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BGH IX ZR 176/08 ΓÇó Insolvency avoidance: rebutting knowledge presumption under § 133 InsO
BGH IX ZR 176/08Bgh / Civil Chamber 910.02.2011Dismissed
The Federal Court dismissed the non-admission complaint in an insolvency avoidance dispute. It held that no ground for admission was shown and that the appellate court had not violated the right to be heard. On the merits, the Court clarified that to rebut the presumption of knowledge under § 133(1) sentence 2 InsO, the opposing party need only present concrete circumstances making lack of knowledge plausible; the same standards as for the debtor do not apply. A serious restructuring attempt does not require unanimity among creditors, and differing settlement quotas do not by themselves defeat such a concept.
§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO; Widerlegung der Kenntnisvermutung bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung; Zur Darlegungslast des Anfechtungsgegners und zu Anforderungen an einen ernsthaften Sanierungsversuch. Der Anfechtungsgegner muss zur Entkräftung der Vermutung nicht dieselben Voraussetzungen wie der Schuldner oder dessen organschaftliche Vertreter darlegen; ausreichend sind konkrete Umstände, die die fehlende Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz nahelegen (consid. 3). Ob ein ernsthafter Sanierungsversuch vorliegt, lässt sich nicht abstrakt nach einer festen Gläubigerquote bestimmen; eine Zustimmung aller Gläubiger ist wegen praktischer Unerreichbarkeit ausgeschlossen, maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (consid. 4). Unterschiedliche Befriedigungsquoten schließen ein Sanierungskonzept nicht aus, sofern sie sachlich begründet sind und den Gläubigern der Vergleichsabschluss frei steht (consid. 5).
Entscheidungsdatum: 2011-02-10
Aktenzeichen: IX ZR 176/08
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 133 Abs 1 S 2 InsO
Vorinstanz: vorgehend OLG Karlsruhe, 4. September 2008, Az: 4 U 181/07, Urteilvorgehend LG Waldshut-Tiengen, 15. Oktober 2007, Az: 1 O 118/06
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung: Widerlegung der Vermutung der Kenntnis des Anfechtungsgegners; Sanierungsvergleich ohne die Zustimmung aller Gläubiger
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 4. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 37.579,95 € festgesetzt.
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zulässig, hat aber keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufzeigt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2 Der Beklagte hat zwar bestritten, von dem Sanierungsversuch der Schuldnerin Kenntnis gehabt zu haben. Das Berufungsgericht nimmt aber - wie schon bei den Voraussetzungen zu der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO - auch insoweit lediglich eine Prüfung der Schlüssigkeit des als wahr unterstellten Vortrags des Klägers vor und verneint diese. Dadurch wird das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat gesehen, dass nicht mit allen Gläubigern Vergleiche abgeschlossen wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch sonst nicht vor.
3 An die Widerlegung der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO sind hinsichtlich der Voraussetzungen eines ernsthaften Sanierungsversuchs nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Schuldnerin oder deren Geschäftsführer gelten. Dies scheidet schon deshalb aus, weil der Anfechtungsgegner nicht über dieselben Informationen verfügt. Es müssen lediglich konkrete Umstände dargelegt werden, die es nahe liegend erscheinen lassen, dass ihm der (hier: unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 9).
4 Die Frage, ob zumindest 90 v.H. aller Gläubiger einen ernsthaften Sanierungsversuch mit gleichen Risiken tragen müssen, damit die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO entkräftet werden kann, ist nicht allgemein klärbar. Eine notwendige Zustimmung aller Gläubiger kommt wegen praktischer Unerreichbarkeit keinesfalls in Betracht. Die für einen ernsthaften Sanierungsversuch erforderliche Quote hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
5 Im Vergleichswege ausgehandelte unterschiedliche Befriedigungsquoten der Gläubiger hindern ein ernsthaftes Sanierungskonzept nicht, weil die Berücksichtigung verkehrswertbestimmender Faktoren ihrer Forderungen bei der Festlegung der Vergleichsquote zulässig sein muss und den Gläubigern der Abschluss des Vergleichs frei steht.
6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer