Enforcement of foreign judgment: local jurisdiction and party designation

BGH IX ZB 28/10Bgh / Civil Chamber 921.12.2010Dismissed

Zusammenfassung

The debtor challenged the order granting enforcement of a French judgment in Germany, arguing lack of local jurisdiction, defects in the correction of the caption, and impermissible interpretation of the foreign judgment. The Federal Court held that none of these points raised an admissibility ground for the Rechtsbeschwerde. The application for appointment of counsel was refused as the intended challenge lacked prospects of success. Because the Rechtsbeschwerde had not been timely substantiated, it was dismissed as inadmissible, and the debtor was ordered to bear the costs. Reinstatement into the reasoning period was denied because the delay was attributable to counsel.

Regest

Art. 38 ff. EuGVVO; §§ 10, 13 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO, § 233 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO; enforcement of a foreign judgment and admissibility of Rechtsbeschwerde: In exequatur proceedings the international jurisdiction of German courts follows directly from the Brussels I Regulation; a separate review of the international jurisdiction of individual domestic courts is not required. Errors in the caption may be corrected by distinguishing between mere rubrum correction and party substitution; the appellate court’s handling of a misdesignation does not ordinarily justify admission of the Rechtsbeschwerde. German courts must, where possible, construe foreign judgments so as to render the enforcement declaration sufficiently definite, but may not cross the line into substantive review or amendment of the foreign decision. A party cannot limit the appellate court’s choice between remittal and self-decision. Missed substantiation of the Rechtsbeschwerde renders the remedy inadmissible; reinstatement is excluded where the default is attributable to counsel under § 85 Abs. 2 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZB 28/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-21

Aktenzeichen: IX ZB 28/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 39 Abs 2 Alt 2 EGV 44/2001, § 10 AVAG, § 13 Abs 1 AVAG, § 13 Abs 2 AVAG

Vorinstanz: vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 13. Januar 2010, Az: 6 W 106/08, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 22. März 2007, Az: 327 O 173/07

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

(Vollstreckung ausländischer Urteile: Örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung; Berichtigung der Partei im Urteilsrubrum und Auslegung des Urteils; Berücksichtigung der Teilerfüllung)

Tenor

Die Beiordnung eines Notanwalts für die Begründung der Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Januar 2010 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 7.062,91 Euro.

Gründe

I.

1 Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung ist aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die bereits form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde lässt sich nicht mit Aussicht auf Erfolg begründen.

2 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, ein französisches Urteil in Deutschland für vollstreckbar zu erklären, ergibt sich unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 EuGVVO. Eine gesondert zu überprüfende internationale Zuständigkeit einzelner deutscher Gerichte gibt es nicht. Die örtliche Zuständigkeit des Eingangsgerichts ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die sich auf Senatsrechtsprechung stützen kann (BGH, Beschl. v. 26. Juni 1997 - IX ZR 11/97, WM 1997, 1521, 1523), gegeben.

3 2. Die Behandlung der ursprünglichen Falschbezeichnung der Passivpartei durch das Oberlandesgericht ergibt keinen Zulässigkeitsgrund gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO. Die Frage, wie mit einer solchen Falschbezeichnung umzugehen ist, ist grundsätzlich geklärt. Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung diese Grundsätze, insbesondere die Abgrenzung zwischen Rubrumsberichtigung und Parteiänderung, zugrunde gelegt. Ihre Anwendung auf den Einzelfall erfordert kein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts.

4 3. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht durch den zweiten Berichtigungsbeschluss gegen § 11 Abs. 2 Halbsatz 2 AVAG verstoßen hat. Das nach Einlegung der Beschwerde durch den Antragsgegners alleine entscheidungsbefugte Oberlandesgericht hat eine ersetzende Entscheidung getroffen, die ihrerseits den Antragsgegner als Passivpartei bezeichnet. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht weder gegen § 3 Abs. 1 AVAG noch gegen § 308 Abs. 1 ZPO oder gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Ein Rechtsmittelführer kann das Ermessen des Rechtsmittelgerichts, ob es eine eigene Sachentscheidung trifft oder die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweist, nicht begrenzen. Begrenzbar ist allenfalls der Verfahrensgegenstand, mit dem sich das Rechtsmittelgericht befassen soll. Die Rechtsposition des Antragsgegners hat sich durch die Beschwerdeentscheidung nicht verschlechtert. Selbst wenn der zweite Berichtigungsbeschluss des Landgerichts verfahrensfehlerhaft gewesen wäre, war er jedenfalls nicht nichtig. Spätestens dieser Beschluss führte zur Vollstreckbarkeit des französischen Urteils gegen den Antragsgegner. Diese hat das Oberlandesgericht beschränkt.

5 4. Auch die Auslegung des französischen Urteilstenors durch das Oberlandesgericht ergibt keinen Zulässigkeitsgrund. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die deutschen Gerichte ausländische Urteile nach Möglichkeit so zu ergänzen haben, dass die Vollstreckbarerklärung hinreichend bestimmt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht die Grenzen einer ergänzenden Auslegung hin zu einer nach § 45 Abs. 2 EuGVVO verbotenen inhaltlichen Überprüfung oder gar Änderung überschritten haben könnte. Die zum Zwecke der Auslegung angestellten Erwägungen sind weder von grundsätzlicher Bedeutung noch berühren sie Interessen der Allgemeinheit.

II.

6 Da die Rechtsbeschwerde nicht rechtzeitig begründet worden ist, ist sie gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Der Hilfsantrag des Antragsgegners, ihm Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist zu gewähren, ist unbegründet. Der Antragsgegner war an der Einhaltung dieser Frist nicht ohne sein Verschulden gehindert (§ 233 ZPO). Er hat sich das Verhalten seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen.

Kayser Raebel Pape

Grupp Möhring

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