BGH lawyer required for legal complaint representation

BGH V ZB 297/10Bgh / V. Zivilkammer27.01.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice held that, in legal complaint proceedings under the FamFG, the party must be represented by a lawyer admitted before the Federal Court of Justice. The rule is constitutional and does not unlawfully impede access to court. Legal aid was therefore granted for the planned complaint, but the applicant was ordered to name a BGH-admitted lawyer. The request to appoint his current lawyer, Rechtsanwalt Remus, was rejected. The court also denied appointment of substitute counsel because the applicant had not shown that no willing BGH-admitted lawyer could be found.

Omnilex-Regeste

§ 10 Abs. 4 FamFG, §§ 78b, 78c ZPO; Beiordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof: Die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt ist verfassungsgemäß und verletzt weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK. Der mit der Singularpostulation verbundene Mehraufwand ist hinzunehmen, weil die besondere Sachkunde des BGH-Anwalts die sachgerechte Bearbeitung der revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerde gewährleistet. Ein Behördenprivileg in § 10 Abs. 4 S. 2 FamFG ist sachlich gerechtfertigt. Notanwaltsbeiordnung setzt voraus, dass die Partei erfolglos einen zur Vertretung bereiten BGH-Anwalt gesucht hat; daran fehlt es ohne entsprechenden Vortrag.

Gesamter Gesetzestext

BGH — V ZB 297/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-27

Aktenzeichen: V ZB 297/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 Abs 4 S 1 FamFG, § 10 Abs 4 S 2 FamFG, § 10 Abs 4 S 3 FamFG, § 78 Abs 1 FamFG, § 78b FamFG, § 78c FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, 4. Oktober 2010, Az: 5 T 108/10, Beschlussvorgehend AG Saarbrücken, 8. März 2010, Az: 7 XIV 24/10

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Rechtsbeschwerde in Abschiebehaftsachen: Pflicht zur Beantragung der Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

Tenor

Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Oktober 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm ein von ihm noch zu benennender am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Remus wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Dem Betroffenen ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 78 Abs. 1 FamFG ein von ihm noch zu benennender bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt, und nicht der derzeitige Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG müssen sich die Beteiligten, außer in Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

2 1. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß.

3 a) Die Gewährleistung des Rechtswegs (Art. 19 Abs. 4 GG) schließt nicht aus, dass seine Beschreitung in den Prozessordnungen von der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt abhängig gemacht wird (BVerfGE 9, 194, 199 f.; 10, 264, 267; BVerfG, Beschluss vom 10. September 1991 - 1 BvR 1076/91, juris Rn. 5). Dadurch wird der Rechtsweg für den Betroffenen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. So ist es auch hier.

4 aa) Bei der Rechtsbeschwerde steht - im Gegensatz zur Beschwerde - nicht die Erfassung des Sachverhalts und die individuelle Beratung der Partei im Vordergrund, sondern die Beurteilung von Rechtsfragen. Die Rechtsbeschwerde dient vor allem dem Ziel, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassen oder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen. Zur Filterung und Strukturierung dieser, zumal revisionsähnlich ausgestalteten, Verfahren bedarf es der besonderen Kenntnisse und des Sachverstands der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03, FamRZ 2005, 1164, 1165; vgl. auch Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 75, zur Singularzulassung nach § 171 BRAO aF; Beschluss vom 5. Dezember 2006 - AnwZ 2/06, NJW 2007, 1136, 1137).

5 bb) Vor diesem Hintergrund ist der mit der Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts verbundene Mehraufwand hinzunehmen, weil die Wahrnehmung der prozessualen Rechte des Betroffenen so bestmöglich gewährleistet ist.

6 Entgegen der Auffassung des Betroffenen hat § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG für ihn nicht zur Folge, dass er Gefahr läuft, anwaltlich nicht vertreten zu werden. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen der §§ 78b und 78c ZPO (vgl. auch § 78 Abs. 5 FamFG) ein zugelassener Anwalt beizuordnen. Dieser nicht dem Anwaltzwang unterliegende Antrag kann nach § 25 Abs. 2 FamFG vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts gestellt werden. Gemäß § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ggf. ein Dolmetscher hinzuzuziehen (vgl. BayObLG, Rpfleger 1977, 133, 134; Kissel, GVG, 6. Aufl., § 185 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 185 GVG Rn. 2). Zumeist, und so auch hier, verhält es sich zudem so, dass der Kontakt zu einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ohne Schwierigkeiten über den im Beschwerdeverfahren tätigen Rechtsanwalt hergestellt werden kann.

7 b) Die Pflicht zur Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen und dort ansässigen (§ 172b Satz 1 BRAO) Rechtsanwalts benachteiligt den Betroffenen auch nicht deswegen, weil die beteiligte Behörde keinen solchen Anwalt beauftragen muss.

8 Für das Behördenprivileg nach § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG gibt es einen sachlichen Grund. Es beruht auf der Erwartung sachgemäßer Verfahrensführung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - XII ZB 141/92, NJW 1993, 1208, 1209; Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 29 Rn. 12) durch eine im besonderen Näheverhältnis zu der vertretenen Partei stehende, die Verfahrensführung unentgeltlich übernehmende Person (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 34, zu § 79 ZPO; BVerfG, NJW 2010, 3291, 3292). Neben der Befähigung zum Richteramt als der besonderen juristischen Qualifikation (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 85) handelt es sich bei dem Behördenvertreter folglich um eine Person die regelmäßig mit dem materiellen Recht und dem Verfahrensrecht vertraut ist, und nicht, wie der Betroffenen meint, um einen „beliebigen Juristen“.

9 Im Übrigen wirkt sich dies auf das Prozessrisiko des Betroffenen günstig aus. Im Falle des Unterliegens muss er nämlich, soweit ihm nach § 81 FamFG überhaupt die Auslagen der Behörde auferlegt werden, insoweit keine Anwaltsgebühren tragen.

10 c) Die gesetzliche Regelung ist nicht deswegen willkürlich, weil die Notwendigkeit, sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, eine Besonderheit darstellt, die in anderen Verfahrensordnungen keine Entsprechung findet.

11 aa) Allerdings gibt es bei den übrigen obersten Bundesgerichten keine besondere Anwaltschaft. Die Einrichtung einer solchen ist jedoch grundsätzlich wünschenswert; eine entsprechende anwaltliche Tätigkeit wäre indessen wirtschaftlich nicht tragfähig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 76 f., 79; BVerfGE 106, 216, 220 f.).

12 bb) Auch im Vergleich zum Strafprozess, für den § 138 StPO keine Unterschiede hinsichtlich der postulationsfähigen Personen in den Instanzen vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2003 - 5 StR 232/03, BGHSt 48, 350, 353), liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Allerdings wird für das Strafverfahren aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) das Recht des Beschuldigten hergeleitet, sich von einem Verteidiger seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu lassen (BVerfGE 34, 293, 302; 38, 105, 111 f.; 39, 156, 163; 66, 313, 318 f.; 110, 226, 253 f.). § 138 Abs. 1 StPO trägt dem Rechnung und gewährt dem Beschuldigten einen möglichst weiten Kreis für die Auswahl des Verteidigers (OLG Dresden, NStZ-RR 2001, 205, 206). Das gilt auch für die Revisionsinstanz, wenngleich die freie Wahl des Verteidigers vor allem in der Tatsacheninstanz von besonderer Bedeutung für den Angeklagten ist (vgl. BVerfGE 110, 226, 253 f.; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 74; OLG Dresden, aaO). Indes besteht wegen der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze keine Vergleichbarkeit mit den Verhältnissen im Zivilrecht oder im Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2002, aaO, S. 77). So stehen im Strafverfahren nicht zuletzt Fragen der individuellen Schuld und deren Auswirkungen auf Grund und Höhe der Strafe im Vordergrund, die besondere Anforderungen an die Taktik der Verteidigung stellen, denen ein Verteidiger nur auf der Basis eines engen Vertrauensverhältnisses gerecht werden kann. Dies rechtfertigt die freie Wahl des Verteidigers auch für die Revisionsinstanz. In Verfahren der hier vorliegenden Art geht es demgegenüber nicht um Schuldfragen und um individuelle Sanktionen, sondern um die Beurteilung von Rechtsfragen anhand objektiver Umstände. Garant für eine bestmögliche Interessenvertretung ist in solchen Verfahren nicht ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, sondern die spezifische Sachkunde des am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts von der Sach- und Verfahrensmaterie.

13 2. Einen weitergehenden Schutz als das deutsche Recht gewährt Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c EMRK nicht (BVerfGE 9, 36, 39).

II.

14 Die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) kommt - derzeit - nicht in Betracht, weil der Betroffene nicht geltend gemacht hat, dass er einen zur Vertretung bereiten, bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht finden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 1991 - 1 BvR 1076/91, juris Rn. 3 f.; Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - V ZA 27/10, Rn. 1, juris).

Krüger Stresemann Czub

Roth Brückner

Schlagwörter

legal aidlegal complaintBGH-admitted lawyerrepresentation requirementconstitutional reviewsubstitute counseldetention proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the intended legal complaint should be granted and counsel appointed.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was granted, and the applicant was assigned a lawyer to be named by him who is admitted to practice before the Federal Court of Justice.

Extrahierte Begründung

For a legal complaint under § 78 FamFG, parties generally must be represented by a BGH-admitted lawyer under § 10 Abs. 4 S. 1 FamFG. The court held this requirement constitutional and not an unjustified obstacle to access to court.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant could have his current lawyer, Rechtsanwalt Remus, appointed.

Extrahierter Entscheid

No. Appointment of Rechtsanwalt Remus was rejected because only a BGH-admitted lawyer may represent the applicant in this proceeding.

Extrahierte Begründung

The statutory representation requirement applies, and the requested lawyer was not the necessary BGH-admitted counsel for the legal complaint procedure.

Kernrechtsfrage

Whether a notary lawyer had to be appointed because a BGH-admitted lawyer could not be found.

Extrahierter Entscheid

No. Appointment of substitute counsel was not available because the applicant had not shown that he unsuccessfully sought a ready and willing BGH-admitted lawyer.

Extrahierte Begründung

A notary lawyer under § 78b ZPO requires a sufficient showing that no willing qualified lawyer could be found; that showing was absent.

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