Youth sentence: hardship adjustment for foreign prior conviction

BGH 5 StR 569/10Bgh / Criminal Chamber 526.01.2011Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice set aside a Regional Court judgment imposing a five-year unit youth sentence. It held that the sentencing reasons did not reliably support continuing harmful tendencies or a persistent violent disposition, especially given the accused's silence and the weak factual basis for one cited later conviction. The court also found error in failing to consider a Polish prior conviction and the related impending enforcement when assessing the overall hardship of the sentence. The case was remitted to the juvenile chamber of the Regional Court of Frankfurt (Oder) for a new sentencing decision.

Omnilex-Regeste

§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG; § 18 Abs. 2 JGG; sentencing of a youth sentence after prior foreign convictions and overall hardship adjustment: Where a youth sentence is no longer primarily guided by educational considerations but by culpability, the court may account, within general sentencing discretion, for an overall hardship arising from a foreign prior conviction that would be eligible for cumulative sentencing under domestic standards and is certain to be enforced in another EU Member State. Assumptions of continuing harmful tendencies require concrete, non-speculative support; silence of the accused and merely formal references to detention conduct or unelaborated prior incidents do not suffice. Supplemental findings may not contradict findings previously upheld on appeal (consid. 3, 4, 8, 9).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 5 StR 569/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-26

Aktenzeichen: 5 StR 569/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31 Abs 2 S 1 JGG

Vorinstanz: vorgehend LG Neuruppin, 22. September 2010, Az: 12 KLs 3/10 - 359 Js 615/02, Urteilvorgehend BGH, 18. Mai 2010, Az: 5 StR 143/10, Beschlussvorgehend LG Neuruppin, 3. Dezember 2009, Az: 21 KLs 13/05, Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Bemessung der Jugendstrafe: Härteausgleich wegen einer gesamtstrafenfähigen ausländischen Vorverurteilung

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22. September 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten zunächst mit Urteil vom 3. Dezember 2009 wegen eines am 19. Dezember 2001 begangenen Totschlags – in Tateinheit mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge – unter Einbeziehung einer Verurteilung des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. Mai 2009 zu einer Einheitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Mai 2010 (5 StR 143/10, StraFo 2010, 296) den Schuldspruch auf Beihilfe umgestellt und den Strafausspruch hinsichtlich der Höhe der Jugendstrafe – unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen – aufgehoben.

2 Nunmehr hat das Landgericht – wiederum unter Einbeziehung der genannten Verurteilung – auf eine Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren erkannt. Die Bemessung dieser Strafe enthält durchgreifende Rechtsfehler. Dies begründet die Revision.

3 1. Das Landgericht war zwar durch den zurückverweisenden Senatsbeschluss hier nicht gehindert, das Vorliegen von schädlichen Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG auf neue Feststellungen zu polnischen Vorverurteilungen zu stützen, wozu es im vorangegangenen Urteil an Feststellungen gefehlt hatte. Das Landgericht durfte daher – wie geschehen – auf vier vor der verfahrensgegenständlichen Tat vom 19. Dezember 2001 in Polen begangene Diebstahlstaten abstellen. Indes enthält die Begründung des Landgerichts, warum schädliche Neigungen noch zum Urteilszeitpunkt bestanden haben und weitere Straftaten des Angeklagten befürchten lassen (BGH, Beschluss vom 10. März 1992 – 1 StR 105/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 mwN), den Angeklagten belastende Wertungsfehler.

4 aa) Das Landgericht entnimmt dem Verhalten des Angeklagten in der seit dem 12. Mai 2009 andauernden Untersuchungshaft keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung seiner bisherigen Lebensauffassung und den Abbau seiner in der Tat vom 19. Dezember 2001 deutlich gewordenen Gewaltbereitschaft (UA S. 11). Diese Wertung wird jedoch durch den im Urteil UA S. 9 referierten Bericht der JVA Wulkow nicht im Mindesten belegt. Die weitere Würdigung des Verhaltens des Angeklagten (UA S. 6), er trete unauffällig in Erscheinung, verhalte sich angemessen, verfolge die ihm erteilten Weisungen diskussionslos und wirke bei auftretenden Problemen mitunter verbal aggressiv und bedrohlich, bildet ebenfalls keine Grundlage für die Annahme einer seit 2001 fortdauernden Gewaltbereitschaft.

