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BGH IX ZB 242/08 ΓÇó Pre-insolvency power of attorney survives opening order
BGH IX ZB 242/08Bgh / Civil Chamber 920.01.2011Dismissed
The Federal Court dismissed three rights complaints in an insolvency matter as inadmissible. It held that a power of attorney granted to a lawyer during the opening stage of insolvency proceedings does not lapse on the opening order, and that any defect in representation was in any event cured retroactively by ratification from newly instructed counsel. The Court also found no reviewable issue concerning the lower court's assessment of remuneration surcharges and deductions. Costs were allocated between the debtor and the two other participants in specified shares.
Art. 117 Abs. 1 InsO, Art. 89 Abs. 2 ZPO; continuation of a mandate granted in the opening stage of insolvency proceedings and curative ratification of a defective filing: a power of attorney issued before the opening of insolvency proceedings is not extinguished by the opening order. If representation were nevertheless defective, subsequent authorization by newly retained counsel cures the procedural act retroactively; such ratification need not be declared within the time limit applicable to the ratified act. Questions concerning additions or deductions to the standard remuneration rate are primarily matters for the trial judge and are reviewable by the Federal Court only if an incorrect legal standard is alleged or the need to secure uniform case law is shown.
Entscheidungsdatum: 2011-01-20
Aktenzeichen: IX ZB 242/08
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 117 Abs 1 InsO, § 89 Abs 2 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Stuttgart, 24. September 2008, Az: 2 T 131/08, Beschlussvorgehend AG Esslingen, 12. März 2008, Az: 5 IN 190/06
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Insolvenzverfahren: Fortbestand einer einem Rechtsanwalt im Eröffnungsverfahren erteilten Vertretungsvollmacht
Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2008 werden als unzulässig verworfen.
Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen der weitere Beteiligte zu 1 65 % und die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 2 jeweils 17,5 %.
Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren dem weiteren Beteiligten zu 1 angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen die Schuldnerin und die weitere Beteiligte zu 2 jeweils 17,5 %.
Von den im Rechtsbeschwerdeverfahren der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 2 angefallenen außergerichtlichen Kosten trägt der weitere Beteiligte zu 1 jeweils 65 %.
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Gegenstandswert beträgt für die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 195.935,60 € und für die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 2 113.880,88 €.
1 Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO zwar statthaft, sie sind aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
2 1. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
3 a) Soweit der weitere Beteiligte zu 1 die Beschwerdebefugnis der weiteren Beteiligten zu 2 rügt, hat er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargelegt. Das Beschwerdegericht hat ersichtlich das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen; es hat nur im Hinblick auf die noch ausstehende Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters, die der Masse vorrangig zu entnehmen sein wird, andere Schlussfolgerungen für die Prognose, ob dieser Vergütungsanspruch die Forderung der weiteren Beteiligten zu 2 beeinträchtigen kann, gezogen als der weitere Beteiligte zu 1. Darin liegt kein Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZB 23/06, NJW-RR 2007, 638 Rn. 7).
4 b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die sofortige Beschwerde der Schuldnerin als zulässig zu betrachten, wirft keine klärungsbedürftigen Grundsatzfragen auf. Die Annahme einer wirksamen Vertretung durch einen schon im Eröffnungsverfahren beauftragten Prozessbevollmächtigten entspricht der einhelligen Meinung in Literatur und Rechtsprechung, wonach die im Eröffnungsverfahren erteilte Vollmacht zur Vertretung eines Schuldners im Insolvenzverfahren nicht durch den Eröffnungsbeschluss gemäß § 117 Abs. 1 InsO erlischt (OLG Dresden, ZIP 2002, 2000; HK-InsO/Marotzke, 5. Aufl. § 117 Rn. 1, 2, 4, 5; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 117 Rn. 6; Braun/Knoth, InsO 4. Aufl. § 117 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Ahrendt, 3. Aufl. § 117 Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. § 117 Rn. 8; Tintelnot in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 117 Rn. 7; Hess, InsO, § 117 Rn. 9).
5 Jedenfalls haben die im Beschwerdeverfahren neu durch die Schuldnerin beauftragten Prozessbevollmächtigten durch ihre Schriftsätze die Beschwerdeeinlegung durch die angeblich nicht mehr bevollmächtigten ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin nachträglich genehmigt und dadurch einen etwaigen Verfahrensmangel der nicht ordnungsgemäßen Vertretung von Anfang an geheilt (§ 89 Abs. 2 ZPO). Wegen ihrer Rückwirkung braucht die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, Rn. 12, BGHZ 128, 280, 283).
6 2. Ebenso sind die Beschwerden der Schuldnerin und der weiteren Beteiligten zu 2 unzulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zu- oder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung vorzunehmen sind, obliegt zuvörderst dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, NZI 2008, 391 Rn. 3). Dies ist nicht der Fall.
7 3. Von weiterer Begründung zu den genannten Rechtsmitteln wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 abgesehen.
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring