Insolvency debtor must disclose share acquisition immediately

BGH IX ZB 163/10Bgh / Civil Chamber 913.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the debtor's legal remedy against the denial of discharge relief. It held that the duty to disclose under §§ 20 and 97 InsO is broad and requires immediate, unsolicited notification of a share acquisition once it occurs. The debtor's failure to report the purchase of a company share constituted a grossly negligent breach under § 290(1) no. 5 InsO. Although one additional ground relied on below could not be considered, the independent concealed-share ground was sufficient, so the remedy remained unsuccessful.

Omnilex-Regeste

§§ 20, 97 InsO; § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; scope of the debtor's duty to disclose in insolvency proceedings and in discharge objection proceedings. The duty to inform extends to all circumstances that may be relevant to the proceedings and must be performed ex officio, without waiting for questions. The debtor must disclose material facts immediately after their occurrence; it is not for the debtor to decide whether an asset is allegedly worthless or whether the creditors' position is ultimately affected. Concealment of the acquisition of a company share may constitute a grossly negligent breach of disclosure duties. If several independent grounds support refusal of discharge, the legal remedy fails unless all are successfully attacked (consid. 3-7).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 163/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-13

Aktenzeichen: IX ZB 163/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 InsO, § 97 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO

Vorinstanz: vorgehend LG Memmingen, 25. Juni 2010, Az: 42 T 895/10, Beschlussvorgehend AG Neu-Ulm, 18. Februar 2010, Az: IK 271/05

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Restschuldbefreiung: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift.

2 1. Soweit das Beschwerdegericht den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO als erfüllt ansieht, greift ein Zulässigkeitsgrund nicht durch.

3 a) Der Umfang der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ergibt sich im Wesentlichen für das Eröffnungsverfahren aus § 20 InsO und für das eröffnete Verfahren aus § 97 InsO. Auskunft ist danach über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, ZInsO 2010, 477 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, ZInsO 2010, 926 Rn. 9).

4 Danach war der Schuldner von sich zu einer Mitteilung an den Treuhänder bereits in dem Zeitpunkt verpflichtet, als er die Geschäftsanteile übernahm. Der Informationspflicht hatte der Schuldner unverzüglich nach Verwirklichung des anzeigepflichtigen Sachverhalts - mithin im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb der Geschäftsanteile - zu genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010, aaO Rn. 10; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 32; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 67). Da die Auskunftspflicht umgehend zu erfüllen war, durfte der Schuldner nicht abwarten, wie sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entwickelt. Im Übrigen ist es nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlosen Gegenständen abzusehen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8). Darum ist es ohne Bedeutung, dass der Schuldner trotz seiner Bemühungen im Ergebnis keine Gewinne erwirtschaftet hat. Infolge der tatsächlich gegebenen Vermögensmehrung kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass sich eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 7 ff).

5 b) Ohne Grundsatzfragen zu berühren, hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Schuldner die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Das Verschweigen des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen stellt eine entsprechende Pflichtverletzung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, aaO Rn. 11 ff).

6 Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung meint, die subjektiven Erfordernisse der groben Fahrlässigkeit seien - anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 15. April 2010 entschiedenen Fall - hier nicht gegeben, weil die Aktivitäten des Schuldners vorliegend nicht auf eine Vermögensmehrung gerichtet gewesen seien, geht dies fehl. Mit dem Erwerb der Beteiligung, die einen Nennwert von 9.875 Euro hat, ist in jedem Fall die vom Beschwerdegericht festgestellte Vermögensmehrung eingetreten, die der Schuldner von sich aus hätte angeben müssen. Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner diese Beteiligung, deren Zweck es typischerweise ist, aufgrund der geschäftlichen Aktivitäten Gewinne zu erzielen, aus anderen Gründen als dieser Absicht erworben hat, bestehen nicht. Einen bloß treuhänderischen Erwerb für einen Dritten macht der Schuldner nicht geltend. Auf einen Rechtsirrtum (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 14), der lediglich zur Annahme einfacher Fahrlässigkeit führen würde, kann sich der geschäftserfahrene Schuldner nicht berufen.

7 2. Zwar hätte das Beschwerdegericht die Zurückweisung des Rechtsmittels auf die im Schlusstermin nicht geltend gemachte Verheimlichung von Nebeneinkünften in Höhe von 400 Euro pro Monat von Dezember 2008 bis April 2009 nicht stützen dürfen, weil nach der Rechtsprechung des Senats nur die im Schlusstermin glaubhaft gemachten Versagungsgründe zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, ZInsO 2009, 684 Rn. 6 m.w.N.). Aufgrund der vom Beschwerdegericht festgestellten Verletzung der Auskunftspflicht wegen der Nichtangabe des Erwerbs eines Gesellschaftsanteils im Dezember 2008 ist die Rechtsbeschwerde gleichwohl unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rechtsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn bei mehreren voneinander unabhängigen Versagungsgründen sämtliche mit Erfolg angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Kayser Raebel Vill

Lohmann Pape

Schlagwörter

insolvencydischarge reliefduty of disclosurecooperation dutygross negligenceconcealmentshare acquisitioninadmissibilitylegal remedy

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the debtor had to disclose the acquisition of the company share without being asked.

Extrahierter Entscheid

Yes. The duty to provide information and cooperate covers all facts relevant to the insolvency proceedings and must be fulfilled promptly on the debtor's own initiative.

Extrahierte Begründung

Sections 20 and 97 InsO require broad disclosure of all legal, economic, and factual circumstances relevant to the case. The debtor may not wait for questions or assess the asset as allegedly worthless.

Kernrechtsfrage

Whether the nondisclosure of the share acquisition constituted grossly negligent breach under § 290(1) no. 5 InsO.

Extrahierter Entscheid

Yes. Concealing the acquisition of a company share amounts to a grossly negligent breach of the debtor's disclosure obligations.

Extrahierte Begründung

The share purchase created an actual increase in assets and had to be reported immediately. No facts supported an alternative purpose of the acquisition or a mere legal mistake excusing the omission.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could succeed despite an additional ground concerning undisclosed side income not raised at the creditors' meeting.

Extrahierter Entscheid

No. Even if that ground could not be relied upon, the independent ground based on the concealed share acquisition was sufficient to uphold the denial.

Extrahierte Begründung

A legal remedy can succeed only if all independent grounds are successfully challenged; that was not the case here.

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