Refusal of discharge: debtor’s duty to provide specific information

BGH IX ZB 3/10Bgh / Civil Chamber 903.02.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the debtor’s legal complaint as inadmissible. It held that the case did not present any ground for review under the statutory criteria. On the merits, the court agreed that the debtor breached his insolvency-law duties: he first denied possession of a billiard table and later admitted it but refused to disclose where it was located. A debtor must answer the trustee’s specific questions fully and cannot withhold information by deciding for himself that an asset is worthless. The lower courts’ refusal of debt discharge therefore stood.

Regest

§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahren; der Schuldner hat alle verfahrensrelevanten Umstände vollständig und konkret zu offenbaren. Konkrete Fragen des Treuhänders sind konkret zu beantworten; eine eigenständige Bewertung von Aktiva als wertlos berechtigt nicht zur Verweigerung von Angaben. Eine Verletzung liegt vor, wenn der Schuldner zunächst den Besitz eines Gegenstands bestreitet, ihn später einräumt, jedoch dessen Verbleib nicht mitteilt. Willkür ist nur bei krasser Verkennung der Rechtslage anzunehmen (vgl. consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 3/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-03

Aktenzeichen: IX ZB 3/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 290 Abs 1 Nr 5 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Chemnitz, 4. Dezember 2009, Az: 3 T 297/09, Beschlussvorgehend AG Chemnitz, 9. März 2009, Az: 1517 IK 3600/06

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Versagung der Restschuldbefreiung: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Dezember 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht das Willkürverbot im Blick auf die getroffenen Feststellungen nicht missachtet. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt deshalb erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend, mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).

3 2. Auch liegt die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob möglicherweise doch zwei unterschiedliche Billardtische in Betracht zu ziehen sind, war der Schuldner verpflichtet, zu den Fragen der Treuhänderin konkrete Auskünfte zu erteilen.

4 Die Auskunftspflicht des Schuldners bezieht sich auf alle das Verfahren betreffende Verhältnisse, insbesondere alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9). Konkrete Fragen des Treuhänders sind konkret zu beantworten. Es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlosen Gegenständen abzusehen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, aaO Rn. 10). Diesen Verpflichtungen ist der Schuldner offensichtlich nicht nachgekommen. Er hat zunächst in seinem auf den 12. März 2008 datierten Schreiben an die Treuhänderin in Abrede gestellt, im Besitz eines Billardtisches zu sein. Im Anhörungstermin vom 26. August 2008 hat er den Besitz eingeräumt, sich aber geweigert, mitzuteilen, wo sich der Billardtisch befindet. In diesem Verhalten des Schuldners ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu sehen.

5 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Schlagwörter

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