzeichen: IX ZR 132/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 562 BGB
Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 9. Juli 2010, Az: 2 U 34/06, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 22. Dezember 2005, Az: 2-5 O 274/05
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Vermieterpfandrecht: Mobiliarerwerb in vermieteten Geschäftsräumen
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 27.300 € festgesetzt.
1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2 1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, soweit das Berufungsgericht den von dem Beklagten zum Beweis der Tatsache, dass die USV-Anlage bereits vor Insolvenzeröffnung veräußert wurde, angetretenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat. Der Beweisantrag war aus der Warte des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich.
3 Das Berufungsgericht hat ausdrücklich angenommen, der Beklagte habe seine Pflicht zur Realisierung des der Klägerin aus ihrem Vermieterpfandrecht zustehenden Erlöses auch dann verletzt, wenn die Veräußerung noch durch die Schuldnerin selbst vor Verfahrenseröffnung erfolgt wäre. Insoweit geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Beklagte nach Verfahrenseröffnung in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gehalten war, die Rechte der Klägerin zu wahren. Damit greift die Verjährungseinrede nicht durch.
4 2. Auch im Übrigen ist ein Eingreifen des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
5 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Erwerber von Gegenständen, die in Mieträumen stehen, grob fahrlässig handelt, wenn er sich in Kenntnis des Mietverhältnisses nicht nach einem Vermieterpfandrecht erkundigt (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1971 - VIII ZR 48/70, NJW 1972, 43, 44, insoweit bei BGHZ 57, 166 nicht abgedruckt). Das Berufungsgericht hat lediglich unter Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts angenommen, die Erwerberin habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte als vorläufiger Verwalter einen Hinweis auf ein Vermieterpfandrecht erteilt. Selbst wenn man dieser Würdigung nicht folgt, handelt es sich um einen einzelfallbezogenen Subsumtionsfehler, der nicht die Zulassung der Revision gebietet.
6 b) Es kann dahinstehen, ob die Grundsätze der Vorteilsausgleichung hier deshalb anwendbar sind, weil die Klägerin gegenüber der P. GmbH als Erwerberin der USV-Anlage ein Vermieterpfandrecht geltend machen kann. Insoweit scheidet eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) aus.
7 Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4).
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