Service on former counsel after mandate withdrawal

BGH VIII ZR 27/10Bgh / Civil Chamber 825.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court rejected the former counsel’s reminder against the court office’s service order. It held that in attorney-represented proceedings, service of a default judgment must be made on the counsel appointed for the instance until a new lawyer is appointed and notified. Mandate withdrawal alone does not end the receiving authority under § 172 ZPO. The plaintiff had not appointed new counsel for the revision stage, and the plaintiff’s objection regarding the alleged unauthorized appointment of prior counsel did not change the result.

Omnilex-Regeste

Art. 172 ZPO, Art. 87 Abs. 1 ZPO; service in attorney-represented proceedings after withdrawal of mandate: the receiving authority of the previously appointed counsel continues until a new counsel is appointed for the instance and that appointment is notified. Mere withdrawal of mandate does not terminate the mandatory service address. The applicability of Art. 172 ZPO does not depend on proof of an effective written power of attorney if the lawyer has been appointed as procedural representative at least by conclusive conduct; objections based on internal relations or alleged lack of authorization are irrelevant absent a demonstrable external limitation.

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 27/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-25

Aktenzeichen: VIII ZR 27/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 87 Abs 1 ZPO, § 172 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 14. Januar 2010, Az: 6 S 171/09, Urteilvorgehend AG Bergheim, 22. April 2009, Az: 24 C 489/08, Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Anwaltsprozess: Empfangszuständigkeit nach Mandatsniederlegung

Tenor

Die Erinnerung der Rechtsanwältin B. gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Das Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2011 ist an sie als vormalige Prozessbevollmächtigte der Revisionsbeklagten zuzustellen.

Gründe

I.

1 Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin. Die Klägerin macht restliche Mietansprüche und Nebenkostennachforderungen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.068,19 Euro nebst Verzugszinsen verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten eine Ermäßigung der ausgesprochenen Verurteilung um 671,37 Euro auf 396,82 Euro.

2 Nach Zustellung der Revisionsbegründung der Beklagten vom 10. Mai 2010 und der Terminsladung des Senats auf den 3. November 2010 an den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat Rechtsanwältin B. mit Schriftsatz vom 13. Juli 2010 die Vertretung der Klägerin angezeigt. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2010 hat sie die Niederlegung des Mandats mitgeteilt und angekündigt, für die Klägerin werde im Termin niemand erscheinen. Der Verhandlungstermin ist später auf den 8. Dezember 2010 verlegt worden. Hierzu ist die Klägerin über Rechtsanwältin B. (im Folgenden: ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin) geladen worden, die die Terminsladung mit Empfangsbekenntnis vom 12. Oktober 2010 bestätigt hat.

3 Am 8. Dezember 2010 hat der Senat durch Versäumnisurteil in der Sache entschieden. Von der Geschäftsstelle ist am 16. Dezember 2010 die Zustellung des Urteils an die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin verfügt worden. Diese hat das Urteil nicht entgegen genommen, sondern es mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 zusammen mit dem nicht vollzogenen Empfangsbekenntnis unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1965 (V ZB 112/64) zurückgegeben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat mit Schreiben vom 4. Januar 2011 erneut die Zustellung des Versäumnisurteils an die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin veranlasst und diese darauf hingewiesen, dass sie im vorliegenden Anwaltsprozess trotz Mandatsniederlegung gemäß § 172 ZPO nach wie vor Zustellungsadressatin sei, weil sich für die Klägerin noch kein neuer Prozessbevollmächtigter gemeldet habe. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 hat die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin frist- und formgerecht Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 573 Abs. 1, 3 ZPO) eingelegt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4 Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht die Zustellung des Versäumnisurteils vom 8. Dezember 2010 an die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin veranlasst.

