Preliminary insolvency administrator did not incur estate liability

BGH IX ZR 233/09Bgh / Civil Chamber 913.01.2011Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A supplier sued the provisional insolvency administrator for repayment of direct debit amounts after he objected to the debits. The lower courts had treated the objection as wrongful and ordered payment from the estate. The Federal Court of Justice reversed. It held that neither estate liability under § 55 InsO nor enrichment-based liability existed: the administrator lacked disposal power and no specific authorization to incur the obligation, and any enrichment had occurred before the opening of insolvency proceedings. The claim was dismissed and the plaintiff ordered to pay costs.

Omnilex-Regeste

§ 55 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO; Voraussetzungen der Masseverbindlichkeit bei Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen; eine Masseverbindlichkeit setzt bei dem vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis eine besondere Ermächtigung des Insolvenzgerichts voraus, einzelne genau umschriebene Verpflichtungen einzugehen (consid. 9). § 55 Abs. 2 InsO erfasst ferner nur Verpflichtungen, die der vorläufige Verwalter im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse begründet. Bereicherungsansprüche sind keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Vermögensverschiebung bereits vor Verfahrenseröffnung eingetreten ist; § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangt einen erst nach Eröffnung erlangten Vermögensgegenstand (consid. 10).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 233/09, Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-01-13

Aktenzeichen: IX ZR 233/09

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 21 InsO, § 22 InsO, § 55 Abs 1 InsO, § 55 Abs 2 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Hagen (Westfalen), 27. November 2009, Az: 1 S 97/09, Urteilvorgehend AG Hagen (Westfalen), 21. Juli 2009, Az: 11 C 123/09, Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzeröffnungsverfahren: Voraussetzungen der Begründung von Masseverbindlichkeiten durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 27. November 2009 und das Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 21. Juli 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Klägerin betreibt einen Kfz-Ersatzteilhandel. Sie stand in Geschäftsbeziehung zu dem späteren Insolvenzschuldner. Sie lieferte an diesen Kfz-Ersatzteile und berechnete dafür im Juni 2008 insgesamt 1.500,13 Euro. Die Rechnungsbeträge zog sie aufgrund einer ihr vom späteren Schuldner erteilten Ermächtigung am 10. und 17. Juli 2008 ein.

2 Am 18. September 2008 wurde der Beklagte zum vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners bestellt. Noch vor Ablauf der Frist widersprach er gegenüber der Schuldnerbank den Belastungsbuchungen. Diese schrieb die Geldbeträge dem Schuldnerkonto wieder gut und gab die Lastschriften zurück.

3 Am 24. Oktober 2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

4 Die Klägerin hält den Widerspruch für unberechtigt und hat den Beklagten als Insolvenzverwalter auf Zahlung von 1.500,13 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.

I.

6 Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Masse zugebilligt und - sich der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs anschließend - ausgeführt: Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Beklagten sei ebenso rechtsmissbräuchlich wie dies im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Schuldner außerhalb der Insolvenz gewesen wäre. Es sei nicht gerechtfertigt, das Einzugsermächtigungsverfahren in der Insolvenz des Schuldners zu einem Instrument der Massemehrung umzufunktionieren.

II.

7 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

8 1. Die Klägerin hat den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes und nicht persönlich verklagt. Das ergibt sich aus der Parteibezeichnung sowohl im Mahnantrag wie auch in der Anspruchsbegründungsschrift.

9 2. Schadensersatzansprüche als Masseverbindlichkeiten bestehen schon deswegen nicht, weil die Voraussetzungen des § 55 InsO nicht vorliegen. Da eine schädigende Handlung allenfalls durch den vorläufigen Verwalter erfolgt sein kann (unberechtigter Widerspruch gegen die Lastschrift - vgl. hierzu die vom IX. und XI. Zivilsenat entwickelten Grundsätze in den Urteilen vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, NJW 2010, 3517 und XI ZR 236/07, NJW 2010, 3510), kann eine Masseverbindlichkeit allein nach § 55 Abs. 2 InsO begründet worden sein. § 55 Abs. 2 InsO betrifft jedoch nur den vorläufigen Verwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist. Für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis gilt die Vorschrift nur insoweit, als dieser vom Insolvenzgericht ermächtigt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, NZI 2009, 475 Rn. 13 mwN; Kreft/Lohmann, InsO, 5. Aufl., § 55 Rn. 29). Ein solcher vorläufiger Verwalter mit Verfügungsbefugnis war der Beklagte nicht. Auch hat ihm das Insolvenzgericht - bezogen auf den Lastschriftwiderspruch - keine Einzelermächtigung erteilt.

10 3. Ebenso wenig bestehen bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Masse. Gemäß § 55 Abs. 2 InsO können schon aus den oben genannten Gründen etwaige Bereicherungsansprüche keine Masseverbindlichkeiten darstellen. Auch § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO begründet hier keine Masseverbindlichkeiten. Nach dieser Vorschrift muss die Masse einen Vermögensgegenstand ohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff BGB) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben. Ist die Bereicherung bereits vor der Eröffnung zur Masse gelangt, greift § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder nach der Eröffnung weggefallen ist. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24. Oktober 2008 war die Erfüllung im Wege des Lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen; zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der Masse ist es nach der Verfahrenseröffnung nicht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 aaO Rn. 12 mwN).

III.

11 Das angefochtene Urteil kann deshalb kein Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Entscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die unschlüssige Klage war abzuweisen.

Kayser Raebel Lohmann

Pape Möhring

Schlagwörter

insolvency estate liabilityprovisional insolvency administratordirect debit objectionunjust enrichmentestate claimprocedural reversal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the estate became liable under § 55 InsO for damages caused by the provisional insolvency administrator's objection to direct debit charges.

Extrahierter Entscheid

No estate liability arose because § 55(2) InsO applies only to a provisional administrator with power of disposal or with a specific authorization to incur the obligation; neither existed here.

Extrahierte Begründung

The alleged harmful act could only have been committed by the provisional administrator. But he had no power of disposal and no individual authorization from the insolvency court to assume obligations at the expense of the later estate.

Kernrechtsfrage

Whether unjust enrichment claims against the estate could be based on § 55(1) No. 3 InsO.

Extrahierter Entscheid

No, because any enrichment had already reached the estate before the opening of insolvency proceedings and no transfer to the estate occurred after opening.

Extrahierte Begründung

§ 55(1) No. 3 InsO requires acquisition by the estate after opening of proceedings. Here the direct debit collection had already failed before opening; the later reversal did not create a post-opening asset shift in favor of the estate.

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