5 bb) Soweit das Landgericht zur weiteren Begründung darauf abstellt, der Angeklagte habe in der erneuten Hauptverhandlung nicht zu erkennen gegeben, dass er Reue oder Bedauern in Bezug auf die rechtskräftig festgestellte Tat empfinde (UA S. 11), besorgt der Senat, dass die Jugendkammer eine in fortdauernder Untersuchungshaft bei dem im gesamten Verfahren zum Tatvorwurf schweigenden Angeklagten gar nicht zu erwartende Aufarbeitung der Straftat dem Angeklagten benachteiligend angelastet hat.

6 cc) Der Senat kann eine weitere Gewaltbereitschaft des Angeklagten auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Das Landgericht hat eine Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht S. vom 16. März 2009 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen einer auf dem Bahnhof von Kostrzyn am 29. März 2008 begangenen Schlägerei und Körperverletzung in diesem Zusammenhang nicht bewertet. Indes ist mangels jeder näheren Darlegung der Tatumstände die Annahme, aus diesen spreche eine auf der Hand liegende und seit 2001 fortdauernde Gewaltbereitschaft, nicht möglich.

7 2. Das Landgericht hat es unterlassen, die infolge des referierten Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Oktober 2009 bewilligte Auslieferung des Angeklagten zur Vollstreckung eines Strafrestes von über acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts S. vom 16. März 2009 in Polen in seine Erwägungen zur Bewertung eines Gesamtstrafübels einzubeziehen.

8 Hätte es sich hierbei um die Verurteilung eines deutschen Gerichts gehandelt, wäre eine Einbeziehung des Urteils gemäß § 105 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG möglich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 5 StR 143/10 mwN). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2010 (5 StR 432/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 19) näher dargelegt, dass eine vollstreckte ausländische Vorverurteilung, die an innerstaatlichen Maßstäben gemessen gesamtstrafenfähig wäre, im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung mit Blick auf das Gesamtstrafübel zu berücksichtigen ist. Dies gilt wegen gleicher Interessenlage auch bei einer – wie hier – sicher zu vollstreckenden Strafe durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und für die hier festzusetzende Jugendstrafe wegen einer Tat eines seit vielen Jahren erwachsenen Heranwachsenden. Das Landgericht hat die Jugendstrafe nämlich mangels kaum noch möglicher Erziehung des Angeklagten nicht – wie es § 18 Abs. 2 JGG an sich gebietet – an der Zeitdauer der erforderlichen erzieherischen Einwirkung ausrichten können, sondern auf Schuldgesichtspunkte abgestellt (UA S. 12). Somit ist auch bei der Bemessung einer Jugendstrafe unter diesen Prämissen Raum zur Berücksichtigung eines im allgemeinen strafzumessungsrechtlichen Sinne verstandenen Gesamtstrafübels (vgl. BGH aaO).

9 3. Die ergänzenden Feststellungen im angefochtenen Urteil hebt der Senat auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neu berufene Tatgericht wird die Strafe aufgrund der im ersten Urteil getroffenen, vom Senat aufrechterhaltenen Feststellungen neu zu bemessen haben. Zulässig sind lediglich solche ergänzenden Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen. Es besteht Anlass zu dem Hinweis, dass auch die Feststellungen zur Person des Angeklagten nicht – wie im angegriffenen Urteil fälschlicherweise geschehen – neu zu treffen sind.

Basdorf Raum Brause

Schneider Bellay

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the youth sentence was unlawfully based on continuing harmful tendencies without sufficient support.

Extrahierter Entscheid

The Regional Court could rely on additional findings about Polish prior theft offenses, but its reasons for assuming continuing harmful tendencies and renewed violent disposition were not sustainable.

Extrahierte Begründung

The court's assessment was not supported by the prison report or by the cited conduct in detention. Silence and lack of remorse could not be held against an accused who had remained silent throughout the case, and the 2008 brawl conviction lacked sufficient factual detail to show ongoing violence.

Kernrechtsfrage

Whether the sentencing court had to consider the Polish conviction and related extradition when assessing the overall hardship of the youth sentence.

Extrahierter Entscheid

Yes. A foreign conviction that would be eligible for cumulative sentencing under domestic standards, and that is certain to be enforced by another EU member state, must be considered in sentencing as part of the overall hardship.

Extrahierte Begründung

Because the youth sentence here could no longer be oriented primarily to educational effects and had to be based on culpability, room remained to account for overall hardship in the general sentencing sense, including the Polish conviction and impending enforcement.

Kernrechtsfrage

Whether the additional findings in the appealed judgment could stand.

Extrahierter Entscheid

No. The supplemental findings were set aside; the new court must resentence on the basis of the remaining findings, and only non-contradictory supplements are permitted.

Extrahierte Begründung

After the BGH's partial prior remittal, the new sentencing court had to preserve the findings previously upheld by the Senate.

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