5 1. Nach § 172 ZPO sind Zustellungen an den für den Rechtzug bestellten Prozessbevollmächtigten einer Partei zu bewirken. Diese Empfangszuständigkeit endet in Anwaltsprozessen nicht bereits mit der Niederlegung des Mandats, sondern erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts (§ 87 Abs. 1 ZPO). Bis ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Rechtszug bestellt ist, haben im Anwaltsprozess Zustellungen zwingend an den bisherigen Prozessbevollmächtigten zu erfolgen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 5. November 1974 - VI ZR 239/73, NJW 1975, 120 unter II 1, 2; Beschluss vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84, VersR 1985, 1185; vgl. ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 87 Rn. 4; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 172 Rn. 8). Einen neuen Prozessbevollmächtigten für die Revisionsinstanz hat die Klägerin nicht bestellt.

6 Zu Unrecht beruft sich die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1965 (V ZB 12/64, BGHZ 43, 135 = NJW 1965, 1019). Anders als sie meint, hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, dass einem ehemaligen Prozessbevollmächtigten im Anwaltsprozess auch bei Zustellungen die Möglichkeit offen stünde, diese anzunehmen oder abzulehnen. Vielmehr hat er in dem genannten Beschluss ausgeführt, dass die Frage, ob ein ehemaliger Prozessbevollmächtigter noch als Vertreter der Partei anzusehen ist, nicht allgemein entschieden werden kann, sondern vom Sinn und Zweck der jeweils in Frage stehenden Einzelbestimmung abhängt. Maßgebend ist dabei insbesondere, ob die Interessen des (ehemaligen) Mandanten oder die des Gegners im Vordergrund stehen. Ausgehend von diesen Überlegungen ist ein Anwalt im Anwaltsprozess auch nach Mandatsniederlegung noch als Prozessbevollmächtigter im Sinne von § 176 ZPO (heute § 172 ZPO) anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1965 - V ZB 12/64, aaO S. 138).

7 2. Die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht weiter geltend, die Zustellung des Versäumnisurteils sei bereits deswegen nicht an sie zu bewirken, weil die Klägerin in einem Schreiben vom 9. September 2010 erklärt habe, der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte habe sie ohne Zustimmung der Klägerin mit deren Vertretung beauftragt. Dieser Einwand ist jedoch bereits deswegen unbeachtlich, weil die dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht nach § 81 ZPO auch die Befugnis einschließt, einen Prozessbevollmächtigten für die höhere Instanz zu bestellen. Dass die genannte Vollmacht ausnahmsweise im Außenverhältnis beschränkt worden ist (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, aaO § 81 Rn. 3 mwN), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zudem hängt die Anwendbarkeit des § 172 ZPO nicht davon ab, dass eine Prozessvollmacht tatsächlich erteilt worden ist; vielmehr reicht es aus, wenn sich der Parteivertreter zumindest durch schlüssiges Handeln zum Prozessbevollmächtigten bestellt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Mai 1986 - VIII ZB 17/86, VersR 1986, 993 unter 1; vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06, NJW-RR 2007, 356 Rn. 7; jeweils mwN).

8 Somit hat die Zustellung des Versäumnisurteils vom 8. Dezember 2010 an die ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu erfolgen. Ihre Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist daher zurückzuweisen.

Ball Dr. Frellesen Dr. Milger

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Schlagwörter

service of processformer counselmandate withdrawalcivil appealdefault judgmentrepresentationreceiving authority

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether service of the default judgment had to be made on the former appellate counsel after mandate withdrawal.

Extrahierter Entscheid

Yes. In attorney-represented proceedings, service remains mandatory on the previously appointed counsel until a new attorney is appointed for the instance.

Extrahierte Begründung

Under § 172 ZPO, service must be made on the attorney appointed for the proceedings. The receiving authority does not end merely with mandate withdrawal; it ends only when another lawyer is appointed and notified under § 87(1) ZPO. The plaintiff had not appointed new counsel for the revision stage.

Kernrechtsfrage

Whether the former counsel could refuse service because the plaintiff contested the original appointment and alleged lack of authorization.

Extrahierter Entscheid

No. The objection was irrelevant because the prior counsel’s procedural authority covered appointment of higher-instance counsel, and § 172 ZPO does not require proof of an effective power of attorney if the lawyer acted as counsel by conduct.

Extrahierte Begründung

The court held that the original procedural authorization included the power to appoint counsel for the higher instance. In any event, for applying § 172 ZPO it is sufficient that the representative was at least appointed by implied conduct.

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